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Aufgrund des § 168 des Bremischen Beamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 1995 (Brem.GBl. S. 387 - 2040-a-1), das zuletzt durch Gesetz vom 16. Mai 2000 (Brem.GBl. S. 141) geändert worden ist, verordnet der Senat:
Inhaltsübersicht | |
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften | |
§ 1 | Geltungsbereich |
§ 2 | Laufbahnabschnitte |
§ 3 | Allgemeine Einstellungsvoraussetzungen, Auswahlverfahren |
§ 4 | Ausbildung und Zulassung |
§ 5 | Fortbildung |
Abschnitt 2 Laufbahnabschnitt gehobener Dienst | |
§ 6 | Einstellungsvoraussetzungen |
§ 7 | Einstellung, Vorbereitungsdienst, Verwendung |
§ 8 | Ernennung zum Beamten auf Probe |
§ 9 | Andere Bewerber für den gehobenen Dienst |
Abschnitt 3 Laufbahnabschnitt höherer Dienst | |
§ 10 | Grundsatz |
§ 11 | Ausbildung |
Abschnitt 4 Verwendung von Beamten des Polizeivollzugsdienstes | |
§ 12 | Allgemeiner Grundsatz |
§ 13 | Verwendung bei der Wasserschutzpolizeidirektion der Polizei Bremen |
Abschnitt 5 Übergangsvorschriften für den bisherigen Laufbahnabschnitt mittlerer Dienst | |
§ 14 | Übergangsregelung |
§ 15 | Ämter |
§ 16 | Vorbereitungsdienst Verwendung |
§ 17 | Ernennung zum Beamten auf Probe |
§ 18 | Aufstieg von Beamten des mittleren Dienstes nach Fachhochschulausbildung |
§ 19 | Verwendungsaufstieg von lebensälteren Beamten des Laufbahnabschnitts des mittleren Dienstes |
Abschnitt 6 Schlussvorschriften | |
§ 20 | Ausführungsbestimmungen |
§ 21 | In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten |
(1) Die Laufbahn der Polizeivollzugsbeamten gliedert sich in die Laufbahnabschnitte gehobener und höherer Dienst.
(2) Der gehobene Dienst umfasst die Ämter vom Polizei- oder Kriminalkommissar bis zum Ersten Polizei- oder Ersten Kriminalhauptkommissar. Der höhere Dienst umfasst die Ämter vom Polizei- oder Kriminalrat bis zum Leitenden Polizei- oder Kriminaldirektor.
(3) Jedem Polizeivollzugsbeamten steht entsprechend seiner Eignung, Befähigung und seinen fachlichen Leistungen der Aufstieg in alle Ämter des Polizeivollzugsdienstes nach den Vorschriften dieser Verordnung offen.
(1) In den Polizeivollzugsdienst kann eingestellt werden, wer
polizeidiensttauglich ist,
eine Auswahlprüfung, die sich auf die geistige und körperliche Eignung für den Polizeivollzugsdienst erstreckt, bestanden hat,
nicht rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt worden ist und
die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen besonderen Einstellungsvoraussetzungen für den jeweiligen Laufbahnabschnitt erfüllt.
(2) Von Absatz 1 Nr. 3 kann der Senator für Inneres und Sport Ausnahmen zulassen.
(3) Bei Einstellungen und bei der Vergabe von Ausbildungsplätzen für den Wechsel in einen höheren Laufbahnabschnitt ist § 3 Abs. 1 Landesgleichstellungsgesetz entsprechend anzuwenden.
Der Senator für Inneres und Sport regelt die dienstliche Fortbildung. § 22 des Bremischen Beamtengesetzes und § 10 der Bremischen Laufbahnverordnung bleiben unberührt.
(1) In den Vorbereitungsdienst des gehobenen Dienstes kann unbeschadet des § 3 eingestellt werden, wer
das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet hat;
ein Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife oder der Fachhochschulreife erworben hat oder einen von der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist. Diesen Bildungsstand weist auch nach, wer aufgrund und nach Maßgabe einer von der Hochschule für Öffentliche Verwaltung durchzuführenden Einstufungsprüfung die fachgebundene Hochschulreife erworben hat.
In den Vorbereitungsdienst der Polizei Bremen, Wasserschutzpolizeidirektion, wird bevorzugt eingestellt, wer außerdem ein nautisches oder technisches Befähigungszeugnis nachweist oder über ähnlich förderliche Kenntnisse für den Dienst bei der Polizei Bremen, Wasserschutzpolizeidirektion, verfügt.
(2) Von Absatz 1 Nr. 1 kann der Senator für Inneres und Sport Ausnahmen zulassen.
(1) Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst erfolgt als Polizei-Anwärter unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf.
(2) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre. Er besteht aus einem dreijährigen Studium an der Hochschule für Öffentliche Verwaltung, an dessen Ende die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst stattfindet. Die Zulassung zum Studium kann der Senator für Inneres und Sport von der Teilnahme an einem vorausgegangenen erfolgreichen Praktikum abhängig machen.
(3) An die Laufbahnausbildung schließt sich grundsätzlich ein mindestens zwölfmonatiger Dienst in einer Einsatzhundertschaft der Polizeidirektion Bereitschaftspolizei/Sondereinsatz, eine vergleichbare Verwendung in der Ortspolizeibehörde Bremerhaven oder die Einweisung in den Einzeldienst bei einer Polizeidirektion an. Die Entscheidung über die Verwendung trifft der Senator für Inneres und Sport.
(1) Als Polizei- oder Kriminalkommissar kann unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wer
ein geeignetes Hochschulstudium hat,
grundsätzlich mehrjährige dieser Vorbildung entsprechende Tätigkeiten ausgeübt hat und dadurch über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die für die Verwendung im Polizeidienst förderlich sind und
das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(2) Während der Probezeit werden die Bewerber in die Aufgaben des gehobenen Dienstes eingewiesen und nehmen an dienstbegleitenden Fortbildungsmaßnahmen teil.
(3) Die Probezeit endet frühestens nach Ablauf von vier Jahren.
(1) Geeignete Beamte des gehobenen Dienstes können zur Ausbildung für den höheren Dienst zugelassen werden, wenn sie
das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
sich in einem Amt des gehobenen Dienstes mindestens vier Jahre, davon mindestens achtzehn Monate in einer besonderen Verwendung, in der Aufgabenstellungen des höheren Dienstes zu bewältigen sind, bewährt und
die Auswahlprüfung vor der besonderen Verwendung erfolgreich abgelegt haben.
(2) Der Senator für Inneres und Sport kann im Einzelfall Ausnahmen von den Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 zulassen.
(3) Die Ausbildung dauert zwei Jahre. Sie richtet sich nach dem Gesetz zu dem Abkommen über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie vom 21. November 1972 (Brem.GBl. S. 247 - 2040-h-1), in der jeweils geltenden Fassung. Die Zulassung und den Ablauf der Ausbildung regelt der Senator für Inneres und Sport. Am Ende der Ausbildung findet die Laufbahnprüfung des höheren Dienstes statt.
(4) Die Beamten verbleiben bis zur Verleihung eines Amtes des höheren Dienstes in ihrer bisherigen Rechtsstellung.
(5) Ein Amt des höheren Dienstes darf einem Beamten verliehen werden, wenn er nach Abschluss der Ausbildung die Laufbahnprüfung des höheren Dienstes bestanden hat.
(1) Bei Verwendung in der Wasserschutzpolizeidirektion erhält den Vorzug, wer eine Ausbildung und Fahrenszeit in der See- oder Binnenschifffahrt nachweisen kann oder über eine andere schifffahrtsbezogene Ausbildung verfügt.
(2) Wer sich in der wasserschutzpolizeilichen Weiterbildung nicht bewährt oder den Wasserschutzpolizei-Fachlehrgang Küste auch nach Wiederholung nicht besteht, wird in eine andere Direktion der Polizei Bremen umgesetzt.
(1) Für die eingestellten Beamten dauert der Vorbereitungsdienst dreißig Monate. Am Ende des Vorbereitungsdienstes findet die Laufbahnprüfung zum mittleren Dienst statt.
(2) An die Laufbahnausbildung schließt sich grundsätzlich ein mindestens zwölfmonatiger Dienst in der Einsatzhundertschaft der Polizeidirektion Bereitschaftspolizei/Sondereinsatz, eine vergleichbare Verwendung in der Ortspolizeibehörde Bremerhaven oder die Einweisung in den Einzeldienst bei einer Polizeidirektion an. Die Entscheidung über die Verwendung trifft der Senator für Inneres und Sport.
(1) Geeignete Beamte des mittleren Dienstes können zur Ausbildung für den gehobenen Dienst zugelassen werden, wenn sie
das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
eine Beschäftigungszeit von mindestens vier Jahren nach Abschluss der Ausbildung für den mittleren Dienst zurückgelegt und
die Auswahlprüfung erfolgreich abgelegt haben und
als Studienbewerber die von der Hochschule für Öffentliche Verwaltung nach Maßgabe des Absatzes 3 abzunehmende Einstufungsprüfung mit dem Ergebnis bestanden haben, dass eine Anrechnung der für ein erfolgreiches Studium bereits erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten im Umfang von einem theoretischen und einem praktischen Semester im Grundstudium erfolgt.
Beamte, die die Prüfung für den mittleren Dienst mit den Noten „sehr gut“ oder „gut“ bestanden haben, können abweichend von Nummer 2 zur Ausbildung zugelassen werden, wenn sie eine Beschäftigungszeit von mindestens zwei Jahren nach Abschluss der Ausbildung für den mittleren Dienst zurückgelegt haben und alle übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Von den Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 kann der Senator für Inneres und Sport Ausnahmen zulassen.
Die nach Absatz 1 Nr. 3 nicht erfolgreich abgelegte Auswahlprüfung kann frühestens nach einem Jahr einmal wiederholt werden.
(3) Die Ausbildung dauert drei Jahre. Sie besteht aus einem Studium an der Hochschule für Öffentliche Verwaltung, an dessen Ende die Laufbahnprüfung des gehobenen Dienstes stattfindet. Aufgrund und nach Maßgabe einer von der Hochschule für Öffentliche Verwaltung zu erlassenden Prüfungsordnung über eine Einstufungsprüfung kann eine Anrechnung der für ein erfolgreiches Studium bereits erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten erfolgen.
(4) Die Beamten verbleiben bis zur Verleihung eines Amtes des gehobenen Dienstes in ihrer bisherigen Rechtsstellung.
(5) Ein Amt des gehobenen Dienstes darf einem Beamten verliehen werden, wenn er nach Abschluss der Ausbildung die Laufbahnprüfung bestanden hat.
(1) Geeigneten Beamten des mittleren Dienstes kann ein Amt des gehobenen Dienstes übertragen werden, wenn sie
das 38. Lebensjahr vollendet haben
sich in einem Amt der Besoldungsgruppe A 9 des mittleren Dienstes befinden und sich dabei bewährt haben.
(2) Von Absatz 1 Nr. 1 kann der Senator für Inneres und Sport Ausnahmen zulassen.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2001 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Polizeilaufbahnverordnung vom 2. August 1994 (Brem.GBl. S. 241 - 2040-d-3), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 5. September 2000 (Brem.GBl. S. 359), außer Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 11. September 2001
Der Senat