Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Bremisches Ausführungsgesetz zum Pflege-Versicherungsgesetz (BremAGPflegeVG) vom 26. März 1996

Bremisches Ausführungsgesetz zum Pflege-Versicherungsgesetz (BremAGPflegeVG)

Veröffentlichungsdatum:12.04.1996 Inkrafttreten01.07.2000
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.07.2000 bis 31.12.2002Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.06.2021 (Brem.GBl. S. 512)
Fundstelle Brem.GBl. 1996, S. 85
Gliederungsnummer:2161-h-1

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung: BremAGPflegeVG
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2161-h-1
Amtliche Abkürzung:BremAGPflegeVG
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2161-h-1
Bremisches Ausführungsgesetz zum Pflege-Versicherungsgesetz
(BremAGPflegeVG)
Vom 26. März 1996*
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.07.2000 bis 31.12.2002
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.06.2021 (Brem.GBl. S. 512)

Fußnoten

*
Verkündet als Artikel 1 des Gesetz zur Ausführung des Pflege-Versicherungsgesetzes im Lande Bremen und zur Änderung des Bremischen Ausführungsgesetzes zum Bundessozialhilfegesetz vom 26. März 1996

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Zielsetzung

(1) Ziel dieses Gesetzes ist die Gewährleistung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen pflegerischen Versorgungsstruktur als Voraussetzung für eine regional gegliederte, ortsnahe und aufeinander abgestimmte ambulante sowie teil- und vollstationäre pflegerische Versorgung der Bevölkerung.

(2) Pflegeeinrichtungen in öffentlicher Trägerschaft sollen nur insoweit errichtet oder ausgebaut werden, als eine leistungsfähige, zahlenmäßig ausreichende und wirtschaftliche Versorgungsstruktur nicht durch freigemeinnützige oder privatgewerbliche Träger sichergestellt wird.

(3) Im Interesse eines möglichst selbständigen und selbstbestimmten Lebens der Pflegebedürftigen soll dieses Gesetz zugleich zu einer erhöhten sozialen Absicherung insbesondere bei Eintritt einer stationären Pflegebedürftigkeit beitragen.

Abschnitt 2
Zusammenarbeit und Vernetzung

§ 2
Zusammenarbeit

(1) Das Land, die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven, die Pflegeeinrichtungen und die Pflegekassen wirken unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen eng und partnerschaftlich zusammen. Sie haben gemeinsam für eine humane und aktivierende Pflege und für ein nahtloses Ineinandergreifen von ambulanter, teilstationärer und vollstationärer Pflege sowie von pflegerischer und gesundheitlicher und sozialer Versorgung zu sorgen. Der Vermeidung oder Verminderung von Pflegebedürftigkeit durch Prävention und Rehabilitation und der Stärkung der häuslichen Pflege kommt dabei leitende Bedeutung zu.

(2) In die erforderlichen Abstimmungsprozesse ist insbesondere der Landespflegeausschuß einzubeziehen.

§ 3
Vernetzung von Pflegeeinrichtungen mit Einrichtungen
der Krankenhausbehandlung und der Rehabilitation

(1) Im Rahmen ihres sich aus § 12 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ergebenden Auftrages zur Koordination der für die Pflegebedürftigen zur Verfügung stehenden Hilfen sollen die Landesverbände der Pflegekassen

1.

mit den Vereinigungen der Träger von Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen gemeinsam und einheitlich eine Vereinbarung zu dem Zweck abschließen, einen reibungslosen Übergang von einer Krankenhaus- oder Rehabilitationsbehandlung zur Pflege im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch zu regeln.

2.

mit den Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen gemeinsam und einheitlich eine Vereinbarung zu dem Zweck abschließen, einen reibungslosen Übergang von einer Krankenhaus- oder Rehabilitationsbehandlung zur Pflege im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch und ein nahtloses Ineinandergreifen von ambulanter, teil- und vollstationärer Pflege zu regeln. Die Vereinbarung hat insbesondere sicherzustellen, daß die Pflegekassen stets über freie Plätze in den Pflegeeinrichtungen unterrichtet sind.

(2) Einrichtungen der medizinischen, beruflichen und allgemeinen sozialen Rehabilitation für körperlich, geistig und seelisch Behinderte oder Kranke sollen, sofern sie nicht selbst die erforderlichen ergänzenden Pflegeleistungen bereitstellen, enge Kooperationsbeziehungen auf vertraglicher Basis mit zugelassenen Pflegeeinrichtungen bilden.

Abschnitt 3
Planung der pflegerischen Versorgungsstruktur

§ 4
Planung

(1) Die Planung erstreckt sich auf alle ambulanten, teilstationären und stationären Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 71 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. Sie hat den Bedarf an Pflegeangeboten, unterschieden nach Versorgungsformen, Versorgungsbereichen und Versorgungsregionen festzustellen und durch Vergleich mit der vorhandenen Versorgungsstruktur Entwicklungsziele unter Beachtung des Vorrangs der Prävention und Rehabilitation sowie der häuslichen Pflege abzuleiten. Hierbei sind insbesondere die Planungen im Gesundheitswesen hinsichtlich der stationären ärztlichen Behandlung, der Behandlungspflege und der Rehabilitation zu berücksichtigen.

(2) Die Ergebnisse der Planung dienen den Pflegebedürftigen, den Leistungserbringern und den Sozialleistungsträgern zur Orientierung (Leitplan) und sind vom Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales zu veröffentlichen.

(3) Die Planung der pflegerischen Versorgungsstruktur hat den gleichen Zeitraum wie die Finanzplanung zu umfassen. Während des Planungszeitraumes eintretende Veränderungen sind durch jährliche Plananpassungen zu erfassen.

(4) Der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales kann Richtlinien für das Nähere zur Durchführung der Planung erlassen.

§ 5
Zuständigkeit

(1) Die Planungsverantwortung für die pflegerische Versorgungsstruktur des Landes liegt beim Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales. Die Planungsverantwortung schließt die Zuständigkeit für die Finanzierung von Pflegeeinrichtungen nach den Bestimmungen der Abschnitte 4 und 5 dieses Gesetzes ein.

(2) Soweit die Planung sich auf die Versorgungsstruktur in Bremerhaven erstreckt, ist mit dem Magistrat der Stadt Bremerhaven das Einvernehmen herzustellen.

(3) Der Landespflegeausschuß ist zur Planung anzuhören; seine Empfehlungen sind angemessen zu berücksichtigen.

 

Abschnitt 4
Regelförderung

§ 6
Förderbedingungen und Förderverfahren

(1) Gefördert werden die Einrichtungen der teilstationären Pflege sowie der vollstationären Kurzzeit- und Dauerpflege, sofern sie durch Versorgungsvertrag nach § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zur Pflege zugelassen sind und ihre Leistungen aufgrund eines Vertrages oder einer Schiedsstellenfestsetzung nach dem Achten Kapitel des Elften Buches Sozialgesetzbuch vergütet werden.

(2) Die Förderung erfolgt unabhängig vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Pflegeeinrichtung.

(3) Förderungsfähig sind die Aufwendungen nach § 82 Abs. 2 Nummer 1 bis 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit das betriebsnotwendige Maß nicht überschreiten. Ausgenommen sind Aufwendungen, die in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Vorhaltung von Zusatzleistungen im Sinne des § 88 des Elften Buches Sozialgesetzbuch stehen.

(4) Die Förderung erfolgt in Form von Aufwandszuschüssen zu den jährlichen Folgekosten, die sich aus der Beschaffung, Nutzung und Erhaltung sowie der Sanierung und Modernisierung des betriebsnotwendigen materiellen Anlagevermögens der Pflegeeinrichtungen ergeben. Das sind Kapitalzinsen, Abschreibungen, Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung, Mieten, Pachten und sonstige Entgelte für die Nutzung oder Mitbenutzung von Grundstücken, Gebäuden oder sonstigen Anlagegütern.

(5) Die Förderung ist an die Belegung der Einrichtung gebunden. Gefördert werden nur die von Personen, die nach den Vorschriften des Elften Buches Sozialgesetzbuch einen Anspruch auf Pflege in einer stationären Einrichtung haben, tatsächlich genutzten Plätze.

(6) Neue Investitionen und Maßnahmen, die in einem wesentlichen Umfang zusätzliche Folgekosten im Sinne des Absatz 4 verursachen, sind vor Beginn ihrer Ausführung beim Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales anzumelden und mit ihm abzustimmen. Die Abstimmung bezieht sich insbesondere auf regionale, qualitative, wirtschaftliche und finanzplanerische Gesichtspunkte. Der Anspruch auf Aufnahme in die Förderung entsteht erst durch die schriftliche Einwilligung des Senators für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales. Maßnahmen zur Sanierung und Modernisierung bestehender Pflegeeinrichtungen sollen bei der Aufnahme in die Förderung vorrangig berücksichtigt werden.

(7) Soweit Pflegeeinrichtungen bereits öffentliche Investitionszuwendungen aufgrund anderer Vorschriften oder Bestimmungen erhalten oder erhalten haben, sind diese in vollem Umfang auf den Förderanspruch nach diesem Gesetz anzurechnen.

§ 7
Förderumfang

(1) Berechnungsgrundlage für die Förderung von vollstationären Dauerpflegeeinrichtungen sind die auf den Normalbelegungstag verrechneten Folgekosten im Sinne des § 6 Abs. 4 bis zu einer Förderhöchstgrenze von 45 Deutsche Mark, abzüglich eines nicht förderfähigen Sockelbetrages von 17,50 Deutsche Mark. Die darauf anzuwendende Förderquote beträgt 80 Prozent.

(2) Berechnungsgrundlage für die Förderung von teilstationären Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Kurzzeitpflege sind die auf den Normalbelegungstag verrechneten Folgekosten im Sinne des § 6 Abs. 4 bis zu einer Förderhöchstgrenze von 45 Deutsche Mark. Die darauf anzuwendende Förderquote beträgt 100 Prozent.

(3) Der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zur Förderung, insbesondere zum Verfahren der Beantragung, Ermittlung, Bewilligung und Abrechnung der Förderbeträge zu regeln.

§ 8
Gesonderte Berechnung nicht geförderter Aufwendungen

(1) Den Teil der nicht durch die Förderung nach diesem Abschnitt gedeckten Aufwendungen im Sinne des § 82 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch können die Pflegeeinrichtungen mit landesbehördlicher Zustimmung den Pflegebedürftigen gesondert berechnen. Der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zur Ausgestaltung der gesonderten Berechnung sowie zum Verfahren der Zustimmung zu regeln.

(2) Die nach § 82 Abs. 3 und 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch mit der gesonderten Berechnung im Zusammenhang stehenden Aufgaben der öffentlichen Verwaltung werden vom Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales wahrgenommen. Für ambulante Pflegeeinrichtungen in der Stadtgemeinde Bremerhaven nimmt diese Aufgabe der Magistrat der Stadt Bremerhaven wahr.

Abschnitt 5
Projektförderung

§ 9
Fördergrundsätze

(1) Ausgehend von der Zielsetzung, eine selbständige Lebensführung von pflegebedürftigen Personen nach Möglichkeit zu erhalten, können neben der Förderung nach Abschnitt 4 auch Projekte zur gezielten Unterstützung und Weiterentwicklung der ambulanten Pflege und der sie ergänzenden Pflegeformen finanziell gefördert werden.

(2) Mit dieser Förderung sollen insbesondere Innovationen angeregt und unterstützt werden, die

1.

durch neuartige Leistungsangebote einen besonderen Beitrag zur Vermeidung, Minderung oder Verhütung einer Verschlimmerung von Pflegebedürftigkeit leisten,

2.

zur Verbesserung der Qualität und Wirtschaftlichkeit einzelner Pflegeangebote führen,

3.

durch Veränderung der Angebotsstrukturen, insbesondere durch Kooperationsbildung und Vernetzung innerhalb des Pflegebereichs und mit anderen gesundheitlichen und sozialen Versorgungsbereichen, zur Erhöhung der Qualität und Wirtschaftlichkeit des Versorgungssystems beitragen,

4.

die Transparenz der Leistungs- und Kostenstrukturen des Versorgungssystems verbessern.


§ 10
Förderverfahren und Förderbedingungen

(1) Projektfördermittel werden für einen begrenzten Zeitraum als direkte Zuschüsse vergeben. Neben besonderen Investitionsausgaben sind auch laufende Betriebsausgaben für den projektbezogenen Personal- und Sachmitteleinsatz förderfähig, soweit Zuschüsse zu diesen nicht nach § 82 des Elften Buches Sozialgesetzbuch von der Pflegevergütung abzusetzen sind.

(2) Die Vergabe von Projektfördermitteln setzt voraus, daß sich der Projektträger zu einer engen Zusammenarbeit mit dem Zuschußgeber verpflichtet.

(3) Die Summe der insgesamt zu vergebenden Projektfördermittel ist auf vier Prozent der für die Regelförderung nach Abschnitt 4 haushaltsmäßig veranschlagten Mittel pro Jahr begrenzt. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

(4) Der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales kann Richtlinien für das Nähere zur Ausgestaltung und Durchführung der Projektförderung erlassen.

Abschnitt 6
Statistik und Auskunftspflichten

§ 11
Auskunftspflichten

(1) Die Träger von Pflegeeinrichtungen, die Pflegekassen, der medizinische Dienst der Krankenkassen und die Versicherungsunternehmen, die eine private Pflegeversicherung im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch betreiben, sind verpflichtet, dem Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales die für die Zwecke der Planung und Förderung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Das gilt insbesondere für die in § 109 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Sachverhalte.

(2) Name, Anschrift, Träger, Art und Umfang des Leistungsangebotes, sowie Entgelte, Zuschläge und Vergütungen dürfen in einem Verzeichnis der Pflegeeinrichtungen veröffentlicht werden.

§ 12
Statistik

(1) Der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Erhebungen über die in § 109 Abs. 1 und 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Sachverhalte als Landesstatistik bei den Trägern von Pflegeeinrichtungen, den Pflegekassen sowie den Versicherungsunternehmen, die eine private Pflegeversicherung betreiben, anzuordnen, soweit die zu erhebenden Tatbestände für die Planung und Förderung erforderlich sind.

(2) Erhebungen zu Sachverhalten im Sinne des § 109 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch können sich auf Geschlecht, Geburtsjahr, Haushaltsgröße und Wohnort der Pflegebedürftigen erstrecken. Die Auskunftspflichtigen haben die in den Statistiken erfaßten Sachverhalte dem Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales mitzuteilen.

§ 13
Datenschutz

Nach diesem Abschnitt erhobene Daten der Pflegebedürftigen und der Pflegepersonen dürfen nur in anonymisierter Form übermittelt werden.

§ 14
Übergangsregelungen

(1) Leistungsansprüche, die sich aus dem Abschnitt 4 und 5 ergeben und die sich auf die Förderung von ambulanten, teilstationären und Kurzzeitpflegeeinrichtungen beziehen, können erst für den mit dem 1. Juli 1996 beginnenden Zeitraum geltend gemacht werden.

(2) Leistungsansprüche, die sich aus Abschnitt 4 ergeben und die sich auf die Förderung vollstationärer Einrichtungen in Dauerpflege beziehen, können erst für den mit Inkrafttreten des § 43 des Elften Buches Sozialgesetzbuch beginnenden Zeitraum geltend gemacht werden.


Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.