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Bremisches Rechtsbereinigungsgesetz (BrBerG)

Veröffentlichungsdatum:22.05.1964 Inkrafttreten30.06.1964
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 30.06.1964 bis 20.12.2022Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:§ 8 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.12.2022 (Brem.GBl. S. 971)
Fundstelle Brem.GBl. 1964, S. 53
Gliederungsnummer:114-b-1

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juris-Abkürzung: BrBerG
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 114-b-1
Amtliche Abkürzung:BrBerG
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:114-b-1
Bremisches Rechtsbereinigungsgesetz
(BrBerG)
Vom 12. Mai 1964
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 30.06.1964 bis 20.12.2022
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 8 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.12.2022 (Brem.GBl. S. 971)

Nachstehend werden folgende von Bürgerschaft (Landtag), Stadtbürgerschaft, Senat und Senatoren je für ihren Zuständigkeitsbereich beschlossene Vorschriften verkündet:

§ 1

Die vom Senat vorgenommene Sammlung des bremischen Rechts (SaBremR) erscheint als Sonderband des Bremischen Gesetzblattes.

§ 2

(1) Alle bis zum 31. März 1963 im Bremischen Gesetzblatt verkündeten Rechtsvorschriften des Landes und der Stadtgemeinde Bremen, die nicht in die Sammlung aufgenommen worden sind, treten spätestens am 30. Juni 1964 außer Kraft.

(2) Als in die Sammlung aufgenommen gelten auch Rechtsvorschriften, die nur mit Überschrift, Datum und Fundstelle, und Anlagen zu Rechtsvorschriften, die nur mit ihrer Überschrift aufgeführt werden.

(3) Ist eine Rechtsvorschrift in einer Neufassung aufgenommen worden, die auf Grund einer Ermächtigung bekanntgemacht worden ist, so gelten die der Neufassung zugrundeliegenden Rechtsvorschriften als in die Sammlung aufgenommen.

§ 3

Ausgenommen von der Aufhebung (§ 2 Absatz 1) sind:

1.

Die Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Oktober 1947 (Brem.GBl. S. 251),

2.

Staatsverträge und Abkommen und die zu ihrer Inkraftsetzung erlassenen Vorschriften,

3.

Haushaltsgesetze,

4.

Satzungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen,

5.

Vorschriften, durch die reichsrechtliche Vorschriften, die als bremisches Landesrecht fortgelten, abgeändert worden sind.


§ 4

Die in der Sammlung fettgedruckten Teile von Vorschriften treten an die Stelle des bisherigen Wortlauts. Insoweit werden die Vorschriften geändert. Das gilt nicht für fettgedruckte Teile von Vorschriften, die nach dem 31. März 1963 geändert worden sind.

§ 5

Durch die Aufnahme in die Sammlung wird eine ungültige Vorschrift nicht gültig, eine Verwaltungsvorschrift nicht Rechtsvorschrift.

§ 6

Nicht in die Sammlung aufgenommene Vorschriften bleiben auf Rechtsverhältnisse und Tatbestände anwendbar, die während der Geltung der Vorschriften ganz oder zum Teil bestanden haben oder entstanden sind.

§ 7

Soweit die Geschäftsverteilung des Senats nach dem 31. März 1963 geändert worden ist oder in Zukunft geändert werden wird, gehen die in Gesetzen und Verordnungen dem bisher zuständigen Senator zugewiesenen Zuständigkeiten auf den nach der Änderung der Geschäftsverteilung zuständigen Senator über. Der Senat hat die Änderung, den Zeitpunkt des Überganges der Zuständigkeiten und die von der Änderung betroffenen Rechtsvorschriften im Gesetzblatt bekanntzumachen.

§ 8

Der Senator für Justiz und Verfassung wird ermächtigt, die bereinigte Sammlung des bremischen Rechts in Lose-Blatt-Form fortzuführen, laufend zu ergänzen und Änderungsvorschriften und nach § 7 Satz 2 bekanntgemachte Änderungen von Zuständigkeitsvorschriften in den Text der geänderten Vorschriften einzuarbeiten.

§ 9

Dieses Gesetz tritt am 30. Juni 1964 in Kraft.

Bremen, den 12. Mai 1964

Der Senat

Der Präsident des Senats

Der Senator für Inneres

Der Senator für Justiz und Verfassung

Der Senator für das Bildungswesen

Der Senator für Arbeit

Der Senator für Wohlfahrt und Jugend

Der Senator für das Gesundheitswesen

Der Senator für das Bauwesen

Der Senator für Wirtschaft und Außenhandel

Der Senator für Häfen, Schiffahrt und Verkehr

Der Senator für die Finanzen


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