Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung
von Ordnungswidrigkeiten nach dem Paßgesetz und dem Personalausweisgesetz
Vom 5. Juli 1988
Zum 22.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Artikel 1
Sachlich zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 25 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 des Paßgesetzes vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537) ist das Wasserschutzpolizeiamt; im übrigen sind die Ortspolizeibehörden zuständig.
Einzelansicht SeitenanfangArtikel 5
Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 5. Juli 1988
Der Senat
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