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Auf Grund des § 36b Abs. 1 Satz 1 des Rechtspflegergesetzes vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. August 2005 (BGBl. I S. 2477) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Übertragung einer Ermächtigung nach dem Rechtspflegergesetz vom 18. Oktober 2005 (Brem.GBl. S. 566) wird verordnet:
Folgende nach dem Rechtspflegergesetz vom Rechtspfleger wahrzunehmende Geschäfte werden auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen:
die Geschäfte bei der Annahme von Testamenten und Erbverträgen zur amtlichen Verwahrung nach den §§ 2258b und 2300 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 3 Nr. 2 Buchstabe c) Rechtspflegergesetz);
das Mahnverfahren im Sinne des Siebenten Buchs der Zivilprozessordnung einschließlich der Bestimmung der Einspruchsfrist nach § 700 Abs. 1 in Verbindung mit § 339 Abs. 2 der Zivilprozessordnung sowie der Abgabe an das für das streitige Verfahren als zuständig bezeichnete Gericht, auch soweit das Mahnverfahren maschinell bearbeitet wird (§ 20 Nr. 1 Rechtspflegergesetz);
die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung in den Fällen des § 733 der Zivilprozessordnung (§ 20 Nr. 12 Rechtspflegergesetz);
die Erteilung von weiteren vollstreckbaren Ausfertigungen gerichtlicher Urkunden nach § 797 Abs. 3 der Zivilprozessordnung (§ 20 Nr. 13 Rechtspflegergesetz).