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Verordnung zur Aufhebung von Richtervorbehalten nach dem Rechtspflegergesetz

Veröffentlichungsdatum:07.09.2011 Inkrafttreten01.01.2012
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2012 bis 27.07.2012Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:geändert durch Verordnung vom 27.06.2012 (Brem.GBl. S. 329)
Fundstelle Brem.GBl. 2011, S. 393
Gliederungsnummer:3-a-4

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juris-Abkürzung: RPflGRiVAufhV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 3-a-4
juris-Abkürzung:RPflGRiVAufhV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:3-a-4
Verordnung zur Aufhebung von Richtervorbehalten
nach dem Rechtspflegergesetz
Vom 1. August 2011
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2012 bis 27.07.2012
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 27.06.2012 (Brem.GBl. S. 329)

Auf Grund des § 19 Absatz 1 Satz 1 des Rechtspflegergesetzes vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2474) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 18 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen aus dem Bereich der Rechtspflege vom 5. Dezember 2006 (Brem.GBl. S. 485-3-a-1), die zuletzt durch die Verordnung vom 14. Juni 2011 (Brem.GBl. S. 386) geändert worden ist, verordnet der Senator für Justiz und Verfassung:

§ 1

(1) Die in § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5 des Rechtspflegergesetzes bestimmten Richtervorbehalte in Nachlasssachen werden aufgehoben.

(2) *Die in § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Rechtspflegergesetzes bestimmten Richtervorbehalte in Registersachen werden aufgehoben.

(3) Die Rechtspflegerin oder der Rechtspfleger hat das Verfahren der Richterin oder dem Richter zur weiteren Bearbeitung vorzulegen, soweit bei den Geschäften nach den Absätzen 1 oder 2 gegen den Erlass der beantragten Entscheidung Einwände erhoben werden.

Fußnoten

*

[Red. Anm.: § 1 Abs. 2 tritt am 01.01.2013 in Kraft.]

§ 2

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2012 in Kraft.

(2) § 1 Absatz 2 tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Bremen, den 1. August 2011

Der Senator für
Justiz und Verfassung


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