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Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über Personalausweise

Veröffentlichungsdatum:30.03.1987 Inkrafttreten04.11.2003
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 04.11.2003 bis 31.10.2010Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 22.06.2004 (Bek. Brem.GBl. 2004 S. 313)
Fundstelle Brem.GBl. 1987, S. 57
Gliederungsnummer:210-b-1

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juris-Abkürzung: PersAuswGAG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 210-b-1
juris-Abkürzung:PersAuswGAG BR
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:210-b-1
Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über Personalausweise
Vom 24. März 1987
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 04.11.2003 bis 31.10.2010

G aufgeh. durch § 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 1. März 2011 (Brem.GBl. S. 79)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 22.06.2004 (Bek. Brem.GBl. 2004 S. 313)

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

§ 1
Ausweispflicht

(1) Die Ausweispflicht nach § 1 des Gesetzes über Personalausweise erstreckt sich auf Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 Grundgesetz, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und der allgemeinen Meldepflicht unterliegen oder keine Wohnung haben.

(2) Von der Ausweispflicht kann durch die zuständige Personalausweisbehörde (§§ 3, 4) befreit werden,

1.

wer voraussichtlich dauern in einem Krankenhaus, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht ist,

2.

wem zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfaßt.

(3) Auch wer als Deutscher der Ausweispflicht nach Absatz 1 nicht unterliegt, kann auf Antrag einen Personalausweis oder einen vorläufigen Personalausweis (§ 2) erhalten.

(4) Niemand darf mehr als einen Personalausweis im Sinne dieses Gesetzes besitzen.

(5) Der Personalausweis und der vorläufige Personalausweis bleiben Eigentum der Bundesrepublik Deutschland.

§ 2
Vorläufiger Personalausweis

Macht ein Ausweisbewerber glaubhaft, daß er sofort einen Personalausweis benötigt, ist ihm ein vorläufiger Personalausweis auszustellen.

§ 3
Sachliche Zuständigkeit

Personalausweisbehörden sind die Ortspolizeibehörden.

§ 4
Örtliche Zuständigkeit

(1) Örtlich zuständig für die Ausstellung eines Personalausweises und eines vorläufigen Personalausweises ist die Personalausweisbehörde, in deren Bezirk der Ausweisbewerber oder Ausweisinhaber für seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für seine Hauptwohnung, gemeldet ist.

(2) Hat der Ausweisbewerber keine Wohnung im Geltungsbereich des Gesetzes über Personalausweise, so ist die Personalausweisbehörde zuständig, in deren Bezirk er sich aufhält.

§ 5
Ausstellung

(1) Ein Personalausweis und ein vorläufiger Personalausweis werden nur auf Antrag des Ausweisbewerbers oder seines gesetzlichen Vertreters ausgestellt. Zur Antragstellung muß der Ausweisbewerber persönlich erscheinen. Ausnahmen können aus wichtigem Grund zugelassen werden.

(2) Jugendliche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz. Für Minderjährige sind die gesetzlichen Vertreter verpflichtet, die Ausstellung eines Ausweises zu beantragen, falls dies der Minderjährige unterläßt. Für Personen, die geschäftsunfähig oder aus anderen Gründen als wegen Minderjährigkeit in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, hat derjenige den Antrag zu stellen, der als Sorgeberechtigter ihren Aufenthalt zu bestimmen hat.

(3) Der Ausweisbewerber hat in dem Antrag die für die Ausstellung eines Personalausweises und des vorläufigen Personalausweises durch Rechtsverordnung bestimmten Daten anzugeben und Nachweise zu erbringen, um die Feststellung seiner Identität und seiner Staatsangehörigkeit zu ermöglichen. Er hat insbesondere

1.

die erforderlichen Unterschriften zu leisten,

2.

ein Lichtbild in der Größe von 45 mm x 35 mm im Hochformat ohne Rand abzugeben, das sein Gesicht im Ausmaß von mindestens 20 mm darstellt und zweifelsfrei erkennen läßt; der Hintergrund muß heller als die Gesichtspartie sein.

(4) Bestehen Zweifel über die Person des Ausweisbewerbers, sind die zur Feststellung seiner Identität erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Ausweisbehörde kann die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen veranlassen, wenn die Identität des Ausweisbewerbers nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Ist die Identität festgestellt, so sind die im Zusammenhang mit der Feststellung angefallenen Daten und Unterlagen zu vernichten.

§ 6
Ungültigkeit von Personalausweisen und von
vorläufigen Personalausweisen

Bereits vor Ablauf der Gültigkeitsdauer ist ein Personalausweis oder ein vorläufiger Personalausweis ungültig, wenn

1.

er eine einwandfreie Feststellung der Identität des Inhabers nicht zuläßt oder verändert worden ist,

2.

Eintragungen fehlen oder  mit Ausnahme der Angaben über Wohnort und Wohnung  unzutreffend sind.


§ 7
Pflichten des Ausweisinhabers

Der Inhaber eines Personalausweises oder eines vorläufigen Personalausweises hat bei der Personalausweisbehörde unverzüglich

1.

seinen Ausweis bei Ungültigkeit oder Empfang eines neuen Ausweises abzugeben,

2.

den Verlust seines Ausweises unter Angabe der durch Rechtsverordnung bestimmten Daten und sein Wiederauffinden anzuzeigen,

3.

seinen wiederaufgefundenen Ausweis abzugeben, wenn ein neuer ausgestellt worden ist,

4.

seinen Ausweis vorzulegen, wenn sich die Anschrift geändert hat.


§ 8
Einziehung von Personalausweisen und
vorläufigen Personalausweisen

Ein Ausweis, der ungültig ist oder unbefugt geführt wird, kann von jeder Personalausweisbehörde sowie von Beamten des Polizeivollzugsdienstes zur Vorbereitung der Einziehung sichergestellt und von der zuständigen Personalausweisbehörde eingezogen werden.

§ 9
Aufzeichnungspflicht

§ 2 b Abs. 3 Satz 4 und 5 des Gesetzes über Personalausweise gilt entsprechend für Ersuchen folgender Behörden:

1.

Dienststellen der Vollzugspolizei,

2.

Staatsanwaltschaften,

3.

Strafvollzugsbehörden,

4.

Landesämter für Verfassungsschutz,

5.

Finanzämter, soweit sie strafverfolgend tätig sind,

6.

Gerichte, soweit sie Aufgaben der Strafverfolgung, der Strafvollstreckung oder des Straf- und Arrestvollzuges wahrnehmen.


§ 10
Rechtsverordnung

Der Senator für Inneres und Sport wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Daten zu bestimmen, die

1.

bei der Antragstellung (§ 5 Abs. 3)

2.

bei der Verlustanzeige (§ 7 Nr. 2)

anzugeben sind.

§ 11
Personalausweisregister

Das Personalausweisregister darf nicht zusammen mit anderen Registern geführt werden.

§ 12
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1.

als Ausweisinhaber seinen Pflichten nach § 7 nicht nachkommt,

2.

durch falsche Angaben die Ausstellung eines Personalausweises oder vorläufigen Personalausweises bewirkt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

(3) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten sind die Ortspolizeibehörden.

§ 13
Einschränkung von Grundrechten

Das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.

§ 14
Erlaß von Verwaltungsvorschriften

Der Senator für Inneres und Sport erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

§ 15
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 1987 in Kraft.

(2) (Aufhebungsanweisungen)

Bremen, den 24. März 1987

Der Senat


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