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Gesetz zur beschleunigten Überleitung vom mittleren in den gehobenen Polizeivollzugsdienst (Überleitungsbeschleunigungsgesetz)

Überleitungsbeschleunigungsgesetz

Veröffentlichungsdatum:30.05.2003 Inkrafttreten01.02.2010 Zuletzt geändert durch:geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22.12.2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17)
Fundstelle Brem.GBl. 2003, S. 275
Gliederungsnummer:2040-d-4
Zitiervorschlag: "Gesetz zur beschleunigten Überleitung vom mittleren in den gehobenen Polizeivollzugsdienst (Überleitungsbeschleunigungsgesetz) vom 20. Mai 2003 (Brem.GBl. 2003, S. 275), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17)"

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juris-Abkürzung: PolÜblBschlG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2040-d-4
juris-Abkürzung:PolÜblBschlG BR
Ausfertigungsdatum:20.05.2003
Gültig ab:31.05.2003
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2003, 275
Gliederungs-Nr:2040-d-4
Gesetz zur beschleunigten Überleitung vom
mittleren in den gehobenen Polizeivollzugsdienst
(Überleitungsbeschleunigungsgesetz)
Vom 20. Mai 2003
Zum 18.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22.12.2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17)

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

§ 1
Überleitungsregelungen

(1) Mit Wirkung vom 1. Februar 2010 werden alle Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Polizei zu Polizeikommissarinnen und Polizeikommissaren (Besoldungsgruppe A 9) übergeleitet und in eine entsprechende Planstelle eingewiesen.

(2) Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Polizei oder des mittleren Polizeivollzugsdienstes des Bundes und der Länder, die in den Polizeivollzugsdienst des Landes Bremen übernommen worden sind, können mit Wirkung vom 1. Oktober eines jeden Jahres in das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Polizei übergeleitet und in eine entsprechende Planstelle eingewiesen werden, wenn sie sich seit mindestens acht Jahren in einem Amt der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Polizei oder des mittleren Polizeivollzugsdienstes befinden und sich im Polizeivollzugsdienst des Landes Bremen mindestens drei Jahre auf einem umwandlungsfähigen Dienstposten bewährt haben sowie mindestens ein Jahr in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 eingewiesen waren.

(3) Während eines Disziplinarverfahrens wird die Überleitung nur dann nicht wirksam, wenn mindestens eine Gehaltskürzung als Disziplinarmaßnahme zu erwarten ist. Ist gegen die Beamtin oder den Beamten in einem Disziplinarverfahren rechtskräftig auf Gehaltskürzung oder Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt erkannt, wird die Überleitung erst nach Ablauf der in § 8 Abs. 4 oder § 9 Abs. 3 des Bremischen Disziplinargesetzes bestimmten Frist mit Wirkung vom 1. Tag des folgenden Kalendermonats wirksam.

(4) Die Mitteilung über die Einweisung in die Planstelle nach Absatz 1 steht der Aushändigung der Ernennungsurkunde nach § 9 Absatz 4 des Bremischen Beamtengesetzes gleich.

§ 2
Stellenbesetzung

Auf Planstellen für Polizeivollzugsbeamte, die bisher vom mittleren in den gehobenen Dienst umgewandelt wurden oder künftig von Laufbahngruppe 1 in Laufbahngruppe 2 umgewandelt werden, dürfen Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Polizei geführt werden.

§ 3
Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Bremen, den 20. Mai 2003

Der Senat


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