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Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare

Veröffentlichungsdatum:28.09.2000 Inkrafttreten29.10.2015
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 29.10.2015 bis 22.02.2022Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Verordnung vom 12.03.2024 (Brem.GBl. S. 144)
Fundstelle Brem.GBl. 2000, S. 373
Gliederungsnummer:301-b-6

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juris-Abkürzung: RRefUBV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 301-b-6
juris-Abkürzung:RRefUBV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:301-b-6
Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen
an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare
Vom 26. September 2000
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 29.10.2015 bis 22.02.2022
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 12.03.2024 (Brem.GBl. S. 144)

Aufgrund des § 31 Abs. 7 des Gesetzes über die erste juristische Staatsprüfung und den juristischen Vorbereitungsdienst in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1997 (Brem.GBl. S.97 - 301-b-5) zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. September 2000 (Brem.GBl. S. 361), verordnet der Senat:

§ 1

(1) Rechtsreferendare in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis erhalten während ihres Vorbereitungsdienstes eine Unterhaltsbeihilfe. Die Unterhaltsbeihilfe besteht aus

1.

einem Grundbetrag von monatlich 932 Euro und

2.

einem Familienzuschlag in entsprechender Anwendung des Bremischen Besoldungsgesetzes.

Die Unterhaltsbeihilfe wird am 15. eines jeden Kalendermonats für den laufenden Kalendermonat gezahlt.

(2) Weiter gehende Leistungen, insbesondere eine jährliche Sonderzuwendung, Urlaubsgeld, vermögenswirksame Leistungen und Kaufkraftausgleich, werden nicht gewährt.

(3) Der Grundbetrag nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 wird jeweils um den gleichen Vomhundertsatz und zu dem gleichen Zeitpunkt wie der nach dem Bremischen Besoldungsgesetz gewährte höchste Anwärtergrundbetrag regelmäßig angepasst. Bei der Berechnung der Anpassung sind sich ergebende Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden. Der sich ergebende Betrag wird vom Senator für Justiz und Verfassung im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekanntgemacht.

§ 2

Der Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe entsteht am Tag des Dienstantritts. Beginnt oder endet der Vorbereitungsdienst im Laufe eines Kalendermonats, so wird die Unterhaltsbeihilfe nur anteilig gezahlt.

§ 3

Die aus Nebentätigkeiten erzielten Entgelte werden auf die Unterhaltsbeihilfe angerechnet, soweit sie insgesamt das Eineinhalbfache der Unterhaltsbeihilfe übersteigen.

§ 4

(1) Rechtsreferendare, die ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fernbleiben, verlieren für die Zeit des Fernbleibens ihre Unterhaltsbeihilfe. Dies gilt auch bei einem Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages.

(2) Die Rückforderung zu viel gezahlter Unterhaltsbeihilfe regelt sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden.

§ 5

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2000 in Kraft.

Beschlossen,

Bremen, den 26. September 2000

Der Senat


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