Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Verordnung über die Erhebung von personenbezogenen Daten zum Personalausweis vom 19. Juni 1987

Verordnung über die Erhebung von personenbezogenen Daten zum Personalausweis

Veröffentlichungsdatum:13.07.1987 Inkrafttreten13.07.1987
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 13.07.1987 bis 31.10.2010Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 1987, S. 211
Gliederungsnummer:210-b-2

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung: PersDatErhV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 210-b-2
juris-Abkürzung:PersDatErhV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:210-b-2
Verordnung über die Erhebung von
personenbezogenen Daten zum Personalausweis
Vom 19. Juni 1987
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 13.07.1987 bis 31.10.2010

V aufgeh. durch § 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 1. März 2011 (Brem.GBl. S. 79)

Einzelansicht Seitenanfang

Aufgrund § 10 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über Personalausweise vom 24. März 1987 (Brem.GBl. S. 57) wird verordnet:

Einzelansicht Seitenanfang

§ 1

Wer einen Personalausweis oder einen vorläufigen Personalausweis beantragt, ist verpflichtet, gegenüber der Personalausweisbehörde folgende Daten einschließlich des Nachweises ihrer Richtigkeit anzugeben:

1.

Familienname und ggfs. Geburtsname

2.

Vornamen

3.

Doktorgrad

4.

Ordensname/Künstlername

5.

Tag und Ort der Geburt

6.

Größe

7.

Farbe der Augen

8.

Gegenwärtige Anschrift

9.

Staatsangehörigkeit

10.

Familienname, Vorname und Tag der Geburt des gesetzlichen Vertreters, wenn durch ihn ein Personalausweis oder ein vorläufiger Personalausweis beantragt wird.


Einzelansicht Seitenanfang

§ 2

(1) Kommt ein Personalausweis oder ein vorläufiger Personalausweis abhanden, so ist der Betroffene verpflichtet, der Personalausweisbehörde folgende Daten anzugeben:

1.

Familienname und ggfs. Geburtsname

2.

Vornamen

3.

Doktorgrad

4.

Ordensname/Künstlername

5.

Tag und Ort der Geburt

6.

Gegenwärtige Anschrift.

(2) Ferner ist der Personalausweisbehörde der Zeitpunkt und Ort des Abhandenkommens mitzuteilen.

Einzelansicht Seitenanfang

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Bremen, den 19. Juni 1987

Der Senator für Inneres

Einzelansicht Seitenanfang

Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.