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  • Verordnung über Art, Wirkungsweise, Zweckbestimmung der polizeilichen Waffen und Munition vom 12. November 1985

Verordnung über Art, Wirkungsweise, Zweckbestimmung der polizeilichen Waffen und Munition

Veröffentlichungsdatum:25.11.1985 Inkrafttreten25.07.1997
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 25.07.1997 bis 13.10.1999Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:§§ 2, 3, 4 und 5 geändert sowie §§ 3a und 6a neu eingefügt durch Verordnung vom 20.06.2006 (Brem.GBl. S. 333)
Fundstelle Brem.GBl. 1985, S. 208
Gliederungsnummer:205-a-4

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juris-Abkürzung: PolWaffV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 205-a-4
juris-Abkürzung:PolWaffV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:205-a-4
Verordnung über Art, Wirkungsweise, Zweckbestimmung der polizeilichen Waffen und Munition
Vom 12. November 1985
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 25.07.1997 bis 13.10.1999

V aufgeh. durch § 9 Satz 2 der Verordnung vom 13. Dezember 2022 (Brem.GBl. S. 1029)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 2, 3, 4 und 5 geändert sowie §§ 3a und 6a neu eingefügt durch Verordnung vom 20.06.2006 (Brem.GBl. S. 333)

Aufgrund § 41 Abs. 4 Satz 2 des Bremischen Polizeigesetzes vom 21. März 1983 (Brem.GBl. S. 141 205-a-1) verordnet der Senat:

§ 1
Allgemeines

(1) Polizeiliche Waffen und Munition sind die in den §§ 2 bis 6 beschriebenen Gegenstände.

(2) Polizeiliche Waffen dienen dem Zweck, unmittelbaren Zwang auszuüben.

§ 2
Reizstoffe

(1) Zugelassene Reizstoffe sind Chloracetophenon (CN) und Chlorbenzylidenmalondinitril (CS). CS darf nicht mittels Wasserwerfer eingesetzt werden.

(2) Reizstoff kann geworfen, versprüht oder verschossen werden.

(3) Reizstoff bewirkt eine Reizung der Haut, insbesondere der Schleimhäute, und kann Übelkeit hervorrufen.

(4) Der Reizstoffeinsatz dient dem Zweck, Personen angriffs- oder fluchtunfähig zu machen oder eine Menschenmenge abzudrängeln oder aufzulösen. Durch die Verwendung von Reizstoff soll der Einsatz stärker wirkender Waffen vermieden werden.

§ 3
Schlagstock

(1) Für Schlagstöcke dürfen nur Holz, Gummi oder Kunststoffe verwendet werden.

(2) Mit dem Schlagstock kann durch Hieb oder Stoß auf Personen oder Sachen eingewirkt werden.

(3) Der Schlagstock dient dem Zweck, einen Angriff abzuwehren oder Personen fluchtunfähig zu machen, Widerstand zu brechen oder auf Sachen einwirken.

§ 4
Pistolen und Revolver

(1) Als Pistolen und Revolver sind nur Selbstladewaffen der Kaliber 7,65 mm Browning, 9 mm Parabellum und des Kalibers 38 spl (spezial) zugelassen. Sie müssen so konstruiert sein, daß nur die Abgabe von Einzelschüssen möglich ist.

(2) Als Munition für die in Absatz 1 genannten Waffen sind nur handelsübliche Vollmantelgeschoßmunition und Deformationsgeschoßmunition zugelassen.

(3) Durch die in Absatz 1 genannten Waffen können Verletzungen oder die Einwirkung auf Sachen veranlaßt werden.

(4) Die in Absatz 1 genannten Waffen dienen dem Zweck, Personen angriffs- oder fluchtunfähig zu machen oder auf Sachen einzuwirken.

§ 5
Maschinenpistolen und Gewehre

(1) Als sonstige Schußwaffen sind nur Maschinenpistolen des Kalibers 9 mm Parabellum, Gewehre des Kalibers 7,62 mm x 51 sowie Flinten zugelassen. Mit ihnen können einzelne Schüsse oder Feuerstöße abgegeben werden. Flinten dürfen nicht gegen Personen eingesetzt werden. Bei Maßnahmen gegen Tiere sind auch Narkosegewehre und die hierfür geeignete Munition zugelassen.

(2) Für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Maschinenpistolen und Gewehre ist die in § 4 Abs. 2 genannte Munition zugelassen; mit Deformationsgeschoßmunition dürfen nur einzelne Schüsse abgegeben werden. Für Flinten ist nur handelsübliche Jagdmunition zugelassen.

(3) § 4 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 6
Signal- und Mehrzweckpistolen

(1) Als Signal- und Mehrzweckpistolen sind Waffen zum Abschuß handelsüblicher Leucht- und Signalmunition mit zugelassenem pyrotechnischen Inhalt sowie zum Abschuß von Reizstoffkörpern zugelassen. Durch die Konstruktion muß gewährleistet sein, daß nur Einzelschüsse abgefeuert werden können.

(2) Signal- und Mehrzweckpistolen dürfen nur zur Ausleuchtung oder zur Abgabe von Signalen eingesetzt werden. Für den Einsatz von Reizstoffen gilt § 2 entsprechend.

§ 7
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 12. November 1985

Der Senat


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