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Gesetz zum Sechzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag

Veröffentlichungsdatum:03.12.2014 Inkrafttreten01.04.2015
Fundstelle Brem.GBl. 2014, S. 635
Zitiervorschlag: "Gesetz zum Sechzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 25. November 2014 (Brem.GBl. 2014, S. 635)"

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juris-Abkürzung: RdFunkÄndStVtr16G BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:RdFunkÄndStVtr16G BR
Ausfertigungsdatum:25.11.2014
Gültig ab:01.04.2015
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2014, 635
Gliederungs-Nr:-
Gesetz zum Sechzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag
Vom 25. November 2014
Zum 19.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1

Dem am 11. Juli 2014 von der Freien Hansestadt Bremen unterzeichneten Sechzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 2015 in Kraft.

(2) Die Tage, an denen der Sechzehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 2 Absatz 2 in Kraft tritt, sind im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt zu geben.*

Bremen, den 25. November 2014

Der Senat

Fußnoten

*

[Red. Anm.: Entsprechend der Bekanntmachung vom 12. Januar 2016 (Brem.GBl. S. 1) ist Artikel 1 Nr. 1 und 2 des Sechzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages gemäß seinem Artikel 2 Satz 2 am 01.04.2015 in Kraft getreten und tritt Artikel 1 Nr. 3 des Sechzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages gemäß seinem Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 am 01.01.2017 in Kraft.]

Anlage

Sechzehnter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge
(Sechzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)

Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen

schließen nachstehenden Staatsvertrag:

Artikel 1
Änderung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages

[Änderungsanweisungen zum Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag vom 26. August bis 11. September 1996, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 15. bis 21. Dezember 2010.]

Artikel 2
Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung

(1) Für die Kündigung des in Artikel 1 geänderten Staatsvertrages ist die dort vorgesehene Kündigungsvorschrift maßgebend.

(2) Dieser Staatsvertrag tritt mit Ausnahme von Artikel 1 Nr. 3 am 1. April 2015 in Kraft. Artikel 1 Nr. 3 tritt zum 1. Januar 2017 in Kraft. Sind bis zum 31. März 2015 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei der oder des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.

(3) Die Staatskanzlei der oder des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.

(4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages in der Fassung, die sich aus Artikel 1 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.


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