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Gesetz zum Elften Rundfunkänderungsstaatsvertrag

Veröffentlichungsdatum:29.12.2008 Inkrafttreten01.01.2009
Fundstelle Brem.GBl. 2008, S. 417
Gliederungsnummer:225-c-4h
Zitiervorschlag: "Gesetz zum Elften Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 16. Dezember 2008 (Brem.GBl. 2008, S. 417)"

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juris-Abkürzung: RdFunkÄndStVtr11G BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 225-c-4h
juris-Abkürzung:RdFunkÄndStVtr11G BR
Ausfertigungsdatum:16.12.2008
Gültig ab:01.01.2009
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2008, 417
Gliederungs-Nr:225-c-4h
Gesetz zum Elften Rundfunkänderungsstaatsvertrag
Vom 16. Dezember 2008
Zum 22.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1

Dem am 12. Juni 2008 von der Freien Hansestadt Bremen unterzeichneten Elften Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 3 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt zu geben.

Bremen, den 16. Dezember 2008

Der Senat

Anlage

Elfter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge
(Elfter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)*

Das Land Baden-Württemberg,

der Freistaat Bayern,

das Land Berlin,

das Land Brandenburg,

die Freie Hansestadt Bremen,

die Freie und Hansestadt Hamburg,

das Land Hessen,

das Land Mecklenburg-Vorpommern,

das Land Niedersachsen,

das Land Nordrhein-Westfalen,

das Land Rheinland-Pfalz,

das Saarland,

der Freistaat Sachsen,

das Land Sachsen-Anhalt,

das Land Schleswig-Holstein und

der Freistaat Thüringen

schließen nachstehenden Staatsvertrag:

Fußnoten

*

[Entsprechend der Bekanntmachung vom 5. Januar 2009 (Brem.GBl. S. 38) tritt der Staatsvertrag nach seinem Artikel 3 Abs. 22 am 01.01.2009 in Kraft.]

Artikel 1
Änderung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages

[Änderungsanweisungen zum Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 31. Juli bis 10. Oktober 2006.]

Artikel 2
Änderung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages

[Änderungsanweisung zu § 18 Abs. 1 Satz 2 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages vom 10. bis 27. September 2002, zuletzt geändert durch den Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 19. Dezember 2007.]

Artikel 3
Kündigung, In-Kraft-Treten, Neubekanntmachung

(1) Für die Kündigung der in Artikel 1 und 2 geänderten Staatsverträge sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.

(2) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Sind bis zum 31. Dezember 2008 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.

(3) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.

(4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages in der Fassung, die sich aus den Artikeln 1 und 2 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.


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