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Verordnung zur Aufhebung von Richtervorbehalten nach dem Rechtspflegergesetz

Veröffentlichungsdatum:07.09.2011 Inkrafttreten28.07.2012 Zuletzt geändert durch:geändert durch Verordnung vom 27.06.2012 (Brem.GBl. S. 329)
Fundstelle Brem.GBl. 2011, S. 393
Gliederungsnummer:3-a-4
Zitiervorschlag: "Verordnung zur Aufhebung von Richtervorbehalten nach dem Rechtspflegergesetz vom 1. August 2011 (Brem.GBl. 2011, S. 393), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Juni 2012 (Brem.GBl. S. 329)"

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juris-Abkürzung: RPflGRiVAufhV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 3-a-4
juris-Abkürzung:RPflGRiVAufhV BR
Ausfertigungsdatum:01.08.2011
Gültig ab:01.01.2012
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2011, 393
Gliederungs-Nr:3-a-4
Verordnung zur Aufhebung von Richtervorbehalten
nach dem Rechtspflegergesetz
Vom 1. August 2011
Zum 19.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 27.06.2012 (Brem.GBl. S. 329)

Auf Grund des § 19 Absatz 1 Satz 1 des Rechtspflegergesetzes vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2474) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 18 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen aus dem Bereich der Rechtspflege vom 5. Dezember 2006 (Brem.GBl. S. 485-3-a-1), die zuletzt durch die Verordnung vom 14. Juni 2011 (Brem.GBl. S. 386) geändert worden ist, verordnet der Senator für Justiz und Verfassung:

§ 1

(1) Die in § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5 des Rechtspflegergesetzes bestimmten Richtervorbehalte in Nachlasssachen werden aufgehoben.

(2) *Die in § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Rechtspflegergesetzes bestimmten Richtervorbehalte in Registersachen werden aufgehoben.

(3) Die Rechtspflegerin oder der Rechtspfleger hat das Verfahren der Richterin oder dem Richter zur weiteren Bearbeitung vorzulegen, soweit bei den Geschäften nach Absatz 1 gegen den Erlass der beantragten Entscheidung Einwände erhoben werden.

Fußnoten

*

[Red. Anm.: § 1 Abs. 2 tritt am 01.10.2012 in Kraft.]

§ 2

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2012 in Kraft.

(2) § 1 Absatz 2 tritt am 1. Oktober 2012 in Kraft. Bremen, den 1. August 2011

Der Senator für
Justiz und Verfassung


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