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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Verordnung über die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes im Lande Bremen (Polizeilaufbahnverordnung - PolLV -) vom 11. September 200101.10.2001 bis 30.09.2012
Eingangsformel01.10.2001 bis 30.09.2012
Inhaltsverzeichnis01.10.2001 bis 30.09.2012
Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften01.10.2001 bis 30.09.2012
§ 1 - Geltungsbereich01.10.2001 bis 31.03.2010
§ 2 - Laufbahnabschnitte01.10.2001 bis 30.09.2012
§ 3 - Allgemeine Einstellungsvoraussetzungen, Auswahlverfahren01.10.2001 bis 03.11.2003
§ 4 - Ausbildung und Zulassung01.10.2001 bis 03.11.2003
§ 5 - Fortbildung01.10.2001 bis 03.11.2003
Abschnitt 2 - Laufbahnabschnitt gehobener Dienst01.10.2001 bis 30.09.2012
§ 6 - Einstellungsvoraussetzungen01.10.2001 bis 03.11.2003
§ 7 - Einstellung, Vorbereitungsdienst, Verwendung01.10.2001 bis 03.11.2003
§ 8 - Ernennung zum Beamten auf Probe01.10.2001 bis 31.03.2010
§ 9 - Andere Bewerber für den gehobenen Dienst01.10.2001 bis 31.03.2010
Abschnitt 3 - Laufbahnabschnitt höherer Dienst01.10.2001 bis 30.09.2012
§ 10 - Grundsatz01.10.2001 bis 30.09.2012
§ 11 - Ausbildung01.10.2001 bis 03.11.2003
Abschnitt 4 - Verwendung von Beamten des Polizeivollzugsdienstes01.10.2001 bis 30.09.2012
§ 12 - Allgemeiner Grundsatz01.10.2001 bis 03.11.2003
§ 13 - Verwendung bei der Wasserschutzpolizeidirektion der Polizei Bremen01.10.2001 bis 30.09.2012
Abschnitt 5 - Übergangsvorschriften für den bisherigen Laufbahnabschnitt mittlerer Dienst01.10.2001 bis 30.09.2012
§ 14 - Übergangsregelung01.10.2001 bis 30.09.2012
§ 15 - Ämter01.10.2001 bis 30.09.2012
§ 16 - Vorbereitungsdienst, Verwendung01.10.2001 bis 03.11.2003
§ 17 - Ernennung zum Beamten auf Probe01.10.2001 bis 31.03.2010
§ 18 - Aufstieg von Beamten des mittleren Dienstes nach Fachhochschulausbildung01.10.2001 bis 03.11.2003
§ 19 - Verwendungsaufstieg von lebensälteren Beamten des Laufbahnabschnitts mittlerer Dienst01.10.2001 bis 03.11.2003
Abschnitt 6 - Schlussvorschriften01.10.2001 bis 30.09.2012
§ 20 - Ausführungsbestimmungen01.10.2001 bis 03.11.2003
§ 21 - In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten01.10.2001 bis 30.09.2012

Verordnung über die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes im Lande Bremen (Polizeilaufbahnverordnung - PolLV -)

Polizeilaufbahnverordnung

Veröffentlichungsdatum:20.09.2001 Inkrafttreten01.10.2001
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.10.2001 bis 03.11.2003Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 05.07.2011 und 13.12.2011 (Brem.GBl. 2012 S. 24)
Fundstelle Brem.GBl. 2001, S. 317
Gliederungsnummer:2040-d-3

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juris-Abkürzung: PolLV
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2040-d-3
Amtliche Abkürzung:PolLV
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2040-d-3
Verordnung über die Laufbahn des
Polizeivollzugsdienstes im Lande Bremen
(Polizeilaufbahnverordnung - PolLV -)
Vom 11. September 2001
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.10.2001 bis 03.11.2003

V aufgeh. durch § 15 Abs. 2 der Verordnung vom 11. September 2012 (Brem.GBl. S. 410)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 05.07.2011 und 13.12.2011 (Brem.GBl. 2012 S. 24)

Aufgrund des § 168 des Bremischen Beamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 1995 (Brem.GBl. S. 387 - 2040-a-1), das zuletzt durch Gesetz vom 16. Mai 2000 (Brem.GBl. S. 141) geändert worden ist, verordnet der Senat:

Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1Geltungsbereich
§ 2Laufbahnabschnitte
§ 3 Allgemeine Einstellungsvoraussetzungen, Auswahlverfahren
§ 4Ausbildung und Zulassung
§ 5Fortbildung
Abschnitt 2
Laufbahnabschnitt gehobener Dienst
§ 6Einstellungsvoraussetzungen
§ 7Einstellung, Vorbereitungsdienst, Verwendung
§ 8Ernennung zum Beamten auf Probe
§ 9Andere Bewerber für den gehobenen Dienst
Abschnitt 3
Laufbahnabschnitt höherer Dienst
§ 10Grundsatz
§ 11Ausbildung
Abschnitt 4
Verwendung von Beamten des Polizeivollzugsdienstes
§ 12Allgemeiner Grundsatz
§ 13Verwendung bei der Wasserschutzpolizeidirektion der Polizei Bremen
Abschnitt 5 Übergangsvorschriften für den bisherigen Laufbahnabschnitt mittlerer Dienst
§ 14Übergangsregelung
§ 15Ämter
§ 16Vorbereitungsdienst Verwendung
§ 17Ernennung zum Beamten auf Probe
§ 18Aufstieg von Beamten des mittleren Dienstes nach Fachhochschulausbildung
§ 19Verwendungsaufstieg von lebensälteren Beamten des Laufbahnabschnitts des mittleren Dienstes
Abschnitt 6 Schlussvorschriften
§ 20Ausführungsbestimmungen
§ 21In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Geltungsbereich

(1) Die Polizeilaufbahnverordnung gilt für den Polizeivollzugsdienst des Landes Bremen und der Stadtgemeinde Bremerhaven. § 24 der Bremischen Laufbahnverordnung bleibt hiervon unberührt.

(2) Soweit diese Verordnung auf natürliche Personen Bezug nimmt, gilt sie für weibliche und männliche Personen in gleicher Weise.

§ 2
Laufbahnabschnitte

(1) Die Laufbahn der Polizeivollzugsbeamten gliedert sich in die Laufbahnabschnitte gehobener und höherer Dienst.

(2) Der gehobene Dienst umfasst die Ämter vom Polizei- oder Kriminalkommissar bis zum Ersten Polizei- oder Ersten Kriminalhauptkommissar. Der höhere Dienst umfasst die Ämter vom Polizei- oder Kriminalrat bis zum Leitenden Polizei- oder Kriminaldirektor.

(3) Jedem Polizeivollzugsbeamten steht entsprechend seiner Eignung, Befähigung und seinen fachlichen Leistungen der Aufstieg in alle Ämter des Polizeivollzugsdienstes nach den Vorschriften dieser Verordnung offen.

§ 3
Allgemeine Einstellungsvoraussetzungen, Auswahlverfahren

(1) In den Polizeivollzugsdienst kann eingestellt werden, wer

1.

polizeidiensttauglich ist,

2.

eine Auswahlprüfung, die sich auf die geistige und körperliche Eignung für den Polizeivollzugsdienst erstreckt, bestanden hat,

3.

nicht rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt worden ist und

4.

die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen besonderen Einstellungsvoraussetzungen für den jeweiligen Laufbahnabschnitt erfüllt.

(2) Von Absatz 1 Nr. 3 kann der Senator für Inneres, Kultur und Sport Ausnahmen zulassen.

(3) Bei Einstellungen und bei der Vergabe von Ausbildungsplätzen für den Wechsel in einen höheren Laufbahnabschnitt ist § 3 Abs. 1 Landesgleichstellungsgesetz entsprechend anzuwenden.

§ 4
Ausbildung und Zulassung

(1) Die Angehörigen des Polizeivollzugsdienstes werden grundsätzlich gemeinsam ausgebildet.

(2) Über die Zulassung zu den einzelnen Ausbildungsgängen entscheidet der Senator für Inneres, Kultur und Sport.

§ 5
Fortbildung

Der Senator für Inneres, Kultur und Sport regelt die dienstliche Fortbildung. § 57a des Bremischen Beamtengesetzes und § 20 der Bremischen Laufbahnverordnung bleiben unberührt.

Abschnitt 2
Laufbahnabschnitt gehobener Dienst

§ 6
Einstellungsvoraussetzungen

(1) In den Vorbereitungsdienst des gehobenen Dienstes kann unbeschadet des § 3 eingestellt werden, wer

1.

das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet hat;

2.

ein Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife oder der Fachhochschulreife erworben hat oder einen vom Senator für Bildung und Wissenschaft als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist. Diesen Bildungsstand weist auch nach, wer aufgrund und nach Maßgabe einer von der Hochschule für Öffentliche Verwaltung durchzuführenden Einstufungsprüfung die fachgebundene Hochschulreife erworben hat.

3.

In den Vorbereitungsdienst der Polizei Bremen, Wasserschutzpolizeidirektion, wird bevorzugt eingestellt, wer außerdem ein nautisches oder technisches Befähigungszeugnis nachweist oder über ähnlich förderliche Kenntnisse für den Dienst bei der Polizei Bremen, Wasserschutzpolizeidirektion, verfügt.

(2) Von Absatz 1 Nr. 1 kann der Senator für Inneres, Kultur und Sport Ausnahmen zulassen.

§ 7
Einstellung, Vorbereitungsdienst, Verwendung

(1) Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst erfolgt als Polizei-Anwärter unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf.

(2) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre. Er besteht aus einem dreijährigen Studium an der Hochschule für Öffentliche Verwaltung, an dessen Ende die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst stattfindet. Die Zulassung zum Studium kann der Senator für Inneres, Kultur und Sport von der Teilnahme an einem vorausgegangenen erfolgreichen Praktikum abhängig machen.

(3) An die Laufbahnausbildung schließt sich grundsätzlich ein mindestens zwölfmonatiger Dienst in einer Einsatzhundertschaft der Polizeidirektion Bereitschaftspolizei/Sondereinsatz, eine vergleichbare Verwendung in der Ortspolizeibehörde Bremerhaven oder die Einweisung in den Einzeldienst bei einer Polizeidirektion an. Die Entscheidung über die Verwendung trifft der Senator für Inneres, Kultur und Sport.

§ 8
Ernennung zum Beamten auf Probe

Nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes und Bestehen der Laufbahnprüfung können die Beamten unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Probe zum Polizei- oder Kriminalkommissar zur Anstellung (z.A.) ernannt werden.

§ 9
Andere Bewerber für den gehobenen Dienst

(1) Als Polizei- oder Kriminalkommissar zur Anstellung (z.A.) kann unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wer

1.

ein geeignetes Hochschulstudium hat,

2.

grundsätzlich mehrjährige dieser Vorbildung entsprechende Tätigkeiten ausgeübt hat und dadurch über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die für die Verwendung im Polizeidienst förderlich sind und

3.

das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(2) Während der Probezeit werden die Bewerber in die Aufgaben des gehobenen Dienstes eingewiesen und nehmen an dienstbegleitenden Fortbildungsmaßnahmen teil.

(3) Die Probezeit endet frühestens nach Ablauf von vier Jahren.

Abschnitt 3
Laufbahnabschnitt höherer Dienst

§ 10
Grundsatz

Der höhere Dienst setzt sich in der Regel aus Beamten des gehobenen Dienstes zusammen, die die Ausbildung zum höheren Dienst erfolgreich abgeschlossen haben.

§ 11
Ausbildung

(1) Geeignete Beamte des gehobenen Dienstes können zur Ausbildung für den höheren Dienst zugelassen werden, wenn sie

1.

das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

2.

sich in einem Amt des gehobenen Dienstes mindestens vier Jahre, davon mindestens achtzehn Monate in einer besonderen Verwendung, in der Aufgabenstellungen des höheren Dienstes zu bewältigen sind, bewährt und

3.

die Auswahlprüfung vor der besonderen Verwendung erfolgreich abgelegt haben.

(2) Der Senator für Inneres, Kultur und Sport kann im Einzelfall Ausnahmen von den Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 zulassen.

(3) Die Ausbildung dauert zwei Jahre. Sie richtet sich nach dem Gesetz zu dem Abkommen über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie vom 21. November 1972 (Brem.GBl. S. 247 - 2040-h-1), in der jeweils geltenden Fassung. Die Zulassung und den Ablauf der Ausbildung regelt der Senator für Inneres, Kultur und Sport. Am Ende der Ausbildung findet die Laufbahnprüfung des höheren Dienstes statt.

(4) Die Beamten verbleiben bis zur Verleihung eines Amtes des höheren Dienstes in ihrer bisherigen Rechtsstellung.

(5) Ein Amt des höheren Dienstes darf einem Beamten verliehen werden, wenn er nach Abschluss der Ausbildung die Laufbahnprüfung des höheren Dienstes bestanden hat.

Abschnitt 4
Verwendung von Beamten des Polizeivollzugsdienstes

§ 12
Allgemeiner Grundsatz

Die Angehörigen des Polizeivollzugsdienstes können in jeder Behörde oder Einrichtung des Polizeivollzugsdienstes im Lande Bremen, beim Senator für Inneres, Kultur und Sport oder in der Aus- und Fortbildung für den Polizeivollzugsdienst verwendet werden.

§ 13
Verwendung bei der Wasserschutzpolizeidirektion der Polizei Bremen

(1) Bei Verwendung in der Wasserschutzpolizeidirektion erhält den Vorzug, wer eine Ausbildung und Fahrenszeit in der See- oder Binnenschifffahrt nachweisen kann oder über eine andere schifffahrtsbezogene Ausbildung verfügt.

(2) Wer sich in der wasserschutzpolizeilichen Weiterbildung nicht bewährt oder den Wasserschutzpolizei-Fachlehrgang Küste auch nach Wiederholung nicht besteht, wird in eine andere Direktion der Polizei Bremen umgesetzt.

Abschnitt 5
Übergangsvorschriften für den bisherigen
Laufbahnabschnitt mittlerer Dienst

§ 14
Übergangsregelung

Für die Beamten, die sich zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung im mittleren Dienst befinden, gelten für die Dauer ihrer Zugehörigkeit ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

§ 15
Ämter

Der mittlere Dienst umfasst die Ämter vom Polizeimeister bis zum Polizeihauptmeister.

§ 16
Vorbereitungsdienst, Verwendung

(1) Für die eingestellten Beamten dauert der Vorbereitungsdienst dreißig Monate. Am Ende des Vorbereitungsdienstes findet die Laufbahnprüfung zum mittleren Dienst statt.

(2) An die Laufbahnausbildung schließt sich grundsätzlich ein mindestens zwölfmonatiger Dienst in der Einsatzhundertschaft der Polizeidirektion Bereitschaftspolizei/Sondereinsatz, eine vergleichbare Verwendung in der Ortspolizeibehörde Bremerhaven oder die Einweisung in den Einzeldienst bei einer Polizeidirektion an. Die Entscheidung über die Verwendung trifft der Senator für Inneres, Kultur und Sport.

§ 17
Ernennung zum Beamten auf Probe

Nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes und Bestehen der Laufbahnprüfung werden die Beamten unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Probe zum Polizeimeister zur Anstellung (z.A.) ernannt.

§ 18
Aufstieg von Beamten des mittleren Dienstes nach Fachhochschulausbildung

(1) Geeignete Beamte des mittleren Dienstes können zur Ausbildung für den gehobenen Dienst zugelassen werden, wenn sie

1.

das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

2.

eine Beschäftigungszeit von mindestens vier Jahren nach Abschluss der Ausbildung für den mittleren Dienst zurückgelegt und

3.

die Auswahlprüfung erfolgreich abgelegt haben und

4.

als Studienbewerber die von der Hochschule für Öffentliche Verwaltung nach Maßgabe des Absatzes 3 abzunehmende Einstufungsprüfung mit dem Ergebnis bestanden haben, dass eine Anrechnung der für ein erfolgreiches Studium bereits erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten im Umfang von einem theoretischen und einem praktischen Semester im Grundstudium erfolgt.

Beamte, die die Prüfung für den mittleren Dienst mit den Noten „sehr gut“ oder „gut“ bestanden haben, können abweichend von Nummer 2 zur Ausbildung zugelassen werden, wenn sie eine Beschäftigungszeit von mindestens zwei Jahren nach Abschluss der Ausbildung für den mittleren Dienst zurückgelegt haben und alle übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Von den Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 kann der Senator für Inneres, Kultur und Sport Ausnahmen zulassen.

Die nach Absatz 1 Nr. 3 nicht erfolgreich abgelegte Auswahlprüfung kann frühestens nach einem Jahr einmal wiederholt werden.

(3) Die Ausbildung dauert drei Jahre. Sie besteht aus einem Studium an der Hochschule für Öffentliche Verwaltung, an dessen Ende die Laufbahnprüfung des gehobenen Dienstes stattfindet. Aufgrund und nach Maßgabe einer von der Hochschule für Öffentliche Verwaltung zu erlassenden Prüfungsordnung über eine Einstufungsprüfung kann eine Anrechnung der für ein erfolgreiches Studium bereits erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten erfolgen.

(4) Die Beamten verbleiben bis zur Verleihung eines Amtes des gehobenen Dienstes in ihrer bisherigen Rechtsstellung.

(5) Ein Amt des gehobenen Dienstes darf einem Beamten verliehen werden, wenn er nach Abschluss der Ausbildung die Laufbahnprüfung bestanden hat.

§ 19
Verwendungsaufstieg von lebensälteren Beamten
des Laufbahnabschnitts mittlerer Dienst

(1) Geeigneten Beamten des mittleren Dienstes kann ein Amt des gehobenen Dienstes übertragen werden, wenn sie

1.

das 38. Lebensjahr vollendet haben

2.

sich in einem Amt der Besoldungsgruppe A 9 des mittleren Dienstes befinden und sich dabei bewährt haben.

(2) Von Absatz 1 Nr. 1 kann der Senator für Inneres, Kultur und Sport Ausnahmen zulassen.

Abschnitt 6
Schlussvorschriften

§ 20
Ausführungsbestimmungen

Der Senator für Inneres, Kultur und Sport kann im Benehmen mit dem Senator für Finanzen zur Ausführung dieser Verordnung Verwaltungsvorschriften erlassen.

§ 21
In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2001 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Polizeilaufbahnverordnung vom 2. August 1994 (Brem.GBl. S. 241 - 2040-d-3), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 5. September 2000 (Brem.GBl. S. 359), außer Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 11. September 2001

Der Senat


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