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Beschlüsse über Bebauungspläne und der Ort ihrer Auslegung (§ 12 des Bundesbaugesetzes), Ortsgesetze nach dem Bundesbaugesetz und dem Städtebauförderungsgesetz sowie der Beginn der vorbereitenden Untersuchungen (§ 4 Abs. 3 des Städtebauförderungsgesetzes) werden für die Stadtgemeinde Bremen vom Senat, für die Stadtgemeinde Bremerhaven vom Magistrat im Amtsblatt bekannt gemacht.
Bilden Pläne, Karten oder Zeichnungen Inhalt oder Teil einer Rechtsverordnung oder eines Ortsgesetzes, so kann ihre Verkündung im Gesetzblatt oder im Amtsblatt dadurch ersetzt werden, daß das dem Beschluß des Rechtsetzungsorgans zugrunde gelegte Exemplar bei der federführenden Behörde zu kostenfreier Einsicht durch jedermann niedergelegt und hierauf in der Vorschrift hingewiesen wird.
(1) Polizeiverordnungen des für das Land Bremen zuständigen Oberbergamtes können dadurch verkündet werden, daß auf ihre Veröffentlichung in einem anderen für Verkündungen des Oberbergamtes vorgeschriebenen Amtsblatt durch Bekanntmachung im Amtsblatt hingewiesen wird. In dem Hinweis sind ihr Geltungsbereich, ihre Fundstelle in dem anderen Amtsblatt und ihr Inkrafttreten für das Gebiet der Freien Hansestadt Bremen anzugeben.
(2) Die Bekanntmachung nach Absatz 1 veranlaßt das Oberbergamt.
Soweit Vorschriften, die im Amtsblatt verkündet werden, Vorschriften aufheben oder abändern, die im Gesetzblatt verkündet worden sind, ist im Gesetzblatt auf die Verkündung dieser Vorschriften unter Angabe der Stelle ihrer Veröffentlichung und des Tages ihres Inkrafttretens nachrichtlich hinzuweisen.