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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Bremisches Polizeigesetz (BremPolG) in der Fassung vom 6. Dezember 200127.10.2001
Inhaltsverzeichnis27.10.2001 bis 16.03.2006
Erster Teil: - Das Recht der Polizei27.10.2001
1. Abschnitt: - Aufgaben und allgemeine Vorschriften27.10.2001
§ 1 - Aufgaben der Polizei27.10.2001 bis 07.12.2020
§ 2 - Begriffsbestimmungen27.10.2001 bis 31.12.2004
§ 3 - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit27.10.2001
§ 4 - Ermessen, Wahl der Mittel27.10.2001
§ 5 - Verantwortlichkeit für das Verhalten von Personen27.10.2001 bis 29.09.2022
§ 6 - Verantwortlichkeit für den Zustand von Sachen27.10.2001
§ 7 - Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen27.10.2001
§ 8 - Verantwortlichkeit nach anderen Vorschriften27.10.2001 bis 07.12.2020
§ 9 - Einschränkung von Grundrechten27.10.2001 bis 07.12.2020
2. Abschnitt - Befugnisse27.10.2001 bis 07.12.2020
1. Unterabschnitt: - Allgemeine und besondere Befugnisse der Polizei27.10.2001 bis 07.12.2020
§ 10 - Allgemeine Befugnisse27.10.2001 bis 07.12.2020
§ 11 - Identitätsfeststellung, Prüfung von Berechtigungsscheinen27.10.2001 bis 16.03.2006
§ 11 a - Erkennungsdienstliche Maßnahmen27.10.2001 bis 16.03.2006
§ 12 - Vorladung27.10.2001 bis 24.10.2005
§ 13 - Befragung und Auskunftspflicht27.10.2001 bis 16.03.2006
§ 14 - Platzverweisung27.10.2001 bis 07.12.2020
§ 14 a - Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot zum Schutz vor häuslicher Gewalt27.10.2001 bis 07.12.2020
§ 15 - Gewahrsam27.10.2001 bis 07.12.2020
§ 16 - Richterliche Entscheidung27.10.2001 bis 16.03.2006
§ 17 - Rechte bei Freiheitsentziehungen27.10.2001 bis 07.12.2020
§ 18 - Dauer der Freiheitsentziehung27.10.2001 bis 07.12.2020
§ 19 - Durchsuchung von Personen27.10.2001 bis 16.03.2006
§ 20 - Durchsuchung von Sachen27.10.2001 bis 07.12.2020
§ 21 - Betreten und Durchsuchung von Wohnungen27.10.2001 bis 16.03.2006
§ 22 - Verfahren beim Betreten und bei der Durchsuchung von Wohnungen27.10.2001 bis 16.03.2006
§ 23 - Sicherstellung27.10.2001 bis 07.12.2020
§ 24 - Durchführung der Sicherstellung27.10.2001 bis 07.12.2020
§ 25 - Verwertung, Einziehung, Vernichtung27.10.2001 bis 07.12.2020
§ 26 - Herausgabe sichergestellter Sachen oder des Erlöses27.10.2001 bis 07.12.2020
2. Unterabschnitt - Befugnisse zur Informationsverarbeitung27.10.2001 bis 07.12.2020
§ 27 - Grundsätze der Datenerhebung27.10.2001 bis 16.03.2006
§ 28 - Datenerhebung27.10.2001 bis 07.12.2020
§ 29 - Datenerhebung bei öffentlichen Veranstaltungen und Ansammlungen, an besonders gefährdeten Objekten und auf öffentlichen Flächen04.11.2003 bis 16.03.2006
3. Abschnitt - Vollzugshilfe27.10.2001 bis 07.12.2020
§ 30 - Datenerhebung mit besonderen Mitteln und Methoden27.10.2001 bis 16.03.2006
§ 31 - Polizeiliche Beobachtung27.10.2001 bis 07.12.2020
§ 32 - Datenerhebung durch Observation27.10.2001 bis 07.12.2020
§ 33 - Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel04.11.2003 bis 16.03.2006
§ 34 - Datenerhebung durch Vertrauenspersonen27.10.2001 bis 16.03.2006
§ 35 - Datenerhebung durch den Einsatz verdeckt ermittelnder Personen27.10.2001 bis 16.03.2006
§ 36 - Parlamentarische Kontrolle04.11.2003 bis 10.07.2007
§ 36 a - Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten, Zweckbindung27.10.2001 bis 16.03.2006
§ 36 b - Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten zu anderen Zwecken27.10.2001 bis 16.03.2006
§ 36 c - Allgemeine Regeln der Datenübermittlung27.10.2001 bis 07.12.2020
§ 36 d - Datenübermittlung innerhalb der Polizei27.10.2001 bis 07.12.2020
§ 36 e - Automatisiertes Abrufverfahren04.11.2003 bis 27.07.2015
§ 36 f - Datenübermittlung an andere öffentliche Stellen, an ausländische öffentliche Stellen sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen27.10.2001 bis 07.12.2020
§ 36 g - Datenübermittlung an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs, Bekanntgabe an die Öffentlichkeit27.10.2001 bis 07.12.2020
§ 36 h - Datenabgleich27.10.2001 bis 07.12.2020
§ 36 i - Datenabgleich mit anderen Dateien04.11.2003 bis 27.07.2015
§ 37 - Vollzugshilfe27.10.2001 bis 07.12.2020
§ 38 - Verfahren27.10.2001 bis 07.12.2020
§ 39 - Vollzugshilfe bei Freiheitsentziehungen27.10.2001 bis 07.12.2020
4. Abschnitt - Zwang27.10.2001 bis 07.12.2020
5. Abschnitt - Polizeiverordnungen27.10.2001 bis 07.12.2020
6. Abschnitt - Schadensausgleich, Erstattungs- und Ersatzansprüche27.10.2001 bis 07.12.2020
Dritter Teil - Die Kosten der Polizei27.10.2001 bis 07.12.2020
§ 36 j - Dateibeschreibung27.10.2001 bis 07.12.2020
§ 36 k - Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten04.11.2003 bis 27.07.2015
§ 40 - Allgemeines04.11.2003 bis 27.07.2015
§ 41 - Unmittelbarer Zwang27.10.2001 bis 16.03.2006
§ 42 - Handeln auf Anordnung27.10.2001 bis 31.01.2010
§ 43 - Hilfeleistung für Verletzte27.10.2001 bis 07.12.2020
§ 44 - Androhung unmittelbaren Zwangs27.10.2001 bis 07.12.2020
§ 45 - Fesselung von Personen27.10.2001 bis 07.12.2020
§ 46 - Allgemeine Vorschriften für den Schusswaffengebrauch27.10.2001 bis 07.12.2020
§ 47 - Schusswaffengebrauch gegen Personen27.10.2001 bis 07.12.2020
§ 48 - Begriff27.10.2001 bis 07.12.2020
§ 49 - Zuständigkeit27.10.2001 bis 07.12.2020
§ 50 - Vorlagepflicht - Zustimmungserfordernis27.10.2001 bis 07.12.2020
§ 51 - Selbsteintrittsrecht der Fachaufsichtsbehörde27.10.2001 bis 07.12.2020
§ 52 - Inhaltliche Grenzen27.10.2001 bis 07.12.2020
§ 53 - Formerfordernisse27.10.2001 bis 07.12.2020
§ 54 - Bußgeldvorschrift01.01.2002 bis 07.12.2020
§ 55 - Geltungsdauer von Polizeiverordnungen27.10.2001 bis 07.12.2020
§ 56 - Zum Schadensausgleich verpflichtende Tatbestände27.10.2001 bis 07.12.2020
§ 57 - Schadensausgleich bei Vermögensschäden und bei Freiheitsentziehung27.10.2001 bis 07.12.2020
§ 58 - Schadensausgleich bei Gesundheitsschäden27.10.2001 bis 07.12.2020
§ 59 - Verjährung des Ausgleichsanspruches27.10.2001 bis 07.12.2020
§ 60 - Ausgleichspflichtiger; Erstattungsansprüche27.10.2001 bis 07.12.2020
§ 61 - Rückgriff gegen den Verantwortlichen27.10.2001 bis 07.12.2020
§ 62 - Rechtsweg27.10.2001 bis 07.12.2020
Zweiter Teil: - Organisation der Polizei27.10.2001
§ 63 - Träger der Polizeihoheit27.10.2001 bis 07.12.2020
§ 64 - Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben27.10.2001 bis 07.12.2020
1. Abschnitt: - Polizeihoheit und Aufgabenverteilung27.10.2001
§ 65 - Allgemeine Polizeibehörden27.10.2001 bis 07.12.2020
§ 66 - Sonderpolizeibehörden27.10.2001 bis 07.12.2020
§ 67 - Gliederung der allgemeinen Polizeibehörden27.10.2001 bis 31.03.2017
§ 68 - Aufsicht über die Polizeibehörden04.11.2003 bis 27.07.2015
§ 69 - Weisungsrecht, Selbsteintritt, Unterrichtungspflicht27.10.2001 bis 07.12.2020
2. Abschnitt: - Polizeibehörden27.10.2001
§ 70 - Polizeivollzugsdienst des Landes27.10.2001 bis 31.05.2007
§ 71 - Aufgaben der Polizei Bremen04.11.2003 bis 31.05.2007
§ 72 - Aufgaben des Landeskriminalamts04.11.2003 bis 27.07.2015
§ 73 - (weggefallen)27.10.2001 bis 31.05.2007
§ 74 - Polizeivollzugsdienst der Stadtgemeinde Bremerhaven27.10.2001 bis 07.12.2020
§ 75 - Unterstützung und gemeinsamer Einsatz04.11.2003 bis 27.07.2015
§ 76 - Hilfspolizeibeamte04.11.2003 bis 16.03.2006
§ 77 - Aufsicht über den Polizeivollzugsdienst04.11.2003 bis 27.07.2015
3. Abschnitt: - Polizeivollzugsdienst27.10.2001
§ 78 - Örtliche Zuständigkeit27.10.2001 bis 07.12.2020
§ 79 - Sachliche Zuständigkeit27.10.2001 bis 31.03.2017
§ 80 - Außerordentliche sachliche Zuständigkeit27.10.2001 bis 07.12.2020
§ 81 - Amtshandlungen von Polizeivollzugsbeamten anderer Länder und des Bundes27.10.2001 bis 07.12.2020
§ 82 - Amtshandlungen von bremischen Polizeivollzugsbeamten außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Landes Bremen27.10.2001 bis 07.12.2020
4. Abschnitt: - Zuständigkeiten27.10.2001
§ 83 - Kosten01.01.2002 bis 07.12.2020
Vierter Teil: - Übergangs- und Schlussbestimmungen27.10.2001
§ 84 - Überleitung der Zuständigkeiten27.10.2001 bis 07.12.2020
§ 85 - Weitergeltung von Polizeiverordnungen und anderen Rechtsvorschriften27.10.2001 bis 07.12.2020
§ 86 - Anwendung unmittelbaren Zwanges durch Nichtpolizeibehörden27.10.2001 bis 07.12.2020
§ 87 - (Änderung von Landesgesetzen)27.10.2001 bis 07.12.2020
§ 87a - (Übergangsvorschrift)27.10.2001 bis 07.12.2020
§ 88 - (Inkrafttreten)27.10.2001 bis 21.10.2015

Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)

Veröffentlichungsdatum:11.04.1983 Inkrafttreten04.11.2003
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 04.11.2003 bis 31.12.2004Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.11.2023 (Brem.GBl. S. 565)
Fundstelle Brem.GBl. 2001, S. 441; 2002, S. 47
Gliederungsnummer:205-a-1

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juris-Abkürzung: BremPolG
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 205-a-1
Amtliche Abkürzung:BremPolG
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:205-a-1
Bremisches Polizeigesetz
(BremPolG)
in der Fassung vom 6. Dezember 2001
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 04.11.2003 bis 31.12.2004
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.11.2023 (Brem.GBl. S. 565)
Inhaltsübersicht
Erster Teil: Das Recht der Polizei
1. Abschnitt: Aufgaben und allgemeine Vorschriften
§ 1Aufgaben der Polizei
§ 2Begriffsbestimmungen
§ 3Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
§ 4Ermessen, Wahl der Mittel
§ 5Verantwortlichkeit für das Verhalten von Personen
§ 6Verantwortlichkeit für den Zustand von Sachen
§ 7Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen
§ 8Verantwortlichkeit nach anderen Vorschriften
§ 9Einschränkung von Grundrechten
2. Abschnitt:
Befugnisse
1. Unterabschnitt: Allgemeine und besondere Befugnisse der Polizei
§ 10Allgemeine Befugnisse
§ 11Identitätsfeststellung, Prüfung von Berechtigungsscheinen
§ 11aErkennungsdienstliche Maßnahmen
§ 12Vorladung
§ 13Befragung und Auskunftspflicht
§ 14Platzverweisung
§ 14aWohnungsverweisung und Rückkehrverbot zum Schutz vor häuslicher Gewalt
§ 15Gewahrsam
§ 16Richterliche Entscheidung
§ 17Rechte bei Freiheitsentziehungen
§ 18Dauer der Freiheitsentziehung
§ 19Durchsuchung von Personen
§ 20Durchsuchung von Sachen
§ 21Betreten und Durchsuchung von Wohnungen
§ 22Verfahren beim Betreten und bei der Durchsuchung von Wohnungen
§ 23Sicherstellung
§ 24Durchführung der Sicherstellung
§ 25Verwertung, Einziehung, Vernichtung
§ 26Herausgabe sichergestellter Sachen oder des Erlöses
2. Unterabschnitt: Befugnisse zur Informationsverarbeitung
§ 27Grundsätze der Datenerhebung
§ 28Datenerhebung
§ 29Datenerhebung bei öffentlichen Veranstaltungen und Ansammlungen, an besonders gefährdeten Objekten und auf öffentlichen Plätzen
§ 30Datenerhebung mit besonderen Mitteln und Methoden
§ 31Polizeiliche Beobachtung
§ 32Datenerhebung durch Observation
§ 33Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel
§ 34Datenerhebung durch Vertrauenspersonen
§ 35Datenerhebung durch den Einsatz verdeckt ermittelnder Personen
§ 36Parlamentarische Kontrolle
§ 36aSpeicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten, Zweckbindung
§ 36bSpeicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten zu anderen Zwecken
§ 36cAllgemeine Regeln der Datenübermittlung
§ 36dDatenübermittlung innerhalb der Polizei
§ 36eAutomatisiertes Abrufverfahren
§ 36fDatenübermittlung an andere öffentliche Stellen, an ausländische öffentliche Stellen sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen
§ 36gDatenübermittlung an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs, Bekanntgabe an die Öffentlichkeit
§ 36hDatenabgleich
§ 36iDatenabgleich mit anderen Dateien
§ 36jDateibeschreibung
§ 36kBerichtigung, Löschung und Sperrung von Daten
3. Abschnitt:
Vollzugshilfe
§ 37Vollzugshilfe
§ 38Verfahren
§ 39Vollzugshilfe bei Freiheitsentziehungen
4. Abschnitt:
Zwang
§ 40Allgemeines
§ 41Unmittelbarer Zwang
§ 42Handeln auf Anordnung
§ 43Hilfeleistung für Verletzte
§ 44Androhung unmittelbaren Zwangs
§ 45Fesselung von Personen
§ 46Allgemeine Vorschriften für den Schusswaffengebrauch
§ 47Schusswaffengebrauch gegen Personen
5. Abschnitt:
Polizeiverordnungen
§ 48Begriff
§ 49Zuständigkeit
§ 50Vorlagepflicht - Zustimmungserfordernis
§ 51Selbsteintrittsrecht der Fachaufsichtsbehörde
§ 52Inhaltliche Grenzen
§ 53Formerfordernisse
§ 54Bußgeldvorschrift
§ 55Geltungsdauer von Polizeiverordnungen
6. Abschnitt:
Schadensausgleich, Erstattungs- und
Ersatzansprüche
§ 56Zum Schadensausgleich verpflichtende Tatbestände
§ 57Schadensausgleich bei Vermögensschäden und bei Freiheitsentziehung
§ 58Schadensausgleich bei Gesundheitsschäden
§ 59Verjährung des Ausgleichsanspruchs
§ 60Ausgleichspflichtiger; Erstattungsansprüche
§ 61Rückgriff gegen den Verantwortlichen
§ 62Rechtsweg
Zweiter Teil: Organisation der Polizei
1. Abschnitt: Polizeihoheit und Aufgabenverteilung
§ 63Träger der Polizeihoheit
§ 64Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben
2. Abschnitt: Polizeibehörden
§ 65Allgemeine Polizeibehörden
§ 66Sonderpolizeibehörden
§ 67Gliederung der allgemeinen Polizeibehörden
§ 68Aufsicht über die Polizeibehörden
§ 69Weisungsrecht, Selbsteintritt, Unterrichtungspflicht
3. Abschnitt: Polizeivollzugsdienst
§ 70Polizeivollzugsdienst des Landes
§ 71Aufgaben der Polizei Bremen
§ 72Aufgaben des Landeskriminalamts
§ 73(weggefallen)
§ 74Polizeivollzugsdienst der Stadtgemeinde Bremerhaven
§ 75Unterstützung und gemeinsamer Einsatz
§ 76Hilfspolizeibeamte
§ 77Aufsicht über den Polizeivollzugsdienst
4. Abschnitt: Zuständigkeiten
§ 78Örtliche Zuständigkeit
§ 79Sachliche Zuständigkeit
§ 80Außerordentliche sachliche Zuständigkeit
§ 81Amtshandlungen von Polizeivollzugsbeamten anderer Länder und des Bundes
§ 82Amtshandlungen von bremischen Polizeivollzugsbeamten außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Landes Bremen
Dritter Teil:
Die Kosten der Polizei
§ 83Kosten
Vierter Teil: Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 84Überleitung der Zuständigkeiten
§ 85Weitergeltung von Polizeiverordnungen und anderen Rechtsvorschriften
§ 86Anwendung unmittelbaren Zwanges durch Nichtpolizeibehörden
§ 87Änderung von Landesgesetzen
§ 87aÜbergangsvorschrift
§ 88Inkrafttreten

Erster Teil:
Das Recht der Polizei

1. Abschnitt:
Aufgaben und allgemeine Vorschriften

§ 1
Aufgaben der Polizei

(1) Die Polizei hat die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit abzuwehren. Sie trifft dazu auch Vorbereitungen, um künftige Gefahren abwehren zu können. Die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit umfasst auch die Verhütung von Straftaten.

(2) Der Schutz privater Rechte obliegt der Polizei nach diesem Gesetz nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.

(3) Der Polizeivollzugsdienst leistet anderen Behörden Vollzugshilfe (§§ 37 bis 39).

(4) Die Polizei hat ferner die Aufgaben zu erfüllen, die ihr durch andere Rechtsvorschriften übertragen worden sind.

§ 2
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.

Polizei:

die Verwaltungsbehörden, soweit ihnen Aufgaben der Gefahrenabwehr übertragen worden sind (Polizeibehörden), sowie Behörden (§ 70), Dienststellen (§ 64 Abs. 2) und Beamte der Vollzugspolizei (Polizeivollzugsdienst), ferner Hilfspolizeibeamte (§ 76);

2.

Öffentliche Sicherheit:

die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des einzelnen sowie der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates oder sonstiger Träger der Hoheitsgewalt;

3.

a)

Gefahr:

eine Sachlage, bei der im einzelnen Falle die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit eintreten wird;

b)

gegenwärtige Gefahr:

eine Sachlage, bei der die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder bei der diese Einwirkung unmittelbar oder in allernächster Zeit mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bevorsteht;

c)

erhebliche Gefahr:

eine Gefahr für ein bedeutsames Rechtsgut, wie Bestand des Staates, Leben, Gesundheit, Freiheit oder nicht unwesentliche Vermögens werte;

d)

Gefahr für Leib oder Leben:

eine Sachlage, bei der eine nicht nur leichte Körperverletzung oder der Tod einzutreten droht;

4.

Straftat:

eine rechtswidrige Tat, die den objektiven Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht.

5.

Straftat von erheblicher Bedeutung:

a)

ein Verbrechen, mit Ausnahme einer Straftat nach den §§ 154 und 155 des Strafgesetzbuchs,

b)

die in § 138 des Strafgesetzbuches genannten Vergehen, sowie Vergehen nach den §§ 85 bis 89, 98, 99, 129, 130, 174 bis 176 des Strafgesetzbuchs und

c)

gewerbs- oder bandenmäßig begangene Vergehen nach

aa)

den §§ 243, 244, 253, 260, 263, 263a, 266, 291 des Strafgesetzbuchs,

bb)

§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des Waffengesetzes,

cc)

§ 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 des Betäubungsmittelgesetzes,

dd)

§ 92 a des Ausländergesetzes.

6.

Kontakt- oder Begleitperson:

eine Person, die mit einer anderen Person, von der Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese eine Straftat von erheblicher Bedeutung begehen wird, in einer Weise in Verbindung steht, die erwarten lässt, dass durch sie Hinweise über die angenommene Straftat gewonnen werden können.


§ 3
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

(1) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen hat die Polizei diejenige zu treffen, die den einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.

(2) Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.

(3) Die Maßnahme ist nur solange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann.

§ 4
Ermessen, Wahl der Mittel

(1) Die Polizei trifft ihre Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen.

(2) Kommen zur Abwehr einer Gefahr mehrere Mittel in Betracht, so genügt es, wenn eines davon bestimmt wird. Dem Betroffenen ist auf Antrag zu gestatten, ein anderes ebenso wirksames Mittel anzuwenden, sofern die Allgemeinheit dadurch nicht stärker beeinträchtigt wird.

§ 5
Verantwortlichkeit für das Verhalten von Personen

(1) Verursacht eine Person eine Gefahr, so sind die Maßnahmen gegen sie zu richten.

(2) Ist die Person noch nicht 14 Jahr alt oder ist für sie ein Betreuer bestellt, so dürfen Maßnahmen auch gegen die Person gerichtet werden, die zur Aufsicht über sie verpflichtet ist.

(3) Verursacht eine Person, die zu einer Verrichtung bestellt ist, die Gefahr in Ausführung der Verrichtung, so dürfen Maßnahmen auch gegen die Personen gerichtet werden, welche die andere zu der Verrichtung bestellt hat.

§ 6
Verantwortlichkeit für den Zustand von Sachen

(1) Geht von einer Sache eine Gefahr aus, so sind die Maßnahmen gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt zu richten.

(2) Maßnahmen dürfen auch gegen den Eigentümer oder einen anderen Berechtigten gerichtet werden. Das gilt nicht, wenn der Inhaber der tatsächlichen Gewalt diese ohne Willen des Eigentümers oder Berechtigten ausübt.

(3) Geht die Gefahr von einer herrenlosen Sache aus, so dürfen die Maßnahmen gegen die Person gerichtet werden, die das Eigentum an der Sache aufgegeben hat.

§ 7
Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen

(1) Die Polizei darf Maßnahmen gegen andere Personen als die nach den §§ 5 oder 6 Verantwortlichen richten, wenn

1.

eine gegenwärtige erhebliche Gefahr abzuwehren ist,

2.

Maßnahmen gegen die nach den §§ 5 oder 6 Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen,

3.

die Polizei die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig selbst oder durch Beauftragte abwehren kann und

4.

die Personen ohne erhebliche eigene Gefährdung und ohne Verletzung höherwertiger Pflichten in Anspruch genommen werden können.

(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur aufrecht erhalten werden, solange die Abwehr der Gefahr nicht auf andere Weise möglich ist.

§ 8
Verantwortlichkeit nach anderen Vorschriften

Soweit die §§ 10 bis 35 Maßnahmen auch gegen andere Personen zulassen, werden die §§ 5 bis 7 nicht angewandt.

§ 9
Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte auf

-

Körperliche Unversehrtheit
(Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes)

-

Freiheit der Person
(Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes)

-

Freizügigkeit
(Artikel 11 des Grundgesetzes)

-

Unverletzlichkeit der Wohnung
(Artikel 13 des Grundgesetzes)

eingeschränkt.

2. Abschnitt
Befugnisse

1. Unterabschnitt:
Allgemeine und besondere Befugnisse der Polizei

§ 10
Allgemeine Befugnisse

(1) Die Polizei darf die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren, soweit nicht die §§ 11 bis 35 die Befugnisse der Polizei besonders regeln. Die Beschränkung auf die im einzelnen Falle bestehende Gefahr gilt nicht für den Erlass von Polizeiverordnungen.

(2) Zur Erfüllung der Aufgaben, die der Polizei durch andere Rechtsvorschriften übertragen sind, hat sie die dort vorgesehenen Befugnisse. Soweit solche Rechtsvorschriften für ihren Anwendungsbereich Befugnisse der Polizei nicht oder nicht abschließend regeln, hat sie die Befugnisse, die ihr nach diesem Gesetz zustehen.

(3) Die zivil- und strafrechtlichen Vorschriften über Notwehr, Nothilfe oder Notstand begründen keine polizeilichen Befugnisse.

§ 11
Identitätsfeststellung, Prüfung von Berechtigungsscheinen

(1) Die Polizei darf die Identität einer Person feststellen

1.

zur Abwehr einer Gefahr,

2.

wenn die Person sich an einem Ort aufhält, von dem aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte erfahrungsgemäß anzunehmen ist, dass

a)

dort Straftaten von erheblicher Bedeutung verabredet, vorbereitet oder verübt werden oder

b)

sich dort Straftäter verbergen und diese Maßnahme zur Verhütung von Straftaten geboten erscheint,

3.

an einer Kontrollstelle, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch diese Maßnahme in Verbindung mit einer Durchsuchung nach den §§ 19 und 20 Abs. 1 Nr. 4 eine Straftat nach § 129 a des Strafgesetzbuches, einer der dort bezeichneten Straftaten oder eine Straftat nach § 27 des Versammlungsgesetzes verhindert werden kann,

4.

wenn sie sich in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder -einrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder einer anderen besonders gefährdeten Einrichtung oder Anlage oder in unmittelbarer Nähe hiervon aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass in oder an Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen, durch die in oder an diesem Objekt befindliche Personen oder diese Objekte selbst unmittelbar gefährdet sind und dies aufgrund der Gefährdungslage oder auf Grund von auf die Person bezogenen Anhaltspunkten erforderlich ist.

(2) Zur Feststellung der Identität darf die Polizei die erforderlichen Maßnahmen treffen. Sie darf insbesondere

1.

den Betroffenen anhalten,

2.

den Ort der Kontrolle absperren,

3.

den Betroffenen nach seinen Personalien befragen,

4.

verlangen, dass der Betroffene mitgeführte Ausweispapiere aushändigt,

5.

den Betroffenen festhalten,

6.

den Betroffenen und die von ihm mitgeführten Sachen nach Gegenständen durchsuchen, die zur Identitätsfeststellung dienen,

7.

erkennungsdienstliche Maßnahmen anordnen,

8.

den Betroffenen zur Dienststelle bringen.

(3) Wird eine Person angehalten und kann ein Datenabgleich nach § 36 h nicht bis zum Abschluss der Identitätsfeststellung vorgenommen werden, so darf die Person weiterhin für den Zeitraum festgehalten werden, der für die unverzügliche Durchführung eines Datenabgleichs notwendig ist.

(4) Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 5 bis 8 darf die Polizei nur durchführen, wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Gegen eine Person, die nicht nach den §§ 5 und 6 verantwortlich ist, dürfen Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 7 und 8 gegen ihren Willen nicht durchgeführt werden, es sei denn, dass sie Angaben über die Identität verweigert oder bestimmte Tatsachen den Verdacht einer Täuschung über die Identität begründen.

(5) Die Polizei darf verlangen, dass ein Berechtigungsschein zur Prüfung ausgehändigt wird, wenn der Betroffene aufgrund einer Rechtsvorschrift dazu verpflichtet ist, ihn mitzuführen.

§ 11 a
Erkennungsdienstliche Maßnahmen

(1) Die Polizei darf erkennungsdienstliche Maßnahmen vornehmen

1.

zur Identitätsfeststellung nach § 11, soweit die Identität nicht auf andere Weise festgestellt werden kann oder

2.

soweit dies zur Verhütung von Straftaten erforderlich ist, weil die betroffene Person verdächtig ist, eine Tat begangen zu haben, die mit Strafe bedroht ist, und wegen der Art und Ausführung der Tat die Gefahr der Wiederholung besteht.

(2) Ist die Identität nach Absatz 1 Nr. 1 festgestellt und die weitere Aufbewahrung der im Zusammenhang mit der Feststellung angefallenen erkennungsdienstlichen Unterlagen auch nach Absatz 1 Nr. 2 nicht erforderlich oder sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2 entfallen, so sind die erkennungsdienstlichen Unterlagen zu vernichten und die personenbezogenen Daten zu löschen, es sei denn, dass eine Rechtsvorschrift die weitere Aufbewahrung oder Speicherung zulässt. Sind die personenbezogenen Daten oder Unterlagen an andere Stellen übermittelt worden, so sind diese über die Löschung oder Vernichtung zu unterrichten.

(3) Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind:

1.

die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken,

2.

die Aufnahme von Lichtbildern,

3.

die Feststellung äußerer körperlicher Merkmale,

4.

Messungen und

5.

andere vergleichbare Maßnahmen.


§ 12
Vorladung

(1) Die Polizei darf eine Person schriftlich oder mündlich vorladen, wenn

1.

Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person sachdienliche Angaben zur Aufklärung des Sachverhalts in einer bestimmten polizeilichen Angelegenheit machen kann oder

2.

das zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen (§ 11 a) erforderlich ist.

(2) Bei der Vorladung soll deren Grund angegeben werden. Die Festsetzung des Zeitpunkts soll auf den Beruf und die sonstigen Lebensverhältnisse des Betroffenen Rücksicht nehmen.

(3) Die Polizei darf die Vorladung nicht mit Zwangsmitteln durchsetzen, es sei denn, dass der Betroffene zum Zwecke der Identitätsfeststellung gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 8 zur Dienststelle gebracht werden darf oder dass dies zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erforderlich ist.

(4) Für die Entschädigung von Personen, die auf Vorladung als Zeugen erscheinen oder die als Sachverständige herangezogen werden, gilt das Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entsprechend.

§ 13
Befragung und Auskunftspflicht

(1) Die Polizei darf jede Person befragen, von der Angaben zur Aufklärung eines Sachverhalts in einer bestimmten polizeilichen Angelegenheit erwartet werden können.

(2) Die befragte Person ist zur Auskunft über Familienname, Vorname, Tag und Ort der Geburt, Anschrift der Hauptwohnung und Staatsangehörigkeit verpflichtet, wenn dies für die Erfüllung der Aufgabe erforderlich ist. Eine weitere Auskunftspflicht besteht nur für die nach den §§ 5 und 6 Verantwortlichen und unter den Voraussetzungen des § 7 für die dort genannten Personen sowie für Personen, für die gesetzliche Handlungspflichten bestehen.

(3) Für die Dauer der Befragung darf die Person angehalten werden.

(4) Die Polizei darf bei der Befragung einer Person keinen Zwang anwenden, um eine Aussage herbeizuführen. Im Übrigen gelten die §§ 68 a und 136 a der Strafprozessordnung entsprechend.

§ 14
Platzverweisung

(1) Die Polizei darf jede Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten, soweit dies zur Abwehr einer Gefahr erforderlich ist. Die Platzverweisung darf ferner gegen eine Person angeordnet werden, die den Einsatz der Feuerwehr oder von Hilfs- und Rettungsdiensten behindert.

(2) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass eine Person in einem bestimmten örtlichen Bereich eine Straftat begehen wird, so kann ihr für eine bestimmte Zeit verboten werden, diesen Bereich zu betreten oder sich dort aufzuhalten, es sei denn, sie hat dort ihre Wohnung oder sie ist aus einem vergleichbar wichtigen Grund auf das Betreten des Bereichs angewiesen. Örtlicher Bereich im Sinne des Satzes 1 ist ein Ort oder ein Gebiet innerhalb der Gemeinde oder das gesamte Gemeindegebiet. Die Platzverweisung nach Satz 1 ist zeitlich und örtlich auf den zur Verhütung der Straftat erforderlichen Umfang zu beschränken; soweit im Einzelfall ein besonderes Bedürfnis geltend gemacht wird, kann eine Ausnahme von dem Verbot nach Satz 1 zugelassen werden. Die Vorschriften des Versammlungsgesetzes bleiben unberührt.

§ 14 a
Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot zum
Schutz vor häuslicher Gewalt

(1) Der Polizeivollzugsdienst darf eine Person (betroffene Person) zur Abwehr einer von ihr ausgehenden gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer anderen Person aus einer Wohnung, in der die gefährdete Person wohnt, sowie aus deren unmittelbarer Umgebung verweisen und ihr die Rückkehr in diesen Bereich untersagen. Die Maßnahmen nach Satz 1 können auf Wohn- und Nebenräume beschränkt werden. Der räumliche Bereich, auf den sich Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot beziehen, ist nach dem Erfordernis eines wirkungsvollen Schutzes der gefährdeten Person zu bestimmen und genau zu bezeichnen. Die Möglichkeit ergänzender Maßnahmen, insbesondere nach § 14, bleibt unberührt.

(2) Der betroffenen Person ist Gelegenheit zu geben, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen.

(3) Die betroffene Person ist verpflichtet, dem Polizeivollzugsdienst unverzüglich eine Anschrift oder eine zustellungsbevollmächtigte Person zu benennen.

(4) Wohnungsverweisung, Rückkehrverbot und ergänzende Maßnahmen nach § 14 enden außer in den Fällen des Satzes 2 mit Ablauf des zehnten Tages nach ihrer Anordnung, soweit nicht der Polizeivollzugsdienst im Einzelfall eine kürzere Geltungsdauer festlegt. Stellt die gefährdete Person während der in Satz 1 bestimmten Dauer der Maßnahmen nach Absatz 1 einen Antrag auf zivilrechtlichen Schutz vor Gewalt oder Nachstellungen mit dem ziel des Erlasses einer einstweiligen Anordnung, enden die Maßnahmen mit dem Tag der gerichtlichen Entscheidung, spätestens jedoch mit Ablauf des zehnten Tages nach dem Ende der nach Satz 1 bestimmten Dauer.

(5) Das Gericht teilt dem Polizeivollzugsdienst auf Anfrage mit, ob und zu welchem Zeitpunkt ein Antrag nach Absatz 4 Satz 2 gestellt worden ist.

§ 15
Gewahrsam

(1) Die Polizei darf eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn dies unerläßlich ist

1.

zum Schutz der Person gegen eine ihr drohende Gefahr für Leib und Leben, weil die Person sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet oder sich töten will,

2.

zur Verhinderung der unmittelbar bevorstehenden Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Gefahr,

3.

zur Durchsetzung einer Platzverweisung,

a)

deren Nichtbefolgung eine erhebliche Gefahr zur Folge hätte oder

b)

soweit die Person, gegen die sich die Platzverweisung richtet, die Gefahr verursacht.

4.

zur Durchsetzung einer Wohnungsverweisung oder eines Rückkehrverbots nach § 14 a.

Die Ingewahrsamnahme ist weiterhin zulässig zum Zwecke der Vorführung gemäß den §§ 229, 230 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

(2) Die Polizei darf Minderjährige, die sich der Obhut von Sorgeberechtigten entzogen haben, in Gewahrsam nehmen, um sie den Sorgeberechtigten oder dem Jugendamt zuzuführen.

(3) Die Polizei darf eine Person, die aus dem Vollzug einer durch richterliche Entscheidung verhängten Maßnahme einer Freiheitsentziehung entwichen ist oder die sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Einrichtung aufhält, in der diese Maßnahme vollzogen wird, in Gewahrsam nehmen und in die Einrichtung zurückbringen.

(4) Die in Gewahrsam genommene Person ist, soweit möglich, von anderen gesondert und nicht in demselben Raum mit Straf- oder Untersuchungsgefangenen unterzubringen. Ihr dürfen nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die der Zweck der Freiheitsentziehung oder die Ordnung im Gewahrsam erfordert.

§ 16
Richterliche Entscheidung

(1) Wird eine Person aufgrund von § 11 Abs. 2 Nr. 5 und 8 oder von § 12 Abs. 3 festgehalten oder zur Dienststelle gebracht oder aufgrund § 15 Abs. 1 und 2 in Gewahrsam genommen, so hat die Polizei unverzüglich eine richterliche Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung herbeizuführen.

(2) Eine richterliche Entscheidung braucht nicht herbeigeführt zu werden, wenn anzunehmen ist, dass sie erst nach Wegfall des Grundes der polizeilichen Maßnahme ergehen wird.

(3) Für die Entscheidung nach Absatz 1 ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Person festgehalten, zur Dienststelle gebracht oder in Gewahrsam genommen wird. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen.

§ 17
Rechte bei Freiheitsentziehungen

(1) Bei Maßnahmen nach § 11 Abs. 2 Nr. 5 und 8, § 12 Abs. 3 oder § 15 ist der betroffenen Person unverzüglich der Grund der Freiheitsentziehung bekanntzugeben. Sie ist darüber zu belehren, dass sie sich zur Sache nicht zu äußern braucht. Ferner ist sie über die zulässigen Rechtsbehelfe zu belehren.

(2) Der betroffenen Person ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, Angehörige oder eine andere Person ihres Vertrauens oder einen Rechtsanwalt zu benachrichtigen und hinzuzuziehen. Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn dies zur Verhütung von Straftaten erforderlich ist. Unberührt bleibt die Benachrichtigungspflicht bei einer richterlichen Freiheitsentziehung.

(3) Die Polizei hat die Benachrichtigung zu übernehmen, wenn die betroffene Person nicht dazu in der Lage ist, von ihrem Recht nach Absatz 2 Gebrauch zu machen, und die Benachrichtigung ihrem mutmaßlichen Willen nicht widerspricht. Ist die Person minderjährig oder ist für sie ein Betreuer bestellt, so ist unverzüglich derjenige zu benachrichtigen, dem die Sorge für die Person oder die Betreuung der Person obliegt.

§ 18
Dauer der Freiheitsentziehung

(1) Die festgehaltene oder in Gewahrsam befindliche Person ist zu entlassen,

1.

sobald der Grund für die Freiheitsentziehung weggefallen ist,

2.

wenn die Fortdauer der Freiheitsentziehung unverhältnismäßig ist,

3.

wenn die Fortdauer der Freiheitsentziehung durch richterliche Entscheidung für unzulässig erklärt wird,

in jedem Falle spätestens bis zum Ende des Tages nach dem Tage des Eingreifens, wenn nicht vorher die Fortdauer der Freiheitsentziehung richterlich angeordnet worden ist.

(2) Eine Freiheitsentziehung zum Zwecke der Feststellung der Identität darf die Dauer von insgesamt 12 Stunden nicht überschreiten.

§ 19
Durchsuchung von Personen

(1) Die Polizei darf eine Person durchsuchen, wenn

1.

sie in Gewahrsam genommen wird,

2.

Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Sachen vorgefunden werden, die gemäß § 23 sichergestellt werden dürfen,

3.

sie sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet,

4.

sie sich an einem in § 11 Abs. 1 Nr. 2 genannten Ort aufhält,

5.

sie sich in einem Objekt im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 4 oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhält und die weiteren Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind.

§ 11 Abs. 2 Nr. 6 bleibt unberührt.

(2) Durchsuchung ist das Suchen nach Sachen oder Spuren in oder an der Kleidung des Betroffenen, an seiner Körperoberfläche oder in den ohne Hilfsmittel einsehbaren Körperöffnungen oder Körperhöhlen. Erfordert die Durchsuchung zwingend, dass sich der Betroffene ganz oder teilweise entkleidet, so darf dies von ihm verlangt und gegen seinen Willen durchgeführt werden.

(3) Der Polizeivollzugsdienst darf eine Person, deren Identität nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgestellt werden soll, nach Waffen, anderen gefährlichen Werkzeugen und Explosivmitteln durchsuchen, wenn dies nach den Umständen zum Schutz des Beamten oder eines Dritten gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.

(4) Frauen dürfen nur von Frauen, Männer nur von Männern durchsucht werden. Das gilt nicht, wenn die Durchsuchung von einem Arzt oder einer Ärztin vorgenommen wird, oder die sofortige Durchsuchung zur Abwehr einer Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.

§ 20
Durchsuchung von Sachen

(1) Die Polizei darf eine Sache durchsuchen, wenn

1.

sie von einer Person mitgeführt wird, die nach § 19 durchsucht werden darf,

2.

Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person befindet, die

a)

in Gewahrsam genommen werden darf,

b)

widerrechtlich festgehalten wird,

c)

hilflos ist oder

d)

nach § 19 durchsucht werden darf,

3.

Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr oder an ihr eine andere Sache befindet, die sichergestellt werden darf,

4.

es sich um ein Fahrzeug handelt, in dem sich eine Person befindet, deren Identität nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 festgestellt werden darf; die Durchsuchung darf sich auch auf die in dem Fahrzeug enthaltenen Sachen erstrecken.

(2) Bei der Durchsuchung von Sachen hat der Inhaber der tatsächlichen Gewalt das Recht, anwesend zu sein. Ist er abwesend, so soll sein Vertreter, ein erwachsener Angehöriger, eine Person seines Vertrauens oder eine andere Person hinzugezogen werden. Dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt oder der statt seiner anwesenden Person ist auf Verlangen unverzüglich eine Bescheinigung über die Durchsuchung und ihren Grund auszustellen.

§ 21
Betreten und Durchsuchung von Wohnungen

(1) Die Polizei darf eine Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers betreten und durchsuchen, wenn

1.

Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person befindet, die nach § 12 Abs. 3 vorgeführt oder nach § 15 in Gewahrsam genommen werden darf,

2.

Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Sache befindet, die nach § 23 Nr. 2 sichergestellt werden darf,

3.

dies zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr erforderlich ist oder

4.

von der Wohnung Lärm ausgeht, der nach Art, Ausmaß oder Dauer zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Nachbarschaft führt.

Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum.

(2) Während der Nachtzeit (§ 104 Abs. 3 der Strafprozessordnung) darf eine Wohnung nur zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert betreten und durchsucht werden. Dies gilt nicht, wenn von der Wohnung eine erhebliche, die Nachtruhe Dritter beeinträchtigende Störung ausgeht.

(3) Die Polizei darf eine Wohnung zur Verhütung dringender Gefahren (Artikel 13 Abs. 3 des Grundgesetzes) jederzeit betreten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort

1.

bestimmte Personen oder Personengruppen Straftaten von erheblicher Bedeutung verabreden, vorbereiten, verüben oder

2.

zu Freiheitsentzug verurteilte Straftäter sich aufhalten, die sich der Strafvollstreckung entziehen.

(4) Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftsräume sowie andere Räume und Grundstücke, die öffentlich zugänglich sind oder zugänglich waren und den Anwesenden zum weiteren Aufenthalt zur Verfügung stehen, dürfen zum Zwecke der Gefahrenabwehr (§ 1 Abs. 1) während der Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeit betreten werden.

§ 22
Verfahren beim Betreten und bei der Durchsuchung von Wohnungen

(1) Wohnungen dürfen, außer bei Gefahr im Verzug, nur aufgrund richterlicher Anordnung betreten oder durchsucht werden. Für die Anordnung ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Wohnung liegt. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(2) Bei dem Betreten oder der Durchsuchung einer Wohnung hat deren Inhaber das Recht, anwesend zu sein. Ist er abwesend, so soll ein Vertreter, ein erwachsener Angehöriger, eine Person seines Vertrauens oder eine andere Person hinzugezogen werden.

(3) Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist der Grund des Betretens oder der Durchsuchung unverzüglich bekanntzugeben, soweit dadurch der Zweck der Maßnahme nicht gefährdet wird.

(4) Über das Betreten oder die Durchsuchung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie muss Grund, Zeit und Ort der Maßnahme, deren Ergebnis sowie die verantwortliche Dienststelle angeben. Die Niederschrift ist von einem ausführenden Beamten und dem Wohnungsinhaber oder der zugezogenen Person zu unterzeichnen. Wird die Unterschrift verweigert, so ist hierüber ein Vermerk aufzunehmen. Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist eine Abschrift der Niederschrift auszuhändigen.

(5) Ist die Anfertigung der Niederschrift oder die Aushändigung einer Abschrift nach den besonderen Umständen des Falles nicht möglich oder würde sie den Zweck der Maßnahme gefährden, so sind dem Betroffenen lediglich das Betreten oder die Durchsuchung unter Angabe der verantwortlichen Dienststelle, der Zeit und des Ortes schriftlich zu bestätigen.

(6) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 5 sind auf das Betreten gemäß § 21 Abs. 4 nicht anzuwenden.

§ 23
Sicherstellung

Die Polizei darf eine Sache sicherstellen, wenn dies erforderlich ist, um

1.

den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung der Sache zu schützen,

2.

eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren, oder

3.

ihre Verwendung durch eine festgehaltene Person zu Angriffen auf Personen, zu Selbstverletzungen, zur Flucht oder zu Sachbeschädigungen zu verhindern.


§ 24
Durchführung der Sicherstellung

(1) Sichergestellte Sachen sind in Verwahrung zu nehmen. Lässt die Beschaffenheit der Sachen das nicht zu oder erscheint die Verwahrung bei der Polizei unzweckmäßig, so sind die Sachen auf andere geeignete Weise aufzubewahren oder zu sichern.

(2) Dem Betroffenen ist eine Bescheinigung auszustellen, die den Grund der Sicherstellung angibt und die sichergestellten Sachen bezeichnet. Kann nach den Umständen des Falles eine Bescheinigung nicht ausgestellt werden, so ist über die Sicherstellung eine Niederschrift aufzunehmen, die auch erkennen lässt, warum eine Bescheinigung nicht ausgestellt worden ist. Der Eigentümer oder der rechtmäßige Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist unverzüglich zu unterrichten.

(3) Wird eine sichergestellte Sache verwahrt, so hat die Polizei nach Möglichkeit Wertminderungen vorzubeugen. Das gilt nicht, wenn die Sache auf Verlangen des Berechtigten durch einen Dritten verwahrt wird.

§ 25
Verwertung, Einziehung, Vernichtung

(1) Die Verwertung einer sichergestellten Sache ist zulässig, wenn

1.

ihr Verderb oder eine wesentliche Wertminderung droht,

2.

ihre Verwahrung, Pflege oder Erhaltung mit unverhältnismäßig hohen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden ist,

3.

sie infolge ihrer Beschaffenheit nicht so verwahrt werden kann, dass weitere Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgeschlossen sind,

4.

sie nach einer Frist von 1 Jahr nicht an einen Berechtigten herausgegeben werden kann, ohne dass die Voraussetzungen der Sicherstellung erneut eintreten würden oder

5.

der Berechtigte sie nicht innerhalb einer ausreichend bemessenen Frist abholt, obwohl ihm eine Mitteilung über die Frist mit dem Hinweis zugestellt worden ist, dass die Sache verwertet wird, wenn sie nicht innerhalb der Frist abgeholt wird.

(2) Der Betroffene, der Eigentümer oder andere Personen, denen ein Recht an der Sache zusteht, sollen vor der Verwertung gehört werden. Die Anordnung sowie Zeit und Ort der Verwertung sind ihnen mitzuteilen, soweit die Umstände und der Zweck der Maßnahmen es erlauben.

(3) Die Sache wird durch öffentliche Versteigerung verwertet; § 979 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt entsprechend. Bleibt die Versteigerung erfolglos, erscheint sie von vornherein aussichtslos oder den die Kosten der Versteigerung voraussichtlich den zu erwartenden Erlös übersteigen, so kann die Sache freihändig verkauft werden. Der Erlös tritt an die Stelle der verwerteten Sache. Lässt sich innerhalb angemessener Frist kein Käufer finden, so kann die Sache einem gemeinnützigen Zweck zugeführt werden.

(4) Sichergestellte Sachen dürfen unbrauchbar gemacht, vernichtet oder eingezogen werden, wenn

1.

im Falle einer Verwertung die Gründe, die zu ihrer Sicherstellung berechtigten, fortbestehen oder Sicherstellungsgründe erneut entstehen würden oder

2.

die Verwertung aus anderen Gründen nicht möglich ist.

Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 26
Herausgabe sichergestellter Sachen oder des Erlöses

(1) Sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind, sind die Sachen an denjenigen herauszugeben, bei dem sie sichergestellt worden sind. Ist die Herausgabe an ihn nicht möglich, so dürfen sie an einen anderen herausgegeben werden, der seine Berechtigung glaubhaft macht. Die Herausgabe ist ausgeschlossen, wenn dadurch erneut die Voraussetzungen für eine Sicherstellung eintreten würden.

(2) Sind die Sachen verwertet worden, so ist der Erlös herauszugeben. Ist ein Berechtigter nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, so ist der Erlös nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zu hinterlegen. Der Anspruch auf Herausgabe des Erlöses erlischt 3 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Sache verwertet worden ist.

(3) Die Kosten der Sicherstellung einschließlich der Kosten der Verwertung, Unbrauchbarmachung oder Vernichtung sichergestellter Sachen fallen den nach §§ 5 oder 6 Verantwortlichen zur Last. Mehrere Verantwortliche haften gesamtschuldnerisch. Die Herausgabe der Sachen kann von der Zahlung der Kosten oder der voraussichtlichen Kosten abhängig gemacht werden. Ein Dritter, dem die Verwahrung übertragen worden ist, kann ermächtigt werden, Zahlungen der voraussichtlichen Kosten für die Polizei in Empfang zu nehmen. Ist eine Sache verwertet worden, so können die Kosten aus dem Erlös gedeckt werden. Die Kosten können im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.

(4) § 983 des Bürgerlichen Gesetzbuches bleibt unberührt.

2. Unterabschnitt
Befugnisse zur Informationsverarbeitung
§ 27
Grundsätze der Datenerhebung

(1) Personenbezogene Daten sind grundsätzlich bei der betroffenen Person mit ihrer Kenntnis zu erheben. Bei einer Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle oder bei einem Dritten dürfen personenbezogene Daten nur erhoben werden, wenn

1.

eine Rechtsvorschrift dies zulässt,

2.

Angaben der betroffenen Person überprüft werden müssen,

3.

offensichtlich ist, dass die Erhebung im Interesse der betroffenen Person liegt und sie einwilligen würde,

4.

die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen erhoben werden,

5.

die Erhebung bei der betroffenen Person nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre und keine Anhaltspunkte bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden oder

6.

die Erfüllung der polizeilichen Aufgaben erheblich gefährdet oder wesentlich erschwert würde.

Betroffene oder Dritte sollen auf die Rechtsgrundlage der Datenerhebung hingewiesen werden.

(2) Personenbezogene Daten sind offen zu erheben. Eine Datenerhebung, die nicht als Maßnahme der Gefahrenabwehr erkennbar sein soll, ist nur zulässig

1.

in den Fällen der §§ 31 bis 35,

2.

wenn andernfalls die Aufgabenerfüllung erheblich gefährdet würde oder

3.

wenn dies dem Interesse der betroffenen Person entspricht.

Die Polizei darf in Fällen der Nummern 2 und 3 keine Mittel einsetzen oder Methoden anwenden, die nach Art oder Schwere des Eingriffs den besonderen Mitteln und Methoden vergleichbar sind.

§ 28
Datenerhebung

(1) Die Polizei darf über die in §§ 5, 6 oder 7 genannten Personen personenbezogene Daten erheben, soweit dies zur Abwehr einer Gefahr oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe nach § 1 Abs. 3 oder 4 erforderlich ist.

(2) Der Polizeivollzugsdienst darf, wenn dies zur Verhütung von Straftaten erforderlich ist, über Absatz 1 hinaus Daten erheben über

1.

Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie künftig Straftaten begehen werden

2.

Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Opfer von Straftaten werden

3.

Personen, die sich im engen räumlichen Umfeld einer Person aufhalten, die auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit oder ihrer Stellung in der Öffentlichkeit besonders gefährdet erscheint, soweit dies zum Schutz von Leib, Leben oder Freiheit der gefährdeten Person erforderlich ist, und

4.

Hinweisgeber oder sonstige Auskunftspersonen, die dazu beitragen können, einen bestimmten Sachverhalt aufzuklären.

(3) Der Polizeivollzugsdienst darf personenbezogene Daten zur Vorbereitung für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit über folgende Personen erheben:

1.

Personen, deren Kenntnisse oder Fähigkeiten zur Gefahrenabwehr benötigt werden,

2.

Verantwortliche für Anlagen oder Einrichtungen, von denen eine erhebliche Gefahr ausgehen kann,

3.

Verantwortliche für gefährdete Anlagen oder Einrichtungen,

4.

Verantwortliche für Veranstaltungen in der Öffentlichkeit.

(4) Es dürfen Namen, Vornamen, akademische Grade, Anschriften, Telefonnummern und andere personenbezogene Daten über die Erreichbarkeit sowie nähere Angaben über die Zugehörigkeit zu einer der genannten Personengruppen erhoben werden, soweit dies zur Vorbereitung für die Hilfeleistung in Gefahrenfällen erforderlich ist. Im Falle des Absatzes 3 Nr. 4 sind die personenbezogenen Daten, die in einer Datei gespeichert worden sind, unverzüglich nach Beendigung des Anlasses zu löschen. Dies gilt nicht, wenn es sich um regelmäßig wiederkehrende Veranstaltungen handelt oder wenn die personenbezogenen Daten zur Verfolgung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verarbeitet werden, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung begangen worden ist.

§ 29
Datenerhebung bei öffentlichen Veranstaltungen und Ansammlungen,
an besonders gefährdeten Objekten und auf öffentlichen Flächen

(1) Der Polizeivollzugsdienst darf bei oder unmittelbar im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen oder Ansammlungen, die nicht dem Versammlungsgesetz unterliegen, offene Bildaufnahmen sowie Bild- und Tonaufzeichnungen (Aufzeichnungen) über solche Personen anfertigen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie nicht geringfügige Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten begehen werden und zu erwarten ist, dass ohne diese Maßnahme die Erfüllung polizeilicher Aufgaben nicht möglich wäre oder wesentlich erschwert würde. Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.

(2) Der Polizeivollzugsdienst darf Aufzeichnungen von einer Person anfertigen, wenn sie sich in einem Objekt im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 4 oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhält und die weiteren Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind.

(3) Öffentlich zugängliche Orte, an denen vermehrt Straftaten begangen werden oder bei denen aufgrund der örtlichen Verhältnisse die Begehung von Straftaten besonders zu erwarten ist, dürfen mittels Bildübertragung und -aufzeichnung durch den Polizeivollzugsdienst offen und erkennbar beobachtet werden, wenn dies zur Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 1 erforderlich ist. Die Anordnung der Bildübertragung darf nur durch die Behördenleitung erfolgen; § 30 gilt im übrigen entsprechend. In regelmäßigen Zeitabständen ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung weiter vorliegen. Die Orte sind im Benehmen mit dem Senator für Inneres und Sport festzulegen.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 2 hergestellten Aufzeichnungen und daraus gefertigte Unterlagen sind spätestens 2 Monate nach dem Zeitpunkt der Aufzeichnung zu löschen oder zu vernichten, nach Absatz 3 hergestellte Aufzeichnungen spätestens nach 48 Stunden, soweit nicht die Aufbewahrung im Einzelfall zur Verfolgung von Straftaten oder von Ordnungswidrigkeiten weiterhin erforderlich ist.

3. Abschnitt
Vollzugshilfe

§ 30
Datenerhebung mit besonderen Mitteln und Methoden

Die Anordnung für die Erhebung von Daten mit besonderen Mitteln und Methoden (§§ 31 bis 35) durch den Polizeivollzugsdienst trifft die Behördenleitung, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie kann ihre Befugnis auf besonders beauftragte Beamte des höheren Dienstes übertragen. Die Anordnung ist aktenkundig zu machen. Aus ihr müssen sich ergeben:

1.

Art, Beginn und Ende der Maßnahme,

2.

die beauftragte Organisationseinheit,

3.

Tatsachen, die den Einsatz der Maßnahme begründen,

4.

Zeitpunkt der Anordnung sowie Name und Dienststellung des Anordnenden.

Die Anordnung ist zu befristen.

§ 31
Polizeiliche Beobachtung

(1) Die Ausschreibung zur Beobachtung anlässlich von polizeilichen Kontrollen, die die Feststellung der Personalien zulassen, kann angeordnet werden, wenn

1.

Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person eine Straftat von erheblicher Bedeutung begehen wird oder

2.

die auf Tatsachen beruhende Gesamtwürdigung der Person und ihrer bisher begangenen Straftaten die Annahme rechtfertigen, dass sie auch künftig Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wird,

und dies für die Verhütung dieser Straftaten erforderlich ist. Die Anordnung darf sich nur gegen diese Person richten und nur dann getroffen werden, wenn andere Maßnahmen weniger erfolgversprechend oder nicht möglich wären. Gegen andere Personen ist die Maßnahme zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie mit einer Person nach Satz 1 in Verbindung stehen oder eine solche Verbindung hergestellt wird, dass die Maßnahme zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Feststellung des Aufenthaltsorts einer Person nach Satz 1 führen wird und andere Maßnahmen weniger erfolgversprechend oder nicht möglich wären.

(2) Das Kennzeichen eines Kraftfahrzeugs kann ausgeschrieben werden, wenn das Fahrzeug für eine nach Absatz 1 ausgeschriebene Person zugelassen ist oder von ihr benutzt wird.

(3) Im Falle eines Antreffens können auch personenbezogene Informationen eines Begleiters der ausgeschriebenen Person oder des Führers eines ausgeschriebenen Kraftfahrzeugs gemeldet werden.

(4) Die Ausschreibung darf nur durch einen Richter angeordnet werden. Zuständig ist das Gericht nach § 33 Abs. 3. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch den Polizeivollzugsdienst erfolgen. Hat der Polizeivollzugsdienst die Anordnung getroffen, so beantragt er unverzüglich die richterliche Bestätigung der Anordnung. Die Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie nicht innerhalb von 3 Tagen von dem Amtsgericht bestätigt worden ist. Die Anordnung ist auf höchstens 12 Monate zu befristen. Eine Verlängerung um nicht mehr als jeweils 3 Monate ist zulässig, soweit die Voraussetzungen weiter vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausschreibung nicht mehr vor, ist ihr Zweck erreicht oder zeigt sich, dass er nicht erreicht werden kann, so ist die Ausschreibung unverzüglich zu beenden. Die erhobenen personenbezogenen Daten sind zu löschen, soweit sie nicht zur Verfolgung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit erforderlich sind.

§ 32
Datenerhebung durch Observation

(1) Eine planmäßig angelegte verdeckte Personenbeobachtung durch den Polizeivollzugsdienst, die durchgehend länger als 24 Stunden dauern oder an mehr als zwei Tagen stattfinden soll (längerfristige Observation), ist nur zulässig

1.

zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit über die in den §§ 5 und 6 genannten Personen, wenn die Abwehr der Gefahr auf andere Weise nicht möglich erscheint,

2.

zur Beobachtung von Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen werden, wenn die Verhütung der Straftaten auf andere Weise nicht möglich erscheint, sowie

3.

zur Beobachtung von Kontakt- oder Begleitpersonen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie mit einer Person nach Nummer 1 oder 2 in Verbindung stehen oder eine solche Verbindung hergestellt wird, dass die Maßnahme zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthalts der Person führen wird und auf andere Weise weniger Erfolg versprechend oder wesentlich erschwert wäre.

Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.

(2) Die längerfristige Observation darf nur durch einen Richter angeordnet werden. Zuständig ist das Gericht nach § 33 Abs. 3. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch den Polizeivollzugsdienst erfolgen. Hat der Polizeivollzugsdienst die Anordnung getroffen, so beantragt er unverzüglich die richterliche Bestätigung der Anordnung. Die Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie nicht innerhalb von 3 Tagen von dem Amtsgericht bestätigt worden ist. Die Anordnung ist auf die Dauer von längstens 1 Monat zu befristen. Eine Verlängerung der Maßnahme um jeweils längstens 1 Monat ist zulässig, soweit die Voraussetzungen für die Anordnung der Maßnahme fortbestehen.

(3) Auf eine Observation, die nicht die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt (kurzfristige Observation), finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung. Durch eine kurzfristige Observation darf der Polizeivollzugsdienst personenbezogene Daten nur erheben, soweit dies zum Zwecke der Gefahrenabwehr (§ 1 Abs. 1) erforderlich ist und wenn ohne diese Maßnahme die Erfüllung der polizeilichen Aufgabe gefährdet würde.

§ 33
Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel

(1) Der Polizeivollzugsdienst darf unter den in § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel Bildaufnahmen und -aufzeichnungen anfertigen, das nichtöffentlich gesprochene Wort abhören und aufzeichnen sowie den jeweiligen Aufenthaltsort einer Person bestimmen. Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt. Der Senator für Inneres und Sport bestimmt die Art der zulässigen technischen Mittel durch Verwaltungsvorschrift, die zu veröffentlichen ist.

(2) Ohne Wissen des Betroffenen darf durch den Polizeivollzugsdienst das in einer Wohnung nichtöffentlich gesprochene Wort mit technischen Mitteln abgehört und aufgezeichnet werden, wenn dies erforderlich ist zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich die Person, der die Gefahr droht oder von der die Gefahr ausgeht, in der Wohnung aufhält und die Gefahr auf andere Weise nicht abgewehrt werden kann.

(3) Das Abhören und Aufzeichnen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes nach Absatz 1 und Absatz 2 bedürfen der richterlichen Anordnung. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeidienststelle ihren Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Anordnung ist auf höchstens 3 Monate zu befristen. Bei einer Maßnahme nach Absatz 2 darf die Frist höchstens 4 Wochen betragen. Eine Verlängerung um jeweils den gleichen Zeitraum ist zulässig, solange die Voraussetzungen für die Maßnahme fortbestehen. Bei Gefahr im Verzug kann der Polizeivollzugsdienst die Anordnung treffen. Die richterliche Bestätigung der Anordnung ist unverzüglich zu beantragen. Die Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen 3 Tagen durch einen Richter bestätigt wird. Wird die Anordnung nicht bestätigt, sind die durch den Einsatz technischer Mittel gewonnenen Unterlagen unverzüglich zu vernichten.

(4) Liegen die Voraussetzungen für die Anordnung nicht mehr vor, so sind die Maßnahmen unverzüglich zu beenden. Die Beendigung ist dem Richter mitzuteilen.

(5) Wird das technische Mittel ausschließlich zum Schutz von Leib, Leben oder Freiheit einer bei einem polizeilichen Einsatz tätigen Person eingesetzt, genügt die Anordnung des Polizeivollzugsdienstes.

(6) In den Fällen des § 53 Abs. 1 der Strafprozessordnung ist eine Maßnahme nach Absatz 2 unzulässig.

§ 34
Datenerhebung durch Vertrauenspersonen

(1) Der Polizeivollzugsdienst darf unter den in § 32 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen personenbezogene Daten erheben durch die Verwendung von Personen, deren Zusammenarbeit mit der Polizei nicht bekannt ist (Vertrauenspersonen). Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.

(2) Eine Vertrauensperson darf nicht gegen Personen verwendet werden, die in Strafverfahren aus beruflichen Gründen zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt sind (§§ 53 und 53a der Strafprozessordnung), soweit Sachverhalte betroffen sind, auf die sich ihr Zeugnisverweigerungsrecht bezieht. Der Polizeivollzugsdienst darf Personen, die ein Zeugnisverweigerungsrecht nach Satz 1 haben, nicht von sich aus als Vertrauenspersonen in Anspruch nehmen.

(3) Die Frist für die Anordnung der Maßnahme beträgt höchstens 6 Monate; sie kann um diesen Zeitraum verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung der Maßnahme weiter vorliegen.

§ 35
Datenerhebung durch den Einsatz verdeckt ermittelnder Personen

(1) Der Polizeivollzugsdienst darf durch den Einsatz von Beamten, die unter einer ihnen verliehenen, auf Dauer angelegten veränderten Identität (Legende) eingesetzt werden (verdeckte Ermittler), personenbezogene Daten erheben

1.

über die in § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Personen unter den dort genannten Voraussetzungen,

2.

über Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Straftaten nach § 100 c Abs. 1 Nr. 3 der Strafprozessordnung begehen werden, wenn die Verhütung dieser Straftaten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre,

3.

über Personen, die ein Verbrechen begangen haben und bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Gefahr der Wiederholung besteht,

4.

über Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie ein Verbrechen begehen werden, die besondere Bedeutung der Tat den Einsatz gebietet und andere Maßnahmen aussichtslos wären, sowie

5.

über Kontakt- oder Begleitpersonen der in Nummer 2 bis 4 genannten Personen, wenn dies zur Verhütung einer Straftat nach Nummer 2 bis 4 unerlässlich ist.

Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.

(2) Ein verdeckter Ermittler darf zur Erfüllung seines Auftrags unter der Legende am Rechtsverkehr teilnehmen. Er darf unter der Legende mit Einverständnis des Berechtigten dessen Wohnung betreten. Das Einverständnis darf nicht durch ein über die Nutzung der Legende hinausgehendes Vortäuschen eines Zutrittsrechts herbeigeführt werden.

(3) Ein verdeckter Ermittler darf keine personenbezogenen Daten bei Personen erheben, die in Strafverfahren aus beruflichen Gründen zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt sind (§§ 53 und 53a der Strafprozessordnung), soweit Sachverhalte betroffen sind, auf die sich ihr Zeugnisverweigerungsrecht bezieht.

(4) Über die Zulässigkeit des Einsatzes eines verdeckten Ermittlers entscheidet der Richter des Amtsgerichts Bremen auf Antrag des Landeskriminalamts. Nach Ablauf von 6 Monaten hat das Landeskriminalamt die erneute Entscheidung des Richters des Amtsgerichts Bremen herbeizuführen. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(5) Absatz 4 findet keine Anwendung auf den Einsatz von verdeckten Ermittlern in der Freien Hansestadt Bremen durch ein anderes Land.

(6) Soweit es für den Aufbau oder die Aufrechterhaltung der Legende unerlässlich ist, dürfen entsprechende Urkunden hergestellt, verändert und gebraucht werden.

§ 36
Parlamentarische Kontrolle

(1) Die Bürgerschaft bildet zur Kontrolle der nach den §§ 31, 32 Abs. 1, §§ 33 bis 35 und § 36 i durchgeführten Maßnahmen einen Ausschuss. Der Ausschuss hat mindestens drei Mitglieder. Jede Fraktion benennt mindestens ein Mitglied.

(2) Der Senator für Inneres und Sport unterrichtet den Ausschuss in Abständen von höchstens sechs Monaten über Anlass und Dauer der Datenerhebungen nach Absatz 1.

(3) Für die Rechte des Ausschusses gilt Artikel 105 Absatz 4 der Landesverfassung.

(4) Die Verhandlungen des Ausschusses sind vertraulich.

§ 36 a
Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten, Zweckbindung

(1) Die Polizei darf personenbezogene Daten, die sie nach diesem Gesetz rechtmäßig erhoben hat, speichern, verändern und nutzen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die personenbezogenen Daten dürfen nur für den bestimmten Zweck verarbeitet werden, für den sie im Einzelfall erhoben worden sind; § 36 b bleibt unberührt. Erlangt die Polizei rechtmäßig Kenntnis von personenbezogenen Daten, ohne sie erhoben zu haben, so darf sie diese Daten zu einem der Gefahrenabwehr dienenden Zweck speichern, verändern oder nutzen. Die Zweckbestimmung ist bei jeder Speicherung festzulegen.

(2) Personenbezogene Daten, die mit besonderen Mitteln oder Methoden erhoben worden sind oder die die Voraussetzungen des § 36 b Abs. 7 erfüllen, sind zu kennzeichnen.

(3) Personenbezogene Daten dürfen nur dann in Dateien der Polizei gespeichert werden, wenn sie aus Akten ersichtlich sind. Bei wertenden Angaben über eine Person muss in der Datei die Stelle angegeben sein, die die Akte führt. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Dateien, die für einen Zeitraum von weniger als sechs Monaten eingerichtet werden.

(4) Der Polizeivollzugsdienst darf fernmündlich über eine Notrufnummer an ihn gerichtete Hilfeersuchen und Mitteilungen auf einen Tonträger aufnehmen. Die Aufzeichnungen sind spätestens nach einem Monat zu löschen. Dies gilt nicht, wenn die Daten zur Verfolgung einer Straftat oder nicht geringfügigen Ordnungswidrigkeit oder zur Verhütung einer Straftat von erheblicher Bedeutung erforderlich sind.

(5) Die Polizei darf zur Vorgangsverwaltung, zur befristeten Dokumentation ihres Handelns, zu Zwecken der Datenschutzkontrolle und zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage personenbezogene Daten speichern.

§ 36 b
Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten
zu anderen Zwecken

(1) Die Speicherung, Veränderung oder Nutzung von personenbezogenen Daten zu anderen als den in § 36 a Abs. 1 genannten Zwecken ist nur zulässig, wenn

1.

es sich um einen Zweck der Gefahrenabwehr handelt und die Daten hierfür erhoben werden dürften oder

2.

die betroffene Person eingewilligt hat.

(2) Die Speicherung, Veränderung und Nutzung von personenbezogenen Daten zur Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen, zur Rechnungsprüfung oder zur Durchführung von Organisationsuntersuchungen gilt nicht als Verarbeitung für andere Zwecke.

(3) Personenbezogene Daten, die einem Amts- oder Berufsgeheimnis unterliegen, dürfen zu anderen als den in § 36 a Abs. 1 genannten Zwecken nur gespeichert, verändert oder genutzt werden, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist oder wenn die betroffene Person eingewilligt hat.

(4) Personenbezogene Daten, die

1.

ausschließlich zur zeitlich befristeten Dokumentation oder zur Vorgangsverwaltung gespeichert,

2.

zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert oder

3.

auf Grund einer auf einen bestimmten Zweck beschränkten Einwilligung der betroffenen Person erhoben

worden sind, dürfen zu einem anderen als dem Zweck, zu dem sie erhoben oder gespeichert worden sind, nur gespeichert, verändert oder genutzt werden, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben oder zur Aufklärung einer der in § 100 a der Strafprozessordnung genannten Straftaten oder solcher Straftaten, die sich gegen Leib oder Leben oder gegen die sexuelle Selbstbestimmung richten, erforderlich ist. Die Entscheidung trifft die Behördenleitung. Sie kann ihre Entscheidungsbefugnis auf Bedienstete des höheren Dienstes übertragen. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen.

(5) Der Polizeivollzugsdienst darf personenbezogene Daten, die er im Rahmen der Verfolgung von Straftaten über eine tatverdächtige Person und in Zusammenhang damit über Dritte rechtmäßig erhoben oder rechtmäßig erlangt hat, speichern, verändern und nutzen, wenn wegen der Art, Ausführung oder Schwere der Tat sowie der Persönlichkeit der tatverdächtigen Person anzunehmen ist, dass sie weitere Straftaten begehen wird und die Speicherung erforderlich ist, um diese Straftaten zu verhüten. Die Speicherung der nach Satz 1 über Dritte erhobenen personenbezogenen Daten in Dateien ist nur zulässig über die in § 28 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 4 genannten Personen. Der Ausgang eines strafprozessrechtlichen Verfahrens ist zusammen mit den Daten nach Satz 1 zu speichern.

(6) Sind personenbezogene Daten mit besonderen Mitteln oder Methoden erhoben worden, so ist deren Speicherung, Veränderung oder Nutzung zu einem anderen Zweck nur zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit, zur Verhütung von Straftaten von erheblicher Bedeutung oder zum Schutz der zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz tätigen Personen zulässig. Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die zur Aufklärung von Vorgängen in einer Wohnung mit dem Einsatz technischer Mittel zum Schutz von Leib, Leben oder Freiheit einer bei einem polizeilichen Einsatz in einer Wohnung tätigen Person erhoben worden sind, ist nur zu den in Satz 1 genannten anderen Zwecken zulässig und bedarf der richterlichen Anordnung. § 32 Abs. 2 gilt entsprechend. Satz 1 gilt nicht für die Speicherung von personenbezogenen Daten in einer Datei nach § 36 a Abs. 4.

(7) Absatz 6 ist auf die Speicherung, Veränderung oder Nutzung nach anderen Rechtsvorschriften erhobener personenbezogener Daten entsprechend anzuwenden, wenn erkennbar ist, dass die Daten mit Mitteln oder Methoden erhoben wurden, die nach Art und Schwere des Eingriffs den besonderen Mitteln oder Methoden vergleichbar sind. Die verarbeitende Stelle ist nicht verpflichtet, die Art und Weise der Datenerhebung zu ermitteln.

(8) Die Speicherung, Veränderung oder Nutzung personenbezogener Daten über unvermeidbar betroffene Dritte (§ 32 Abs. 1 Satz 2, § 33 Abs. 1 Satz 2, § 34 Abs. 1 Satz 2, § 35 Abs. 1 Satz 2) und über Personen, die mit einer ausgeschriebenen Person angetroffen worden sind (§ 31 Abs. 3), ist nur zulässig, wenn dies zur Verhütung von Straftaten von erheblicher Bedeutung erforderlich ist. Satz 1 ist auch auf die Veränderung und Nutzung von in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten anzuwenden, die nach § 28 Abs. 2 Nr. 4 erhoben worden sind, wenn die Dateien für länger als 6 Monate eingerichtet werden.

(9) Daten, die zum Zweck der Gefahrenabwehr erhoben oder sonst verarbeitet worden sind, dürfen nach Maßgabe der Vorschriften der Strafprozessordnung zum Zwecke der Verfolgung von Straftaten gespeichert, verändert und genutzt werden. Personenbezogene Daten, die mit besonderen Mitteln oder Methoden erhoben worden sind, dürfen nur genutzt werden, wenn sie nach den Vorschriften der Strafprozessordnung für diesen Zweck hätten erhoben werden dürfen.

§ 36 c
Allgemeine Regeln der Datenübermittlung

(1) Personenbezogene Daten dürfen zu einem anderen Zweck als dem, zu dem sie erlangt oder gespeichert worden sind, nur unter den Voraussetzungen des § 36 b Abs. 1 und 4 übermittelt werden. Die Übermittlung zu einem anderen Zweck ist aktenkundig zu machen. Dies gilt nicht für mündliche Auskünfte, wenn zur betroffenen Person keine Unterlagen geführt werden, und nicht für automatisierte Abrufverfahren.

(2) Bewertungen (§ 36 a Abs. 3 Satz 2), personenbezogene Daten über die in § 28 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 genannten Personen sowie nach § 31 Abs. 3 übermittelte personenbezogene Daten über eine Person, die mit einer ausgeschriebenen Person angetroffen worden ist, dürfen nur Polizei- und Strafverfolgungsbehörden übermittelt werden.

(3) Die Datenübermittlung zwischen der Polizei und dem Verfassungsschutz erfolgt nach dem Gesetz über den Verfassungsschutz im Lande Bremen.

§ 36 d
Datenübermittlung innerhalb der Polizei

(1) Die Behörden und Dienststellen der Polizei dürfen untereinander personenbezogene Daten übermitteln, wenn die Übermittlung zur Erfüllung einer Aufgabe der Gefahrenabwehr erforderlich ist. Dies gilt auch für Übermittlungen an die Polizei und sonstige Behörden der Gefahrenabwehr anderer Länder und des Bundes.

(2) Sollen personenbezogene Daten, die mit besonderen Mitteln oder Methoden erhoben oder nach § 36 b Abs. 7 gespeichert worden sind, zu einem anderen Zweck übermittelt werden, so ist zuvor zu prüfen, ob die Verarbeitung dieser Daten durch den Empfänger nach § 36 b Abs. 6 zulässig ist.

§ 36 e
Automatisiertes Abrufverfahren

(1) Ein automatisiertes Verfahren, das die Übermittlung personenbezogener Daten zwischen den Behörden der Polizei durch Abruf aus einer Datei ermöglicht, darf mit Zustimmung des Senators für Inneres und Sport eingerichtet werden. § 14 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Bremischen Datenschutzgesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Abrufe im Rahmen eines automatisierten Verfahrens sind für Zwecke der Datenschutzkontrolle zu protokollieren und in überprüfbarer Form aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind jeweils am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr ihrer Erstellung folgt, zu vernichten.

(3) Für die Einrichtung automatisierter Abrufverfahren unter Beteiligung von öffentlichen Stellen, die nicht Behörden der Polizei sind, gilt im übrigen § 14 des Bremischen Datenschutzgesetzes.

(4) Der Polizeivollzugsdienst darf zur Erfüllung von Aufgaben der Gefahrenabwehr, die nicht nur örtliche Bedeutung haben, an einem Datenverbund der Polizei mit anderen Ländern und dem Bund teilnehmen, der auch eine automatisierte Datenübermittlung ermöglicht, wenn in der hierüber getroffenen Vereinbarung festgelegt ist, welcher Behörde die nach diesem Gesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften bestehenden Pflichten einer speichernden Stelle obliegen.

§ 36 f
Datenübermittlung an andere öffentliche Stellen, an ausländische
öffentliche Stellen sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen

(1) Die Polizei darf personenbezogene Daten an andere öffentliche Stellen übermitteln, soweit dies

1.

zur Erfüllung der Aufgaben der übermittelnden Stelle,

2.

zur Abwehr einer Gefahr durch den Empfänger oder

3.

zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer Person

erforderlich ist oder sie im Rahmen ihrer rechtmäßigen Aufgabenerfüllung Anhaltspunkte für das Bestehen einer erheblichen sozialen Notlage feststellt.

(2) Personenbezogene Daten dürfen an ausländische öffentliche Stellen sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen übermittelt werden, soweit dies

1.

in einem Gesetz, einem Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder einem internationalen Vertrag geregelt ist oder

2.

zur Abwehr einer Gefahr durch die übermittelnde Stelle oder zur Abwehr einer erheblichen Gefahr durch den Empfänger

erforderlich ist.

(3) Für die Übermittlung von personenbezogenen Daten zu einem anderen Zweck als zu dem, zu dem sie mit besonderen Mitteln oder Methoden erhoben worden sind, gilt § 36 b Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 in den Fällen der Absätze 1 und 2 Nr. 2 entsprechend.

(4) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 darf die Übermittlung an eine ausländische öffentliche Stelle oder an eine über- und zwischenstaatliche Stelle nur erfolgen, wenn für diese Stelle den Vorschriften dieses Gesetzes vergleichbare Datenschutzregelungen gelten. Satz 1 gilt nicht, soweit unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange der betroffenen Person und der Bedeutung, die der Erfüllung der Gefahrenabwehraufgabe zukommt, Belange der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit überwiegen.

(5) Eine Übermittlung nach Absatz 2 darf nicht erfolgen, soweit Grund zu der Annahme besteht, dass die Übermittlung einen Verstoß gegen wesentliche Grundsätze des deutschen Rechts, insbesondere gegen Grundrechte, zur Folge haben würde.

§ 36 g
Datenübermittlung an Personen oder Stellen außerhalb
des öffentlichen Bereichs, Bekanntgabe an die Öffentlichkeit

(1) Die Polizei darf personenbezogene Daten an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs übermitteln, soweit dies zur Abwehr einer Gefahr erforderlich ist oder soweit der Empfänger ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht, er diese Kenntnis nicht auf ihm zumutbare andere Weise erhalten kann und schutzwürdige Belange des Betroffenen nicht entgegenstehen. Der Empfänger darf die übermittelten personenbezogenen Daten nur für die Zwecke verarbeiten, zu deren Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind.

(2) Der Polizeivollzugsdienst darf personenbezogene Daten und Abbildungen einer Person zum Zweck der Ermittlung der Identität oder des Aufenthaltsortes oder zur Warnung öffentlich bekannt geben, wenn

1.

die Abwehr einer Gefahr für Leib oder Leben auf andere Weise nicht möglich erscheint oder

2.

Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person eine Straftat von erheblicher Bedeutung begehen wird, und die Vorsorge für die Verfolgung oder die Verhütung dieser Straftat auf andere Weise nicht möglich erscheint.

Die Daten können mit einer wertenden Angabe über die Person verbunden werden, wenn dies zur Abwehr der in den Nr. 1 und 2 genannten Gefahren erforderlich ist; § 36 c Abs. 2 ist nicht anzuwenden. § 30 gilt entsprechend.

§ 36 h
Datenabgleich

Der Polizeivollzugsdienst darf rechtmäßig erlangte personenbezogene Daten mit Dateien abgleichen, die der Suche nach Personen oder Sachen dienen. Der Polizeivollzugsdienst kann darüber hinaus jedes amtliche Kennzeichen von Kraftfahrzeugen mit den in Satz 1 genannten Dateien abgleichen, wenn dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist. Ein Abgleich der nach § 28 Abs. 3 erhobenen personenbezogenen Daten ist nur mit Zustimmung der betroffenen Person zulässig. Der Polizeivollzugsdienst kann personenbezogene Daten mit dem Inhalt anderer von ihr geführter Dateien im Rahmen der Zweckbestimmung dieser Dateien abgleichen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dies zur Erfüllung einer bestimmten Aufgabe der Gefahrenabwehr erforderlich ist.

§ 36 i
Datenabgleich mit anderen Dateien

(1) Der Polizeivollzugsdienst darf von öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen die Übermittlung personenbezogener Daten von Personen, die bestimmte Prüfungsmerkmale erfüllen, zum Zwecke des Abgleichs mit anderen Datenbeständen verlangen, soweit dies zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes, für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder zur Verhütung einer Straftat von erheblicher Bedeutung erforderlich ist. Die Maßnahme darf nur angeordnet werden, wenn die Abwehr der Gefahr auf andere Weise weniger erfolgversprechend oder nicht möglich wäre.

(2) Zu dem in Absatz 1 genannten Zweck hat die speichernde Stelle die für den Abgleich erforderlichen Daten unverzüglich aus den Datenbeständen auszusondern und dem Polizeivollzugsdienst zur Verfügung zu stellen. Die Übermittlung ist auf Namen, Anschriften, Tag und Ort der Geburt der betroffenen Personen sowie auf im Einzelfall festzulegende Merkmale zu beschränken. Soweit die zu übermittelnden Daten von anderen Daten nur mit unverhältnismäßigem Aufwand getrennt werden können, sind auch die anderen Daten zu übermitteln. Die Nutzung der anderen Daten ist nicht zulässig. Rechtsvorschriften über ein Berufs- oder Amtsgeheimnis bleiben unberührt.

(3) Eine Maßnahme nach Absatz 1 darf nur durch die Behördenleitung mit Zustimmung des Senators für Inneres und Sport angeordnet werden. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist unverzüglich zu unterrichten.

(4) Sind die Daten auf Datenträgern übermittelt worden, so sind diese nach Beendigung des Abgleichs unverzüglich zurückzugeben. Personenbezogene Daten, die auf andere Datenträger übertragen wurden, sind unverzüglich zu löschen, sobald sie für den Zweck ihrer Erhebung nicht mehr benötigt werden. Über die Löschung der Daten ist eine Niederschrift anzufertigen, die gesondert aufzubewahren ist.

(5) § 36 b Abs. 6 gilt entsprechend.

§ 37
Vollzugshilfe

(1) Der Polizeivollzugsdienst leistet anderen Behörden auf Ersuchen Vollzugshilfe, wenn unmittelbarer Zwang anzuwenden ist und die anderen Behörden ihre Maßnahmen nicht selbst durchsetzen können.

(2) Der Polizeivollzugsdienst ist nur für die Art und Weise der Durchführung verantwortlich. Im übrigen gelten die Grundsätze der Amtshilfe entsprechend.

(3) Die Verpflichtung zur Amtshilfe bleibt unberührt.

§ 38
Verfahren

(1) Vollzugshilfeersuchen sind schriftlich zu stellen; sie haben den Grund und die Rechts- Grundlage der Maßnahme anzugeben.

(2) In Eilfällen kann das Ersuchen formlos gestellt werden. Es ist jedoch auf Verlangen unverzüglich schriftlich zu bestätigen.

(3) Die ersuchende Behörde ist von der Ausführung des Ersuchens zu verständigen.

§ 39
Vollzugshilfe bei Freiheitsentziehungen

(1) Hat das Vollzugshilfeersuchen eine Freiheitsentziehung zum Inhalt, so ist auch die richterliche Entscheidung über die Zulässigkeit der Freiheitsentziehung vorzulegen oder in dem Ersuchen zu bezeichnen.

(2) Ist eine richterliche Entscheidung nicht ergangen, so hat der Polizeivollzugsdienst die festgehaltene Person zu entlassen, wenn die ersuchende Behörde diese nicht übernimmt oder die vorherige richterliche Entscheidung nicht unverzüglich nachträglich beantragt.

(3) Die §§ 17 und 18 gelten entsprechend.

4. Abschnitt
Zwang

5. Abschnitt
Polizeiverordnungen

6. Abschnitt
Schadensausgleich, Erstattungs- und Ersatzansprüche

Dritter Teil
Die Kosten der Polizei

§ 36 j
Dateibeschreibung

Für die Dateibeschreibung der in einer polizeilichen Datei zu speichernden personenbezogenen Daten gilt § 8 des Bremischen Datenschutzgesetzes. Die Notwendigkeit der Weiterführung oder Änderung von Dateien ist spätestens nach Ablauf von 4 Jahren seit ihrer Errichtung zu prüfen.

§ 36 k
Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten

(1) In Dateien gespeicherte personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Wird festgestellt, dass in Akten gespeicherte personenbezogene Daten unrichtig sind, ist dies in der Akte zu vermerken oder auf sonstige Weise festzuhalten.

(2) In Dateien gespeicherte personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn

1.

ihre Speicherung unzulässig ist oder

2.

bei der nach bestimmten Fristen vorzunehmenden Überprüfung oder aus Anlass einer Einzelfallbearbeitung festgestellt wird, dass ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist.

Ist eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, kann an die Stelle der Löschung die Sperrung treten.

(3) Sind personenbezogene Daten in Akten gespeichert, sind sie im Fall von Absatz 2 Nr. 1 durch Anbringung eines entsprechenden Vermerks zu sperren. Im Fall von Absatz 2 Nr. 2 sind die Akten spätestens zu vernichten, wenn die gesamte Akte zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der speichernden Stelle liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist.

(4) Der Senator für Inneres und Sport legt durch Verwaltungsvorschrift die Fristen fest, nach deren Ablauf zu prüfen ist, ob die weitere Speicherung der Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Fristen dürfen

1.

bei Erwachsenen zehn Jahre,

2.

bei Minderjährigen fünf Jahre und

3.

bei Minderjährigen, die das 14. Lebensjahr nicht vollendet haben, zwei Jahre

nicht überschreiten, wobei nach dem Zweck der Speicherung sowie Art und Bedeutung des Anlasses zu unterscheiden ist. Die Frist beginnt regelmäßig mit dem letzten Anlass der Speicherung eines personenbezogenen Datums. Verbüßt die Person eine Freiheitsstrafe oder ist gegen sie eine mit Freiheitsentzug verbundene Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, so beginnt die Frist mit der Entlassung.

(5) Die Pflicht, einzelne personenbezogene Daten unabhängig von einer nach Absatz 4 bestimmten Frist zu berichtigen, zu löschen oder zu sperren, bleibt unberührt.

(6) An Stelle der Löschung tritt eine Sperrung, solange

1.

Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung schutzwürdige Belange des Betroffenen beeinträchtigt werden oder

2.

die Nutzung der personenbezogenen Daten zur Behebung einer bestehenden Beweisnot in einem gerichtlichen Verfahren oder einem Verwaltungsverfahren unerlässlich ist.

Gesperrte Daten dürfen ohne Einwilligung des Betroffenen nur zu den in Satz 1 Nr. 2 genannten Zwecken verarbeitet werden.

§ 40
Allgemeines

(1) Für die Anwendung des Verwaltungszwangs durch die Polizei gilt das Bremische Verwaltungsvollstreckungsgesetz mit der Maßgabe, dass

1.

§ 26 Abs. 3 dieses Gesetzes bei der Festsetzung der Kosten nach § 19 Abs. 3 des Bremischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ergänzend gilt und

2.

die Schriftform bei Maßnahmen des Polizeivollzugsdienstes nicht erforderlich ist.

(2) Wendet der Polizeivollzugsdienst nach dem Bremischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz oder anderen Rechtsvorschriften unmittelbaren Zwang an, so gelten für die Art und Weise der Anwendung die §§ 41 bis 47.

(3) Bei der Anwendung unmittelbaren Zwangs ist der Gebrauch von Hilfsmitteln der körperlichen Gewalt und von Waffen im Sinne des § 41 Abs. 3 und 4 dem Polizeivollzugsdienst vorbehalten. Verwaltungsbeamte, Hilfspolizeibeamte (§ 76) und andere mit polizeilichen Befugnissen betraute Personen dürfen Waffen nur gebrauchen, wenn sie dazu besonders ermächtigt sind. Zuständig für die Erteilung der Ermächtigung ist der Senator für Inneres und Sport im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Senator.

(4) Die zivil- und strafrechtlichen Wirkungen nach den Vorschriften über Notwehr und Notstand bleiben unberührt.

§ 41
Unmittelbarer Zwang

(1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, durch ihre Hilfsmittel und durch Waffen.

(2) Die körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen.

(3) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln, technische Sperren, Wasserwerfer, Diensthunde, Dienstfahrzeuge sowie zum Sprengen bestimmte Explosivstoffe (Sprengmittel).

(4) Als Waffen sind Schlagstock, Reizstoffe, Pistole, Revolver, Gewehr und Maschinenpistole zugelassen. Art, Wirkungsweise, Zweckbestimmung und Munition der polizeilichen Waffen sind in einer Rechtsverordnung des Senats zu beschreiben.

(5) Die Polizei kann unmittelbaren Zwang anwenden, wenn andere Zwangsmittel nicht in Betracht kommen oder keinen Erfolg versprechen oder unzweckmäßig sind. Unmittelbarer Zwang zur Durchsetzung des Gebots, eine Erklärung abzugeben, ist unzulässig.

(6) Sprengmittel dürfen gegen Personen nicht angewendet werden.

§ 42
Handeln auf Anordnung

(1) Die zur Anwendung unmittelbaren Zwangs befugten Personen sind verpflichtet, unmittelbaren Zwang anzuwenden, der von einem Weisungsberechtigten angeordnet wird. Dies gilt nicht, wenn die Anordnung die Menschenwürde verletzt oder nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt worden ist.

(2) Eine Anordnung darf nicht befolgt werden, wenn dadurch eine mit Strafe oder Geldbuße bedrohte rechtswidrige Handlung begangen würde. Befolgt die zur Anwendung unmittelbaren Zwangs befugte Person die Anordnung trotzdem, so trifft sie eine Schuld nur, wenn sie erkennt oder wenn es nach den ihr bekannten Umständen offensichtlich ist, dass dadurch eine Straftat begangen wird.

(3) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung sind dem Anordnenden gegenüber vorzubringen, soweit dies nach den Umständen möglich ist.

(4) § 57 Abs. 2 des Bremischen Beamtengesetzes ist nicht anzuwenden.

§ 43
Hilfeleistung für Verletzte

Verletzten ist, wenn unmittelbarer Zwang angewandt worden ist, soweit es nötig ist, unverzüglich zu helfen und ärztliche Hilfe zu verschaffen.

§ 44
Androhung unmittelbaren Zwangs

(1) Unmittelbarer Zwang ist vor seiner Anwendung mündlich oder auf andere Weise anzudrohen, es sei denn, dass dies die Umstände nicht zulassen, insbesondere, wenn die sofortige Anwendung des Zwangsmittels zu Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist. Als Androhung des Schusswaffengebrauchs gilt auch die Abgabe eines Warnschusses.

(2) Schusswaffen dürfen nur dann ohne Androhung gebraucht werden, wenn das zu Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.

(3) Gegenüber einer Menschenmenge ist die Anwendung unmittelbaren Zwangs so rechtzeitig anzudrohen, dass jedermann sich noch entfernen kann, es sei denn, dass die sofortige Anwendung des unmittelbaren Zwangs zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr notwendig ist. Der Gebrauch von Schusswaffen gegen Personen in einer Menschenmenge ist stets anzudrohen; die Androhung ist vor dem Schusswaffengebrauch zu wiederholen.

(4) Die Anwendung von technischen Sperren braucht nicht angedroht zu werden.

§ 45
Fesselung von Personen

Eine Person, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird, darf gefesselt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

1.

andere Personen angreifen, Widerstand leisten oder fremde Sachen von erheblichem Wert beschädigen wird,

2.

fliehen wird oder befreit werden soll,

3.

sich töten oder verletzen wird,

und diese Gefahr nicht anders abgewehrt werden kann.

§ 46
Allgemeine Vorschriften für den Schusswaffengebrauch

(1) Schusswaffen dürfen nur gebraucht werden, wenn andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs erfolglos angewendet worden sind oder offensichtlich keinen Erfolg versprechen. Gegen Personen ist ihr Gebrauch nur zulässig, wenn der Zweck nicht durch Schusswaffengebrauch gegen Sachen erreicht werden kann.

(2) Schusswaffen dürfen gegen Personen nur gebraucht werden, um angriffs- oder fluchtunfähig zu machen. Gebraucht der Polizeivollzugsbeamte die Schusswaffe als das einzige Mittel und die erforderliche Verteidigung, um einen rechtswidrigen Angriff mit gegenwärtiger Lebensgefahr oder gegenwärtiger Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der körperlichen Unversehrtheit von sich oder einem anderen abzuwehren, so ist sein Handeln auch dann zulässig, wenn es unvermeidbar zum Tode des Angreifers führt; insoweit wird das Grundrecht auf Leben (Art. 2 Abs.2 Satz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt. § 42 Abs.1 S. 1 (Handeln auf Anordnung) findet im Falle des Satzes 2 keine Anwendung.

(3) Gegen Personen, die dem äußeren Eindruck nach noch nicht 14 Jahre alt sind, dürfen Schusswaffen nicht gebraucht werden.

(4) Der Schusswaffengebrauch ist unzulässig, wenn Unbeteiligte, insbesondere in einer Menschenmenge, mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet werden. Das gilt nicht, wenn der Schusswaffengebrauch das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr ist und durch den Schusswaffengebrauch keine Lebensgefahr für Unbeteiligte entsteht. Unbeteiligte sind nicht Mittäter und Teilnehmer der Tat, die den Schusswaffengebrauch erfordert.

§ 47
Schusswaffengebrauch gegen Personen

(1) Schusswaffen dürfen gegen Personen nur gebraucht werden,

1.

um eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben abzuwehren,

2.

um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung eines Verbrechens oder eines Vergehens unter Anwendung oder Mitführung von Schusswaffen oder Explosivmittel zu verhindern,

3.

um eine Person anzuhalten, die sich der Festnahme oder Identitätsfeststellung durch Flucht zu entziehen versucht, wenn sie

a)

eines Verbrechens dringend verdächtig ist oder

b)

eines Vergehens dringend verdächtig ist und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Schusswaffen oder Explosivmittel mit sich führt,

4.

um die Flucht einer Person zu vereiteln oder eine Person zu ergreifen, die in amtlichem Gewahrsam zuhalten oder ihm zuzuführen ist

a)

aufgrund richterlicher Entscheidung wegen eines Verbrechens oder aufgrund des dringenden Verdachtes eines Verbrechens oder

b)

aufgrund richterlicher Entscheidung wegen eines Vergehens oder aufgrund des dringenden Verdachtes eines Vergehens, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Schusswaffen oder Explosivmittel mit sich führt,

5.

um die gewaltsame Befreiung einer Person aus amtlichem Gewahrsam zu verhindern, es sei denn, die mit dem Gebrauch der Schusswaffe verbundene Gefahr steht erkennbar außer Verhältnis zu der Gefahr, die von dieser Person ausgeht.

(2) Schusswaffen dürfen nach Absatz 1 Nr. 4 nicht gebraucht werden, wenn es sich um den Vollzug eines Jugendarrestes oder eines Strafarrestes handelt, oder wenn die Flucht aus einer offenen Anstalt verhindert werden soll.

§ 48
Begriff

Polizeiverordnungen im Sinne dieses Gesetzes sind der Gefahrenabwehr dienende Gebote oder Verbote, die für eine unbestimmte Zahl von Fällen an eine unbestimmte Zahl von Personen gerichtet sind.

§ 49
Zuständigkeit

Die Landespolizeibehörden und die Ortspolizeibehörden dürfen innerhalb ihres Geschäftsbereiches für ihren Bezirk oder Teile ihres Bezirks Polizeiverordnungen erlassen.

§ 50
Vorlagepflicht - Zustimmungserfordernis

(1) Die von den Landespolizeibehörden (§ 67 Abs. 1) erlassenen Polizeiverordnungen sind unverzüglich der Bürgerschaft (Landtag) vorzulegen. Sie sind auf Verlangen der Bürgerschaft (Landtag) abzuändern oder aufzuheben.

(2) Die Polizeiverordnungen der Ortspolizeibehörden (§ 67 Abs. 2) bedürfen in der Stadtgemeinde Bremen der Zustimmung der Stadtbürgerschaft, in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung. In Fällen, die keinen Aufschub gestatten, kann die Polizeiverordnung auch ohne vorherige Zustimmung erlassen werden. Die Zustimmung ist unverzüglich einzuholen. Wird sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach Verkündigung der Polizeiverordnung ausdrücklich versagt, so gilt sie als erteilt. Wird die Zustimmung versagt, so ist die Polizeiverordnung aufzuheben.

§ 51
Selbsteintrittsrecht der Fachaufsichtsbehörde

(1) Der zuständige Senator kann als Fachaufsichtsbehörde für den Bezirk oder für Teile des Bezirkes einer Ortspolizeibehörde eine Polizeiverordnung erlassen, wenn sich die Ortspolizeibehörde weigert, die nach Ansicht der Fachaufsichtsbehörde erforderliche Polizeiverordnung selbst zu erlassen.

(2) Die Fachaufsichtsbehörden können Polizeiverordnungen nachgeordneter Polizeibehörden außer Kraft setzen. § 50 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 52
Inhaltliche Grenzen

(1) Polizeiverordnungen dürfen nicht lediglich den Zweck haben, den Polizeibehörden die ihnen obliegende Aufsicht zu erleichtern.

(2) Polizeiverordnungen müssen in ihrem Inhalt bestimmt sein.

§ 53
Formerfordernisse

(1) Polizeiverordnungen müssen

1.

eine ihren Inhalt kennzeichnende Überschrift tragen;

2.

in der Überschrift als Polizeiverordnung bezeichnet werden;

3.

im Eingang auf dieses Gesetz Bezug nehmen;

4.

den örtlichen Geltungsbereich enthalten;

5.

den Zeitpunkt des Erlasses angeben;

6.

die Behörde bezeichnen, die die Verordnung erlassen hat.

(2) Polizeiverordnungen sollen den Tag bestimmen, an dem sie in Kraft treten. Fehlt eine solche Bestimmung, so treten sie am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

§ 54
Bußgeldvorschrift

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig der Vorschrift einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Polizeiverordnung oder einer aufgrund einer solchen Polizeiverordnung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, wenn die Polizeiverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. Die Verweisung ist nicht erforderlich, wenn die Polizeiverordnung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen worden ist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet werden.

(3) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Vorbereitung oder Begehung verwendet worden sind, können eingezogen werden, falls die Polizeiverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Vorschrift verweist.

(4) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 ist die Ortspolizeibehörde, wenn nichts anderes bestimmt ist.

§ 55
Geltungsdauer von Polizeiverordnungen

Polizeiverordnungen sollen Beschränkungen ihrer Geltungsdauer enthalten. Sie treten spätestens 20 Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

§ 56
Zum Schadensausgleich verpflichtende Tatbestände

(1) Erleidet jemand infolge einer rechtmäßigen Inanspruchnahme nach § 7 einen Schaden, so ist ihm ein angemessener Ausgleich zu gewähren. Das gleiche gilt, wenn jemand durch eine rechtswidrige Maßnahme der Polizei einen Schaden erleidet. Ein Anspruch auf Ausgleich besteht nicht, soweit die Maßnahme zum Schutz der Person oder des Vermögens des Geschädigten getroffen worden ist.

(2) Der Ausgleich ist auch Personen zu gewähren, die mit Zustimmung der Polizei bei der Erfüllung von Aufgaben der Polizei freiwillig mitgewirkt oder Sachen zur Verfügung gestellt und dabei einen Schaden erlitten haben.

(3) Weitergehende Ersatzansprüche, insbesondere aus Amtspflichtverletzungen, bleiben unberührt.

§ 57
Schadensausgleich bei Vermögensschäden und bei
Freiheitsentziehung

(1) Der Ausgleich nach § 56 für Vermögensschäden umfasst entgangenen Gewinn, der über den Ausfall des gewöhnlichen Verdienstes oder Nutzungsentgeltes hinausgeht, und Nachteile, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Maßnahme der Polizei stehen, nur, soweit dies zur Abwendung unbilliger Härten geboten erscheint. Bei einer Freiheitsentziehung ist auch der Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, angemessen auszugleichen. Der Anspruch ist erst übertragbar und vererblich, wenn er rechtshängig geworden oder durch Vertrag anerkannt worden ist.

(2) Der Ausgleich wegen einer Freiheitsentziehung wird in Geld gewährt.

(3) Stehen dem Geschädigten Ansprüche gegen Dritte zu, so ist, soweit diese Ansprüche nach Inhalt und Umfang dem Ausgleichsanspruch entsprechen, der Ausgleich nur gegen Abtretung dieser Ansprüche zu gewähren.

(4) Bei der Bemessung des Ausgleichs wegen Vermögensschadens und wegen Freiheitsentziehung sind alle Umstände zu berücksichtigen, insbesondere Art und Vorhersehbarkeit des Schadens sowie der durch die polizeiliche Maßnahme erreichte Schutz des Geschädigten oder seines Vermögens. § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt entsprechend.

§ 58
Schadensausgleich bei Gesundheitsschäden

(1) Wer unter den Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 oder wer mit Zustimmung der Polizei bei der Erfüllung von Aufgaben der Polizei freiwillig mitgewirkt oder Sachen zu Verfügung gestellt hat und dadurch eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes.

(2) Eine Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchst. e oder f des Bundesversorgungsgesetzes herbeigeführt worden sind.

(3) Die Hinterbliebenen eines Geschädigten erhalten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes.

(4) Die Ansprüche nach diesem Gesetz entfallen, soweit aufgrund der Schädigung Ansprüche nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem anderen Gesetz, welches das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklärt, bestehen.

(5) Treffen Ansprüche nach diesem Gesetz mit Ansprüchen aus einer Schädigung im Sinne des § 1 des Bundesversorgungsgesetzes oder nach anderen Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären, zusammen, so ist unter Berücksichtigung der durch die gesamten Schädigungsfolgen bedingten Minderung der Erwerbstätigkeit eine einheitliche Rente festzusetzen.

(6) In den Fällend es Absatzes 5 sind die Kosten, die durch das Hinzutreten der weiteren Schädigung verursacht werden, von dem Leistungsträger zu übernehmen, der für die Versorgung wegen der weiteren Schädigung zuständig ist.

(7) § 1 Abs. 3, §§ 64 bis 64 f sowie § 89 des Bundesversorgungsgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung die Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde tritt.

(8) § 81 a des Bundesversorgungsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass der gegen Dritte bestehende gesetzliche Schadensersatzanspruch auf das Land Bremen übergeht.

(9) Die Teile I und X des Sozialgesetzbuches sind anzuwenden. Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung mit Ausnahme der §§ 3 und 4 sowie die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes über das Vorverfahren sind anzuwenden. Satz 2 gilt nicht, soweit der Ausgleich in der Gewährung von Leistungen besteht, die den Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27 e des Bundesversorgungsgesetzes entsprechen.

(10) Den Ausgleich wegen gesundheitlichen Schadens führen die Behörden durch, denen auch die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes obliegt.

§ 59
Verjährung des Ausgleichsanspruches

Der Anspruch auf den Ausgleich verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Geschädigte, im Falle des § 58 Abs. 3 die Hinterbliebenen, von dem Schaden und dem zum Ausgleich Verpflichteten Kenntnis erlangten, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig Jahren von dem Eintritt des schädigenden Ereignisses an.

§ 60
Ausgleichspflichtiger; Erstattungsansprüche

(1) Ausgleichspflichtig ist die Körperschaft, in deren Dienst derjenige steht, der die Maßnahme getroffen hat (Anstellungskörperschaft).

(2) Hat er für die Behörde einer anderen Körperschaft gehandelt, so ist diese Körperschaft ausgleichspflichtig.

(3) Ist in den Fällen des Absatzes 2 ein Ausgleich nur wegen der Art und Weise der Durchführung der Maßnahme zu gewähren, so kann die ausgleichspflichtige Körperschaft Erstattung ihrer Aufwendungen verlangen, es sei denn, dass sie selbst die Verantwortung für die Art und Weise der Durchführung trägt.

§ 61
Rückgriff gegen den Verantwortlichen

(1) Die nach § 60 ausgleichspflichtige Körperschaft kann von den nach den §§ 5 oder 6 Verantwortlichen, soweit sie nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches haftbar sind, Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen, wenn sie aufgrund des § 56 Abs. 1 oder 2 einen Ausgleich gewährt hat.

(2) Sind mehrere Personen nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.

§ 62
Rechtsweg

Für Ansprüche auf Schadensausgleich wegen Vermögensschadens und wegen Freiheitsentziehung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben, für Ansprüche wegen Gesundheitsschäden gilt § 51 Abs. 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes entsprechend. Für die Ansprüche auf die Erstattung und Ersatz von Aufwendungen nach § 60 Abs. 3 oder § 61 ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

Zweiter Teil:
Organisation der Polizei

§ 63
Träger der Polizeihoheit

(1) Die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit ist Angelegenheit des Landes.

(2) Nehmen die Gemeinden Aufgaben nach Absatz 1 (polizeiliche Aufgaben) wahr, so handeln sie im Auftrage des Landes.

§ 64
Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben

(1) Die Polizeibehörden nehmen alle polizeilichen Aufgaben nach § 1 Abs. 1 Satz 1 wahr. Der Polizeivollzugsdienst ist bei der Gefahrenabwehr, soweit nichts anderes bestimmt ist, neben den Polizeibehörden nur für Maßnahmen zuständig, die nach pflichtgemäßem Ermessen unaufschiebbar notwendig erscheinen. Er unterrichtet die zuständigen Polizeibehörden über alle Vorgänge, die für deren Entschließung von Bedeutung sein können; im übrigen hat er im Rahmen dieses Gesetzes Gefahren zu ermitteln sowie die in § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 und 3 genannten Aufgaben zu erfüllen.

(2) In den Polizeibehörden, denen Dienststellen des Polizeivollzugsdienstes eingegliedert sind, werden die Aufgaben der Polizeibehörde von den verwaltungsbehördlichen Dienststellen wahrgenommen.

(3) Die Leiter der in Absatz 2 genannten Polizeibehörden können im Rahmen der Zuständigkeit ihrer Behörde den Dienststellen des Polizeivollzugsdienstes polizeibehördliche Aufgaben übertragen. Sie bedürfen dafür der Zustimmung des die Fachaufsicht führenden Senators, wenn durch eine solche Übertragung die Aufgabe dem Weisungsrecht der verwaltungsbehördlichen Dienststelle entzogen wird.

1. Abschnitt:
Polizeihoheit und Aufgabenverteilung

§ 65
Allgemeine Polizeibehörden

(1) Aufgaben der Gefahrenabwehr nehmen

1.

das Land mit seinen senatorischen Behörden als Landespolizeibehörden und

2.

die Gemeinden als Ortspolizeibehörden

wahr.

(2) Örtlicher Zuständigkeitsbereich (Bezirk) der Landespolizeibehörden ist das Gebiet des Landes Bremen, örtlicher Zuständigkeitsbereich (Bezirk) der Ortspolizeibehörden ist das Gemeindegebiet.

§ 66
Sonderpolizeibehörden

(1) Sonderpolizeibehörden sind alle übrigen Behörden des Landes, soweit ihnen durch Rechtsvorschrift bestimmte Zuständigkeiten für Aufgaben der Gefahrenabwehr übertragen worden sind.

(2) Örtlicher Zuständigkeitsbereich (Bezirk) der Sonderpolizeibehörden ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, das Gebiet des Landes Bremen.

§ 67
Gliederung der allgemeinen Polizeibehörden

(1) Landespolizeibehörden (§ 65 Abs. 1 Nr. 1) sind die zuständigen Senatoren, denen durch Rechtsvorschrift oder durch die Geschäftsverteilung des Senats bestimmte Zuständigkeiten für Aufgaben der Gefahrenabwehr übertragen sind.

(2) Ortspolizeibehörden (§ 65 Abs. 1 Nr. 2) sind

1.

in der Stadtgemeinde Bremen das Stadtamt sowie weitere kommunale Ämter, denen durch Rechtsvorschrift bestimmte Zuständigkeiten für Aufgaben der Gefahrenabwehr übertragen sind;

2.

in der Stadtgemeinde Bremerhaven vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelung der Oberbürgermeister als Vertreter des Magistrats. Der Senat kann auf Antrag des Oberbürgermeisters an seiner Stelle einen Beauftragten mit der Verwaltung einzelner Aufgaben der Ortspolizeibehörde betrauen; er hat das gleiche Recht von Amts wegen, wenn und solange der geordnete Gang der Verwaltung oder sonstige Staatsnotwendigkeiten eine solche Maßnahme erfordern und die sonstigen Aufsichtsbefugnisse des Senats nicht ausreichen.


§ 68
Aufsicht über die Polizeibehörden

(1) Die Fachaufsicht über die Ortspolizeibehörden und die Sonderpolizeibehörden führt jeder Senator innerhalb seines fachlichen Zuständigkeitsbereiches. Die Fachaufsicht erstreckt sich auf die recht- und zweckmäßige Wahrnehmung der Aufgaben der Polizeibehörden. Der zuständige Senator kann sich als Fachaufsichtsbehörde jederzeit über Angelegenheiten der Polizeibehörden unterrichten.

(2) Unabhängig von der Fachaufsicht nach Absatz 1 führt jeder Senator über die Polizeibehörden seines Geschäftsbereiches die Dienstaufsicht. Die Dienstaufsicht über den Oberbürgermeister der Stadt Bremerhaven als Ortspolizeibehörde führt der Senator für Inneres und Sport.

§ 69
Weisungsrecht, Selbsteintritt, Unterrichtungspflicht

(1) Die zuständigen Senatoren können als Fachaufsichtsbehörden den ihrer Aufsicht unterstellten Polizeibehörden Weisungen erteilen. Die Polizeibehörden haben diesen Weisungen Folge zu leisten.

(2) Leistet eine Polizeibehörde einer ihr erteilten Weisung keine Folge, so kann anstelle der an sich zuständigen Polizeibehörde der zuständige Senator als Fachaufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen treffen. Die Polizeibehörde ist hiervon unverzüglich zu unterrichten.

(3) Die Polizeibehörden sind verpflichtet, den zuständigen Senator als Fachaufsichtsbehörde von allen Wahrnehmungen zu unterrichten, die für dessen Entschließungen von Bedeutung sein können.

2. Abschnitt:
Polizeibehörden

§ 70
Polizeivollzugsdienst des Landes

(1) Landesbehörden des Polizeivollzugsdienstes sind:

1.

die Polizei Bremen

2.

das Landeskriminalamt.

Die Wasserschutzpolizei und die Bereitschaftspolizei sind Teil der Polizei Bremen.

(2) Örtlicher Zuständigkeitsbereich der Polizei Bremen ist das Gebiet des Landes Bremen, soweit § 74 Abs. 2 nichts anderes bestimmt. Örtlicher Zuständigkeitsbereich des Landeskriminalamts ist das Gebiet des Landes Bremen.

§ 71
Aufgaben der Polizei Bremen

(1) Die Polizei Bremen nimmt alle Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes wahr, soweit sie nicht dem Landeskriminalamt oder der Stadtgemeinde Bremerhaven übertragen sind.

(2) Die Polizei Bremen nimmt als Wasserschutzpolizei

1.

die Aufgaben wahr, die der Wasserschutzpolizei durch Rechtsvorschriften übertragen sind und

2.

die Aufgaben des grenzpolizeilichen Einzeldienstes aufgrund einer mit dem Bund nach § 2 des Bundesgrenzschutzgesetzes geschlossenen Vereinbarung.

(3) Die Polizei Bremen nimmt als Bereitschaftspolizei folgende Aufgaben wahr:

1.

Mitwirkung bei der Abwehr von drohenden Gefahren für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes nach Maßgabe der Artikel 91 und 115 f des Grundgesetzes,

2.

Mitwirkung bei Hilfeleistungen nach Artikel 35 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 des Grundgesetzes,

3.

Unterstützung des Polizeivollzugsdienstes der Stadtgemeinde Bremerhaven,

4.

die ihr vom Senator für Inneres und Sport zugewiesenen Aufgaben der Aus- und Fortbildung des Polizeivollzugsdienstes.


§ 72
Aufgaben des Landeskriminalamts

(1) Das Landeskriminalamt ist die zentrale Dienststelle des Landes nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten; es hat die dort genannten Aufgaben.

(2) Das Landeskriminalamt hat ferner

1.

die kriminalpolizeiliche Tätigkeit des Polizeivollzugsdienstes fachlich zu leiten und zu beaufsichtigen;

2.

alle für die Verfolgung und vorbeugende Bekämpfung von Straftaten bedeutsamen Informationen und Unterlagen zu sammeln und auszuwerten;

3.

die Kriminalstatistik zu führen;

4.

den Polizeivollzugsdienst über den Stand der Kriminalität und über geeignete Maßnahmen zur Verfolgung und vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten zu unterrichten;

5.

kriminaltechnische und erkennungsdienstliche Untersuchungen durchzuführen und kriminaltechnische Gutachten zu erstatten;

6.

Personenfeststellungsverfahren durchzuführen, soweit seine Mittel hierzu erforderlich sind oder die Mitwirkung anderer Landeskriminalämter, des Bundeskriminalamtes oder ausländischer Kriminalpolizeidienststellen erforderlich ist;

7.

die Bevölkerung über die Möglichkeiten der Verhütung von Straftaten aufzuklären.

(3) Dem Landeskriminalamt können durch Rechtsverordnung des Senators für Inneres und Sport weitere Aufgaben in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten übertragen werden.

§ 73
(weggefallen)

§ 74
Polizeivollzugsdienst der Stadtgemeinde Bremerhaven

(1) In der Stadtgemeinde Bremerhaven wird der Polizeivollzugsdienst von der Ortspolizeibehörde wahrgenommen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Örtlicher Zuständigkeitsbereich des Polizeivollzugsdienstes der Stadtgemeinde Bremerhaven ist das Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven und das stadtbremische Überseehafengebiet Bremerhaven. Ausgenommen sind die schiffbaren Wasserstraßen (Flüsse und Kanäle) bis zur Hochwassergrenze einschließlich der mit ihnen in unmittelbarer Verbindung stehenden Wasserbauten, Schleusen und Uferanlagen sowie die Wasserflächen in den Häfen.

(3) Die kriminalpolizeilichen Aufgaben in den in Absatz 2 Satz 2 bestimmten Gebieten werden vom Polizeivollzugsdienst der Stadtgemeinde Bremerhaven wahrgenommen.

(4) Der Senat kann durch Rechtsverordnung festlegen, dass in bestimmten örtlichen Bereichen oder für bestimmte Aufgaben im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Polizeivollzugsdienstes der Stadtgemeinde Bremerhaven der Polizeivollzugsdienst des Landes zuständig ist

§ 75
Unterstützung und gemeinsamer Einsatz

(1) Der Senator für Inneres und Sport kann dem Polizeivollzugsdienst der Stadtgemeinde Bremerhaven Polizeivollzugsbeamte des Landes oder dem Polizeivollzugsdienst des Landes Polizeivollzugsbeamte der Stadtgemeinde Bremerhaven zur Unterstützung zuteilen. Er kann sich ferner die Kräfte des Polizeivollzugsdienstes des Landes und der Stadtgemeinde Bremerhaven zum gemeinsamen Einsatz unmittelbar unterstellen und ihre Leitung einem von ihm bestimmten Beamten übertragen, wenn und solange die öffentliche Sicherheit es erfordert.

(2) Die Kosten werden nicht erstattet.

§ 76
Hilfspolizeibeamte

(1) Personen, die nicht Polizeivollzugsbeamte sind, können vom Senator für Inneres und Sport oder der Ortspolizeibehörde mit der hilfsweisen Wahrnehmung von Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes betraut werden. Sie haben dann im Rahmen ihres Auftrages die Befugnisse nach den §§ 10 bis 26. Sie sind ferner berechtigt, Ersatzvornahme anzuordnen und unmittelbaren Zwang auszuüben. Befugnisse von Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaften haben sie nur dann, wenn sie hierzu bestellt sind.

(2) Personen, denen durch Gesetz die Rechte von Polizeivollzugsbeamten zuerkannt sind, haben zur Erfüllung ihrer besonderen Dienstaufgaben auch die Befugnisse von Polizeivollzugsbeamten nach diesem Gesetz.

(3) Der Senator für Inneres und Sport kann auf Antrag anordnen, dass Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft, die mit der Wahrnehmung bestimmter vollzugspolizeilicher Aufgaben betraut sind, ohne nach diesem Gesetz einer Polizeibehörde oder einer Behörde des Polizeivollzugsdienstes anzugehören, die Befugnisse von Polizeivollzugsbeamten im Sinne dieses Gesetzes haben. Anordnungen nach Satz 1 sind im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt zu machen.

§ 77
Aufsicht über den Polizeivollzugsdienst

(1) Die Fachaufsicht über den Polizeivollzugsdienst sowie die Dienstaufsicht über den Polizeivollzugsdienst des Landes führt der Senator für Inneres und Sport. Der Senator für Inneres und Sport kann zur Ausübung der Fach- und Dienstaufsicht Weisungen allgemein oder für den Einzelfall erteilen; § 69 gilt entsprechend.

(2) Die Fachaufsicht erstreckt sich auf die recht- und zweckmäßige Wahrnehmung der Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes. Im Rahmen der Fachaufsicht kann der Senator für Inneres und Sport Regelungen über Stärke, Aufbau, Gliederung und Einsatz des Polizeivollzugsdienstes sowie über Bekleidung, Bewaffnung und Ausrüstung von Polizeivollzugsbeamten treffen. Der Senator für Inneres und Sport kann durch Rechtsverordnung Aufgaben der Fachaufsicht über den Polizeivollzugsdienst auf die Polizei Bremen übertragen.

(3) Die Dienstaufsicht erstreckt sich auf die innere Ordnung, die allgemeine Geschäftsführung und die Personalangelegenheiten.

3. Abschnitt:
Polizeivollzugsdienst

§ 78
Örtliche Zuständigkeit

(1) Die Zuständigkeiten der Polizeibehörden und der Behörden des Polizeivollzugsdienstes sind auf ihren Bezirk beschränkt. Örtlich zuständig ist die Behörde in deren Bezirk eine polizeiliche Aufgabe wahrzunehmen ist.

(2) Erfordert die Wahrnehmung von Aufgaben auch Maßnahmen in anderen Bezirken, so wirkt die Polizeibehörde des anderen Bezirks auf Ersuchen der nach Abs. 1 zuständigen Behörde mit; schriftliche Verwaltungsakte erlässt die zuständige Behörde stets selbst. Die nach Absatz 1 zuständige Behörde kann Maßnahmen im anderen Bezirk auch ohne Mitwirkung der Polizeibehörde des anderen Bezirks treffen

1.

bei Gefahr im Verzuge,

2.

zur Fortsetzung einer im eigenen Bezirk begonnenen Maßnahme oder

3.

mit Zustimmung der für den anderen Bezirk zuständigen Behörde.

In den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 und 2 unterrichtet sie unverzüglich die für den anderen Bezirk zuständige Behörde.

(3) Ist es zweckmäßig, eine Aufgabe der Gefahrenabwehr in benachbarten Bezirken ganz oder zum Teil einheitlich wahrzunehmen, so bestimmt der den beteiligten Polizeibehörden als Fachaufsichtsbehörde vorgesetzte Senator die zuständige Polizeibehörde. Fehlt eine gemeinsame Fachaufsichtsbehörde, so treffen die fachlich zuständigen Senatoren die Entscheidung gemeinsam.

(4) Der Polizeivollzugsdienst ist im Gebiet des Landes Bremen befugt, Amtshandlungen auch außerhalb seines Bezirks vorzunehmen

1.

bei Gefahr im Verzuge,

2.

auf Anforderung oder mit Zustimmung der zuständigen Behörde,

3.

aus Anlass der Begleitung oder Bewachung von Personen oder Sachen,

4.

zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten oder

5.

zur Verfolgung und Wiederergreifung Entwichener.

(5) In den Fällen des Absatzes 4 nimmt der Polizeivollzugsdienst die Amtshandlungen für die Polizeibehörde oder die Behörde des Polizeivollzugsdienstes wahr, in deren Bezirk er tätig wird. Er hat diese Behörde unverzüglich zu unterrichten, soweit es sich nicht um abschließende Amtshandlungen von geringfügiger Bedeutung handelt. Sind in den Fällen des Absatzes 4 Nr. 4 und 5 Maßnahmen von anderen Polizeibehörden oder Behörden des Polizeivollzugsdienstes eingeleitet worden, so nimmt der Polizeivollzugsdienst die Aufgaben für diese Behörden wahr.

§ 79
Sachliche Zuständigkeit

(1) Der Senat regelt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die sachliche Zuständigkeit der Polizeibehörden durch Rechtsverordnung.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind die Ortspolizeibehörden, in der Stadtgemeinde Bremen das Stadtamt, zuständig.

(3) Der Senat kann durch Rechtsverordnung den Polizeibehörden Aufgaben übertragen, die sich aus Bundesgesetzen ergeben, welche die Länder als eigene Angelegenheiten oder im Auftrage des Bundes auszuführen haben.

§ 80
Außerordentliche sachliche Zuständigkeit

(1) Sachlich nicht zuständige Polizeibehörden können bei Gefahr im Verzuge einzelne Maßnahmen zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr anstelle und auf Kosten der zuständigen Polizeibehörde treffen.

(2) Die sachlich nicht zuständige Polizeibehörde hat im Falle des Absatzes 1 die zuständige Polizeibehörde unverzüglich zu unterrichten.

§ 81
Amtshandlungen von Polizeivollzugsbeamten anderer Länder und des Bundes

(1) Polizeivollzugsbeamte eines anderen Landes können im Gebiet des Landes Bremen Amtshandlungen vornehmen

1.

auf Ersuchen oder mit Zustimmung der zuständigen Behörde,

2.

in den Fällen des Artikels 35 Abs. 2 und 3 und des Artikels 91 des Grundgesetzes,

3.

zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr, zur Verfolgung von Straftaten auf frischer Tat sowie zur Verfolgung und Wiederergreifung Entwichener, wenn die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen nicht rechtzeitig treffen kann,

4.

zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben bei Gefangenentransporten,

5.

zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten sowie zur Gefahrenabwehr in den durch Verwaltungsabkommen mit anderen Ländern geregelten Fällen.

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 bis 5 ist die zuständige Polizeibehörde unverzüglich zu unterrichten.

(2) Werden Polizeivollzugsbeamte eines anderen Landes nach Absatz 1 tätig, so haben sie die gleichen Befugnisse wie die des Landes Bremen. Ihre Maßnahmen gelten als Maßnahmen derjenigen Polizeibehörde oder Behörde des Polizeivollzugsdienstes, in deren örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereich sie tätig geworden sind. Sie unterliegen insoweit auch deren Weisungen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Polizeivollzugsbeamte des Bundes entsprechend.

§ 82
Amtshandlungen von bremischen Polizeivollzugsbeamten
außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Landes Bremen

(1) Polizeivollzugsbeamte des Landes Bremen dürfen im Zuständigkeitsbereich eines anderen Landes oder des Bundes nur in den Fällen des § 81 Abs. 1 Satz 1 und nur dann, wenn das jeweilige Landesrecht oder das Bundesrecht es vorsehen, tätig werden.

(2) Werden die Beamten auf Ersuchen eines anderen Landes oder des Bundes tätig, so soll das Ersuchen alle für die Entscheidung wesentlichen Merkmale des Auftrages, zu dessen Durchführung die bremischen Polizeivollzugsbeamten eingesetzt werden sollen, enthalten. Dem Ersuchen darf nicht entsprochen werden, wenn aus ihm ersichtlich ist, dass eine Amtshandlung, mit der die Beamten des Landes Bremen beauftragt werden sollen, nach dem Recht des ersuchenden Landes oder Bundes rechtswidrig ist; ihm braucht nicht entsprochen zu werden, wenn die Verwendung der angeforderten Vollzugspolizeibeamten im eigenen Lande dringender ist als die Unterstützung des Polizeivollzugsdienstes des anderen Landes oder des Bundes.

4. Abschnitt:
Zuständigkeiten

§ 83
Kosten

(1) Die Kosten der Polizei, die bei der Wahrnehmung von Aufgaben der Gefahrenabwehr entstehen, trägt die Körperschaft, deren Behörde für die Erfüllung der Aufgabe zuständig ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Kosten, die dem Polizeivollzugsdienst durch Leistung von Vollzugshilfe entstehen, sind von der ersuchenden Behörde zu erstatten. Nicht zu erstatten sind Kosten unter 25 Euro, Personalkosten und Schulungskosten. Behörden des Landes Bremen oder seiner Stadtgemeinden sind von einer Kostenerstattung befreit.

(3) Die Kosten im Sinn der Absätze 1 und 2 sind die unmittelbaren und mittelbaren persönlichen und sächlichen Ausgaben.

Vierter Teil:
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 84
Überleitung der Zuständigkeiten

Soweit in Vorschriften des Bundes- oder Landesrechts die Polizei oder Polizeibehörden als zuständig bezeichnet werden oder auf ihr Zuständigkeit verwiesen wird, treten an ihre Stelle die nach diesem Gesetz nunmehr zuständigen Polizeibehörden oder der Polizeivollzugsdienst mit der Maßgabe, dass die Aufgaben der Kreispolizeibehörden auf die nach diesem Gesetz zuständigen Ortspolizeibehörden und die Aufgaben der Landespolizei- und obersten Landespolizeibehörden auf die nach diesem Gesetz zuständigen Landespolizeibehörden übergehen.

§ 85
Weitergeltung von Polizeiverordnungen und anderen Rechtsvorschriften

Die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassenen Polizeiverordnungen, Anordnungen, Bekanntmachungen und sonstigen Rechtsvorschriften im Range unter einem Gesetz und mit dem Inhalt von Polizeiverordnungen im Sinne des § 48 gelten als solche der nunmehr zuständigen Polizeibehörden. Die Geltungsdauer dieser Rechtsvorschriften richtet sich abweichend von § 55 nach dem vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Recht.

§ 86
Anwendung unmittelbaren Zwanges durch Nichtpolizeibehörden

Die § 40 bis 47 in Verbindung mit den §§ 3 und 4 gelten sinngemäß für

1.

die als Justizwachtmeister tätigen Personen der Gerichte und Staatsanwaltschaft und

2.

die im Forst-, Jagd- und Fischereischutz verwendeten Beamten, Angestellten und sonstigen Personen, die entweder einen Diensteid geleistet haben oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften als Forst- oder Jagdschutzberechtigte sowie als Fischereibeamte oder Fischereiaufseher eidlich oder amtlich bestätigt oder verpflichtet sind,

während der Ausübung ihres Dienstes.


§ 87
(Änderung von Landesgesetzen)

§ 87a
(Übergangsvorschrift)

§ 88
(Inkrafttreten)


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