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Gesetz über die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an den Bund Freikirchlicher Pfingstgemeinden

Veröffentlichungsdatum:05.06.1985 Inkrafttreten06.06.1985
Fundstelle Brem.GBl. 1985, S. 97
Gliederungsnummer:222-a-9
Zitiervorschlag: "Gesetz über die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an den Bund Freikirchlicher Pfingstgemeinden vom 14. Mai 1985 (Brem.GBl. 1985, S. 97)"

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juris-Abkürzung: PfingstGemKöRVerlG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 222-a-9
juris-Abkürzung:PfingstGemKöRVerlG BR
Ausfertigungsdatum:14.05.1985
Gültig ab:06.06.1985
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1985, 97
Gliederungs-Nr:222-a-9
Gesetz über die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des
öffentlichen Rechts an den Bund Freikirchlicher Pfingstgemeinden
vom 14. Mai 1985
Zum 19.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Der Senat verkündet hiermit das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

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§ 1

Dem Bund Freikirchlicher Pfingstgemeinden werden die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts für den Bereich der Freien Hansestadt Bremen verliehen.

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§ 2

Änderungen der Verfassung sind dem Senat mitzuteilen. Ihm ist auf Verlangen auch über andere wesentliche Verhältnisse, insbesondere über die Zahl der Gemeinden und Mitglieder, über die Zusammensetzung der Organe und über die Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben.

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§ 3

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Bremen, den 14. Mai 1985

Der Senat

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