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Verordnung über die Zuständigkeit der Polizei Bremen im Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven

Veröffentlichungsdatum:14.06.1999 Inkrafttreten15.06.1999
Fundstelle Brem.GBl. 1999, S. 140
Gliederungsnummer:205-a-2
Zitiervorschlag: "Verordnung über die Zuständigkeit der Polizei Bremen im Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven vom 18. Mai 1999 (Brem.GBl. 1999, S. 140)"

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juris-Abkürzung: PolZustV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 205-a-2
juris-Abkürzung:PolZustV BR
Ausfertigungsdatum:18.05.1999
Gültig ab:15.06.1999
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1999, 140
Gliederungs-Nr:205-a-2
Verordnung über die Zuständigkeit der Polizei Bremen
im Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven
Vom 18. Mai 1999
Zum 25.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Aufgrund § 74 Abs. 4 des Bremischen Polizeigesetzes vom 21. März 1983 (Brem.GBl. S. 141, 301 - 205-a-1), das zuletzt durch Gesetz vom 22. Dezember 1998 (Brem.GBl. S. 361) geändert worden ist, verordnet der Senat:

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§ 1

Die Polizei Bremen ist in der Stadtgemeinde Bremerhaven im Gebiet des Alten Hafens und des Neuen Hafens für die Wahrnehmung der vollzugspolizeilichen Aufgaben mit Ausnahme der kriminalpolizeilichen Aufgaben zuständig. Das Gebiet umfaßt die Wasserflächen, die sie unmittelbar umgebenden Landflächen sowie die auf diesen Flächen befindlichen baulichen Anlagen, soweit sie dem Verkehr von Schiffen mit dem Land insbesondere zum Löschen und Laden sowie dem Ein- und Ausschiffen von Passagieren dienen.

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§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 18. Mai 1999

Der Senat

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