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Verordnung über die Gewährung von persönlichen Gebührenfreiheiten

Veröffentlichungsdatum:02.07.1996 Inkrafttreten18.02.2015
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 18.02.2015 bis 31.12.2017Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:§ 1 neu gefasst durch Verordnung vom 10.02.2015 (Brem.GBl. S. 33)
Fundstelle Brem.GBl. 1996, S. 132
Gliederungsnummer:203-b-4

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juris-Abkürzung: PersGebFrhV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 203-b-4
juris-Abkürzung:PersGebFrhV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:203-b-4
Verordnung über die Gewährung von persönlichen Gebührenfreiheiten
Vom 4. Juni 1996
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 18.02.2015 bis 31.12.2017

V aufgeh. durch Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 26. September 2017 (Brem.GBl. S. 394)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 1 neu gefasst durch Verordnung vom 10.02.2015 (Brem.GBl. S. 33)

Aufgrund des § 7 Abs. 4 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279 - 203-b-1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 1996 (Brem.GBl. S. 81), verordnet der Senat:

§ 1
Begünstigte

Begünstigte im Sinne dieser Verordnung sind

1.

die Kirchen einschließlich ihrer Gemeinden und Gemeindeverbände,

2.

Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind,

3.

die Schura - Islamische Religionsgemeinschaft Bremen e.V., der DITIB -Landesverband der Islamischen Religionsgemeinschaften Niedersachsen und Bremen e.V. und der Verband der Islamischen Kulturzentren e.V. und ihre jeweiligen Moscheegemeinden und

4.

die der Alevitischen Gemeinde in Deutschland e.V. angehörenden Mitgliedsgemeinden mit Sitz im Land Bremen (die Alevitische Gemeinde in Bremen und Umgebung e.V., das Alevitische Kulturzentrum in Bremen und Umgebung e.V. und der Alevitische Kulturverein in Bremerhaven und Umgebung e.V.).


§ 2
Umfang der Befreiung

Auf Landesrecht beruhende Gebührenbefreiungen für das Land gelten auch für die Begünstigten sowie ihre öffentlich-rechtlichen Verbände, Anstalten und Stiftungen.

§ 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1994 in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 4. Juni 1996

Der Senat


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