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Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Rechtsberatungsgesetz

Veröffentlichungsdatum:04.07.1969 Inkrafttreten01.04.2005
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.04.2005 bis 30.06.2008Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:geändert durch Artikel 1 Nr. 18 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 91)
Fundstelle Brem.GBl. 1969, S. 85
Gliederungsnummer:45-c-41

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juris-Abkürzung: RBerGOWiZustV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 45-c-41
juris-Abkürzung:RBerGOWiZustV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:45-c-41
Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten nach dem Rechtsberatungsgesetz
Vom 24. Juni 1969
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.04.2005 bis 30.06.2008

V aufgeh. durch § 2 Satz 2 der Verordnung vom 10. Juni 2008 (Brem.GBl. S. 152)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 1 Nr. 18 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 91)

Aufgrund des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 481) verordnet der Senat:

§ 1

Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Art. 1 § 8 des Rechtsberatungsgesetzes vom 13. Dezember 1935 (RGBl. I S. 1478), zuletzt geändert durch Art. 37 des Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 503), ist der Leitende Oberstaatsanwalt bei dem Landgericht.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 24. Juni 1969

Der Senat


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