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Verordnung über die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens beim Rechnungsprüfungsamt der Stadt Bremerhaven für das vom Personalamt der Stadt Bremerhaven unterhaltene Personalabrechnungs-Programmsystem vom 10. Juni 1997

juris-Abkürzung:PersAAbrufVErV BR
Ausfertigungsdatum:10.06.1997
Gültig ab:25.06.1997
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1997, 192
Gliederungs-Nr:206-g-1
Verordnung über die Einrichtung eines
automatisierten Abrufverfahrens beim
Rechnungsprüfungsamt der Stadt Bremerhaven
für das vom Personalamt der Stadt Bremerhaven
unterhaltene Personalabrechnungs-Programmsystem
Vom 10. Juni 1997

Änderungshistorie

Änderungen

1.

§ 5 geändert durch Artikel 2 § 9 des Gesetzes vom 17.12.2002 (Brem.GBl. S. 605)

2.

§ 6 geändert durch Artikel 1 Nr. 21 des Gesetzes vom 21.11.2006 (Brem.GBl. S. 457)

3.

§ 6 geändert durch Artikel 1 Abs. 22 des Gesetzes vom 25.05.2010 (Brem.GBl. S. 349)

4.

§ 6 geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 25.08.2015 (Brem.GBl. S. 396)

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