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Verordnung zur Übertragung von Aufgaben und Befugnissen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz

Veröffentlichungsdatum:27.06.2008 Inkrafttreten01.07.2008
Fundstelle Brem.GBl. 2008, S. 157
Gliederungsnummer:3-a-2
Zitiervorschlag: "Verordnung zur Übertragung von Aufgaben und Befugnissen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz vom 20. Juni 2008 (Brem.GBl. 2008, S. 157)"

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juris-Abkürzung: RDGAufgÜV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 3-a-2
juris-Abkürzung:RDGAufgÜV BR
Ausfertigungsdatum:20.06.2008
Gültig ab:01.07.2008
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2008, 157
Gliederungs-Nr:3-a-2
Verordnung zur Übertragung von Aufgaben und
Befugnissen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz
Vom 20. Juni 2008
Zum 24.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Aufgrund des § 19 Abs. 2 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), in Verbindung mit § 1 Nr. 14 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen aus dem Bereich der Rechtspflege vom 5. Dezember 2006 (Brem.GBl. S. 485 - 3-a-1), geändert durch Verordnung vom 3. Juni 2008 (Brem.GBl. S. 151), wird verordnet:

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§ 1

Die Aufgaben und Befugnisse, die nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz dem Senator für Justiz und Verfassung als Landesjustizverwaltung zustehen, werden der Präsidentin des Landgerichts Bremen übertragen.

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§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2008 in Kraft.

Bremen, den 20. Juni 2008

Der Senator für Justiz
und Verfassung

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