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Aufgrund § 10 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über Personalausweise vom 24. März 1987 (Brem.GBl. S. 57) wird verordnet:
Wer einen Personalausweis oder einen vorläufigen Personalausweis beantragt, ist verpflichtet, gegenüber der Personalausweisbehörde folgende Daten einschließlich des Nachweises ihrer Richtigkeit anzugeben:
Familienname und ggfs. Geburtsname
Vornamen
Doktorgrad
Ordensname/Künstlername
Tag und Ort der Geburt
Größe
Farbe der Augen
Gegenwärtige Anschrift
Staatsangehörigkeit
Familienname, Vorname und Tag der Geburt des gesetzlichen Vertreters, wenn durch ihn ein Personalausweis oder ein vorläufiger Personalausweis beantragt wird.
(1) Kommt ein Personalausweis oder ein vorläufiger Personalausweis abhanden, so ist der Betroffene verpflichtet, der Personalausweisbehörde folgende Daten anzugeben:
Familienname und ggfs. Geburtsname
Vornamen
Doktorgrad
Ordensname/Künstlername
Tag und Ort der Geburt
Gegenwärtige Anschrift.
(2) Ferner ist der Personalausweisbehörde der Zeitpunkt und Ort des Abhandenkommens mitzuteilen.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Bremen, den 19. Juni 1987
Der Senator für Inneres