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Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Pflanzenschutzgesetz

Veröffentlichungsdatum:14.12.1999 Inkrafttreten15.12.1999
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 15.12.1999 bis 31.10.2014Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 1999, S. 283
Gliederungsnummer:45-c-110

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juris-Abkürzung: PflSchGOWiZustV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 45-c-110
juris-Abkürzung:PflSchGOWiZustV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:45-c-110
Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung
von Ordnungswidrigkeiten nach dem Pflanzenschutzgesetz
Vom 30. November 1999
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 15.12.1999 bis 31.10.2014

V aufgeh. durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. September 2014 (Brem.GBl. S. 420)

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Aufgrund des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2432) geändert worden ist, verordnet der Senat:

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§ 1

Sachlich zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 40 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971) ist der Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst.

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§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Pflanzenschutzgesetz vom 10. Januar 1989 (Brem.GBl. S. 11 - 45-c-110) außer Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 30. November 1999

Der Senat

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