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Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz

Veröffentlichungsdatum:18.06.2008 Inkrafttreten01.07.2008
Fundstelle Brem.GBl. 2008, S. 152
Gliederungsnummer:45-c-41
Zitiervorschlag: "Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz vom 10. Juni 2008 (Brem.GBl. 2008, S. 152)"

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juris-Abkürzung: RBerGOWiZustV BR 2008
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 45-c-41
juris-Abkürzung:RBerGOWiZustV BR 2008
Ausfertigungsdatum:10.06.2008
Gültig ab:01.07.2008
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2008, 152
Gliederungs-Nr:45-c-41
Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung
von Ordnungswidrigkeiten nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz
Vom 10. Juni 2008
Zum 23.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Aufgrund des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1786) geändert worden ist, verordnet der Senat:

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§ 1

Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz ist der Leitende Oberstaatsanwalt bei dem Landgericht.

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§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Rechtsberatungsgesetz vom 24. Januar 1969 (Brem.GBl. S. 85 - 45-c-41), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 91), außer Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 10. Juni 2008

Der Senat

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