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Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Paßgesetz und dem Personalausweisgesetz

Veröffentlichungsdatum:22.07.1988 Inkrafttreten23.07.1988
Fundstelle Brem.GBl. 1988, S. 183
Gliederungsnummer:45-c-108
Zitiervorschlag: "Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Paßgesetz und dem Personalausweisgesetz vom 5. Juli 1988 (Brem.GBl. 1988, S. 183)"

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juris-Abkürzung: PassGOWiZustV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 45-c-108
juris-Abkürzung:PassGOWiZustV BR
Ausfertigungsdatum:05.07.1988
Gültig ab:23.07.1988
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1988, 183
Gliederungs-Nr:45-c-108
Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung
von Ordnungswidrigkeiten nach dem Paßgesetz und dem Personalausweisgesetz
Vom 5. Juli 1988
Zum 22.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Aufgrund § 36 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten verordnet der Senat:

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Artikel 1

Sachlich zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 25 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 des Paßgesetzes vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537) ist das Wasserschutzpolizeiamt; im übrigen sind die Ortspolizeibehörden zuständig.

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Artikel 2

(Aufhebungsanweisungen)

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Artikel 3

(Änderungsanweisungen)

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Artikel 4

(Änderungsanweisungen)

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Artikel 5

Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 5. Juli 1988

Der Senat

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