Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Verordnung über das Verbot der Prostitution in Teilgebieten der Stadt Bremen vom 29. März 1976

Verordnung über das Verbot der Prostitution in Teilgebieten der Stadt Bremen

Veröffentlichungsdatum:22.04.1976 Inkrafttreten28.01.2004 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Verordnung vom 06.01.2004 (Brem.GBl. S. 17)
Fundstelle Brem.GBl. 1976, S. 109
Gliederungsnummer:45-g-1
Zitiervorschlag: "Verordnung über das Verbot der Prostitution in Teilgebieten der Stadt Bremen vom 29. März 1976 (Brem.GBl. 1976, S. 109), zuletzt geändert durch Verordnung vom 06. Januar 2004 (Brem.GBl. S. 17)"

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung: ProstVerbV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 45-g-1
juris-Abkürzung:ProstVerbV BR
Ausfertigungsdatum:29.03.1976
Gültig ab:01.05.1976
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1976, 109
Gliederungs-Nr:45-g-1
Verordnung über das Verbot der Prostitution in Teilgebieten der Stadt Bremen
Vom 29. März 1976
Zum 27.03.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 06.01.2004 (Brem.GBl. S. 17)

Aufgrund des Artikels 297 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch verordnet der Senat:

§ 1
Straßenprostitution

(1) Es ist verboten, im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen auf öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen, in öffentlichen Anlagen und an sonstigen Orten, die von dort aus eingesehen werden können, der Prostitution nachzugehen.

(2) Von diesem Verbot ist das folgende Gebiet in der Zeit von 19:00 Uhr bis 5:00 Uhr ausgenommen:

1.

die Cuxhavener Straße südlich der Emder Straße bis 50 m vor der Kreuzung Waller Stieg,

2.

die Cuxhavener Straße nördlich der Emder Straße bis zur Rigaer Straße.


§ 2
Sonstige Prostitution

(1) Über das Verbot des § 1 hinaus ist die Ausübung der Prostitution in dem wie folgt begrenzten Stadtgebiet mit Ausnahme der Helenenstraße verboten:

Nördlich:

Bismarckstraße

Östlich:

St. Jürgenstraße, Lüneburger Straße, Osterdeich

Südlich:

Osterdeich

Westlich:

Dobbenweg, Am Dobben, Fedelhören, Präsident-Kennedy-Platz, Contrescarpe, Goetheplatz, Bleicherstraße, Mozartstraße, Osterdeich

(2) In den als Grenze aufgeführten Straßen oder Straßenteilen gilt das Verbot für die Anliegergrundstücke beider Straßenseiten.

§ 3
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1976 in Kraft.

(2) (Änderungsanweisungen)

Beschlossen, Bremen, den 29. März 1976

Der Senat


Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.