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Verordnung über die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens beim Rechnungsprüfungsamt der Stadt Bremerhaven für das vom Personalamt der Stadt Bremerhaven unterhaltene Personalabrechnungs-Programmsystem

Veröffentlichungsdatum:24.06.1997 Inkrafttreten29.08.2015 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 25.08.2015 (Brem.GBl. S. 396)
Fundstelle Brem.GBl. 1997, S. 192
Gliederungsnummer:206-g-1
Zitiervorschlag: "Verordnung über die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens beim Rechnungsprüfungsamt der Stadt Bremerhaven für das vom Personalamt der Stadt Bremerhaven unterhaltene Personalabrechnungs-Programmsystem vom 10. Juni 1997 (Brem.GBl. 1997, S. 192), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 25. August 2015 (Brem.GBl. S. 396)"

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juris-Abkürzung: PersAAbrufVErV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 206-g-1
juris-Abkürzung:PersAAbrufVErV BR
Ausfertigungsdatum:10.06.1997
Gültig ab:25.06.1997
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1997, 192
Gliederungs-Nr:206-g-1
Verordnung über die Einrichtung eines
automatisierten Abrufverfahrens beim
Rechnungsprüfungsamt der Stadt Bremerhaven
für das vom Personalamt der Stadt Bremerhaven
unterhaltene Personalabrechnungs-Programmsystem
Vom 10. Juni 1997
Zum 18.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 25.08.2015 (Brem.GBl. S. 396)

Aufgrund des § 14 Abs. 2 des Bremischen Datenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1995 (Brem.GBl. S. 343, 387 - 206-a-1) verordnet der Senat:

§ 1
Automatisiertes Abrufverfahren

Für das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Bremerhaven wird zum Zwecke der Rechnungsprüfung die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens für Daten des vom Personalamt der Stadt Bremerhaven unterhaltenen Personalabrechnungs-Programmsystems nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zugelassen.

§ 2
Datenempfänger

Abrufberechtigter Datenempfänger ist das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Bremerhaven.

§ 3
Datenart

Eine Abrufermächtigung wird für folgende Daten aus dem Personalabrechnungs-Programmsystem zugelassen:

1.

Personalnummer, Einsatzamt, Kostenstelle, Abrechnungszeitraum,

2.

Besoldungs-, Vergütungs- und Lohngruppe,

3.

Höhe der jeweiligen Bruttobezüge und der einzelnen Bruttobestandteile mit ihren Bezeichnungen aus den Besoldungs-, Vergütungs-, Lohn- und Versorgungsabrechnungen,

4.

Steuerklasse und

5.

Höhe und der Bezeichnung der jeweiligen gesetzlichen Abzüge, Höhe des Kindergeldes.


§ 4
Zweck des Abrufs

(1) Abrufe der in § 3 bezeichneten Daten durch das Rechnungsprüfungsamt sind nur aus Anlaß und für die Dauer konkreter Prüfverfahren zulässig.

(2) Die durch Abruf gewonnenen Daten sind nach Erledigung des Prüfverfahrens zu löschen. Sie sind zu anonymisieren, sobald die personenbezogenen Inhalte für die Rechnungsprüfung nicht mehr erforderlich sind.

§ 5
Erforderliche technische und organisatorische Maßnahmen

(1) Die am Abrufverfahren beteiligten Stellen haben die nach § 7 Abs. 3 des Bremischen Datenschutzgesetzes erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(2) Insbesondere sind Maßnahmen zu treffen, durch die nachgewiesen werden kann, welche Daten durch welchen Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes abgerufen werden. Die Protokolle dieser Abrufe und Zugriffe sind 12 Monate aufzubewahren.

§ 6
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 10. Juni 1997

Der Senat


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