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Verordnung über die Übertragung von Rechtspflegeraufgaben auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle

Veröffentlichungsdatum:28.04.2006 Inkrafttreten01.05.2006
Fundstelle Brem.GBl. 2006, S. 193
Gliederungsnummer:300-d-2
Zitiervorschlag: "Verordnung über die Übertragung von Rechtspflegeraufgaben auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 22. März 2006 (Brem.GBl. 2006, S. 193)"

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juris-Abkürzung: RPflegAufÜtrV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 300-d-2
juris-Abkürzung:RPflegAufÜtrV BR
Ausfertigungsdatum:22.03.2006
Gültig ab:01.05.2006
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2006, 193
Gliederungs-Nr:300-d-2
Verordnung über die Übertragung von Rechtspflegeraufgaben
auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
Vom 22. März 2006
Zum 25.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Auf Grund des § 36b Abs. 1 Satz 1 des Rechtspflegergesetzes vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. August 2005 (BGBl. I S. 2477) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Übertragung einer Ermächtigung nach dem Rechtspflegergesetz vom 18. Oktober 2005 (Brem.GBl. S. 566) wird verordnet:

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§ 1
Übertragung von Rechtspflegeraufgaben auf
den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle

Folgende nach dem Rechtspflegergesetz vom Rechtspfleger wahrzunehmende Geschäfte werden auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen:

1.

die Geschäfte bei der Annahme von Testamenten und Erbverträgen zur amtlichen Verwahrung nach den §§ 2258b und 2300 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 3 Nr. 2 Buchstabe c) Rechtspflegergesetz);

2.

das Mahnverfahren im Sinne des Siebenten Buchs der Zivilprozessordnung einschließlich der Bestimmung der Einspruchsfrist nach § 700 Abs. 1 in Verbindung mit § 339 Abs. 2 der Zivilprozessordnung sowie der Abgabe an das für das streitige Verfahren als zuständig bezeichnete Gericht, auch soweit das Mahnverfahren maschinell bearbeitet wird (§ 20 Nr. 1 Rechtspflegergesetz);

3.

die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung in den Fällen des § 733 der Zivilprozessordnung (§ 20 Nr. 12 Rechtspflegergesetz);

4.

die Erteilung von weiteren vollstreckbaren Ausfertigungen gerichtlicher Urkunden nach § 797 Abs. 3 der Zivilprozessordnung (§ 20 Nr. 13 Rechtspflegergesetz).


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§ 2
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2006 in Kraft.

Bremen, den 22. März 2006

Der Senator für
Justiz und Verfassung

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