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Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Podologengesetz

Veröffentlichungsdatum:10.06.2002 Inkrafttreten11.06.2002
Fundstelle Brem.GBl. 2002, S. 171
Gliederungsnummer:45-c-125
Zitiervorschlag: "Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Podologengesetz vom 28. Mai 2002 (Brem.GBl. 2002, S. 171)"

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juris-Abkürzung: PodolGOWiZustV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 45-c-125
juris-Abkürzung:PodolGOWiZustV BR
Ausfertigungsdatum:28.05.2002
Gültig ab:11.06.2002
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2002, 171
Gliederungs-Nr:45-c-125
Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung
und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Podologengesetz
Vom 28. Mai 2002
Zum 25.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Aufgrund des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574) geändert worden ist, verordnet der Senat:

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§ 1

Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 9 des Podologengesetzes vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320) ist die Ortspolizeibehörde.

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§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 28. Mai 2002

Der Senat

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