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Gesetz zum Dritten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Dritter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)

Dritter Rundfunkänderungsstaatsvertrag

Veröffentlichungsdatum:19.12.1996 Inkrafttreten20.12.1996
Fundstelle Brem.GBl. 1996, S. 351
Gliederungsnummer:225-c-4
Zitiervorschlag: "Gesetz zum Dritten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Dritter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 17. Dezember 1996 (Brem.GBl. 1996, S. 351)"

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juris-Abkürzung: RdFunkÄndStVtr3G BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 225-c-4
juris-Abkürzung:RdFunkÄndStVtr3G BR
Ausfertigungsdatum:17.12.1996
Gültig ab:20.12.1996
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1996, 351
Gliederungs-Nr:225-c-4
Gesetz zum Dritten Staatsvertrag zur Änderung
rundfunkrechtlicher Staatsverträge
(Dritter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
Vom 17. Dezember 1996
Zum 25.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1

Dem in Bremen am 3. September 1996 von der Freien Hansestadt Bremen unterzeichneten Dritten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Dritter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 7 in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekanntzugeben.

Bremen, den 17. Dezember 1996

Der Senat

Staatsvertrag

Dritter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge
(Dritter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)*

Das Land Baden-Württemberg,

der Freistaat Bayern,

das Land Berlin,

das Land Brandenburg,

die Freie Hansestadt Bremen,

die Freie und Hansestadt Hamburg,

das Land Hessen,

das Land Mecklenburg-Vorpommern,

das Land Niedersachsen,

das Land Nordrhein-Westfalen,

das Land Rheinland-Pfalz,

das Saarland,

der Freistaat Sachsen,

das Land Sachsen-Anhalt,

das Land Schleswig-Holstein und

der Freistaat Thüringen

schließen nachstehenden Staatsvertrag:

Fußnoten

*

[Entsprechend der Bekanntmachung vom 25. Februar 1997 (Brem.GBl. S. 122) tritt der Staatsvertrag nach seinem Artikel 7 Abs. 2 am 01.01.1997 in Kraft.]

Artikel 1
Änderung des Rundfunkstaatsvertrages

[Änderungsanweisungen zum Rundfunkstaatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Zweiten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 22. Juni 1995.]

Artikel 2
Änderung des ARD-Staatsvertrages

[Änderungsanweisungen zum ARD-Staatsvertrag vom 31. August 1991.]

Artikel 3
Änderung des ZDF-Staatsvertrages

[Änderungsanweisungen zum ZDF-Staatsvertrag vom 31. August 1991, geändert durch den Ersten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 2. Februar bis 1. März 1994.]

Artikel 4
Änderung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages

[Änderungsanweisungen zum Rundfunkgebührenstaatsvertrag vom 31. August 1991.]

Artikel 5
Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV)

[Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV)]

Artikel 6
Änderung des Staatsvertrages über die Körperschaft des öffentlichen Rechts
"Deutschlandradio"

[Änderungsanweisungen zum Staatsvertrag über die Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio" vom 17. Juni 1993.]

Artikel 7
Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung

(1) Für die Kündigung der in Artikel 1 bis 4 und 6 geänderten Staatsverträge und des in Artikel 5 neu geschlossenen Staatsvertrages sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.

(2) *Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Januar 1997 in Kraft. Sind bis zum 31. Dezember 1996 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.

(3) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.

(4) Die Staatskanzleien der Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrages, des ARD-Staatsvertrages , des ZDF-Staatsvertrages, des Rundfunkgebührenstaatsvertrages und des Staatsvertrages über die Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio" in der Fassung, die sich aus den Artikeln 1 bis 4 und 6 ergibt, mit neuem Datum bekanntzumachen.

Fußnoten

*

[Entsprechend der Bekanntmachung vom 25. Februar 1997 (Brem.GBl. S. 122) tritt der Staatsvertrag nach seinem Artikel 7 Abs. 2 am 01.01.1997 in Kraft.]

Artikel 8
Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages tritt der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag vom 31. August 1991 außer Kraft.

Anlage

Protokollerklärungen

Protokollerklärung der Länder Berlin und Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, der Länder Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, des Saarlandes, der Länder Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein zu § 11 Abs. 2 Rundfunkstaatsvertrag:

Die Länder Berlin und Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, die Länder Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, das Saarland und die Länder Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein sind der Auffassung, daß der Finanzausgleich im öffentlich-rechtlichen Rundfunksystem eine wesentliche finanzielle Grundlage der Gewährleistung von Bestand und Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist, wie dies auch in der Präambel des Rundfunkstaatsvertrages ausdrücklich als Vertragsgrundlage vereinbart ist. Gemäß der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts besteht aus der Einordnung des Rundfunks als Gesamtveranstaltung sowie dem das Verhältnis der Länder zueinander prägenden bündischen Prinzip ein Anspruch auf einen Finanzausgleich dem Grunde nach.

Protokollerklärung des Landes Baden-Württemberg, des Freistaates Bayern, des Landes Mecklenburg-Vorpommern und der Freistaaten Sachsen und Thüringen zu § 11 Abs. 2 Rundfunkstaatsvertrag:

Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Mecklenburg-Vorpommern und die Freistaaten Sachsen und Thüringen sind der Auffassung, daß eine Bestands- und Entwicklungsgarantie nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk als solchem zukommt, nicht aber einzelnen öffentlich-rechtlichen Anstalten. Demzufolge ist auch ein Finanzausgleichssystem nicht notwendigerweise Bestandteil des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Die Möglichkeit der gesonderten Kündigung des Finanzausgleichs richtet sich somit auch nicht gegen Bestand und Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.

Protokollerklärung aller Länder zu § 19 Abs. 2 Rundfunkstaatsvertrag:

1.

Die Regierungschefs der Länder nehmen das von ARD und ZDF vorgelegte Konzept für einen Kinderkanal zur Kenntnis.

2.

Sie gehen entsprechend dem Schreiben von ARD und ZDF vom 26. Juni 1996 davon aus, daß aus dem unter dem Arbeitstitel "Parlaments- und Ereigniskanal" in Aussicht genommenen Spartenprogramm kein Nachrichtenkanal entsteht.

3.

Die für das Spartenprogramm nach Ziffer 2 vorgesehenen Mittel sind erst freigegeben, sobald die Regierungschefs der Länder nach einer Erörterung mit ARD und ZDF sowie der KEF auf der Grundlage eines konkret vorgelegten und von den jeweiligen Rundfunkgremien gebilligten Programmkonzeptes, das auch Organisation und Struktur der Zusammenarbeit zwischen dem ZDF und den beteiligten ARD-Anstalten behandelt, diesem unter Beachtung der Programmautonomie der Rundfunkanstalten zugestimmt haben.

4.

Für den Fall, daß eine Realisierung des Programmvorhabens nicht bzw. nicht in der vorgelegten Konzeption erfolgt, sind die hierfür vorgesehenen Mittel entsprechend dem 10. KEF-Bericht auf Sonderkonten zu führen und werden für die übernächste Gebührenperiode bedarfsmindernd in Ansatz gebracht.

Protokollerklärung aller Länder zu § 23 Rundfunkstaatsvertrag:

Die Länder werden bis zum 31. Dezember 1998 § 23 Rundfunkstaatsvertrag vor dem Hintergrund der bis dahin gewonnenen Erfahrungen einer Überprüfung unterziehen, insbesondere im Hinblick auf die Praktikabilität und Notwendigkeit dieser Bestimmung.

Protokollerklärung des Landes Baden-Württemberg, des Freistaates Bayern, der Länder Berlin und Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, der Länder Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, des Saarlandes, des Freistaates Sachsen, der Länder Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein und des Freistaates Thüringen zum Rundfunkstaatsvertrag sowie zum ARD-Staatsvertrag:

Die Regierungschefs des Landes Baden-Württemberg, des Freistaates Bayern, der Länder Berlin und Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, der Länder Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, des Saarlandes, des Freistaates Sachsen, der Länder Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein und des Freistaates Thüringen stimmen darin überein, daß die regionalen Programme der ARD-Landesrundfunkanstalten (Dritte Programme) sowie die Verpflichtung zur Ausstrahlung des ARD-Gemeinschaftsprogramms und des ZDF-Hauptprogramms beibehalten werden. Sie nehmen in Aussicht, eine Novellierung des ARD-Staatsvertrages hinsichtlich Art und Umfang der Beteiligung der einzelnen Rundfunkanstalten bis spätestens Mitte 1999 vorzunehmen.

Eine auf einzelne Anstalten bezogene Veränderung der ARD-Struktur wird von den jeweils betroffenen Ländern mit dem Ziel geprüft, innerhalb der am 1. Januar 1997 beginnenden Gebührenperiode konkrete Lösungen anzustreben, die eine zügige Umsetzung ermöglichen. Die Ministerpräsidentenkonferenz befaßt sich bis spätestens Mitte 1999 mit den diesbezüglich bis dahin erreichten Ergebnissen.

Protokollerklärung der Freien Hansestadt Bremen und des Saarlandes zum Rundfunkstaatsvertrag sowie zum ARD-Staatsvertrag:

Eine Beteiligung der Freien Hansestadt Bremen und des Saarlandes am 3. Rundfunkänderungsstaatsvertrag und an der vorstehenden Protokollerklärung erfolgt mit der Maßgabe, daß die Fortdauer von Radio Bremen und des Saarländischen Rundfunks als eigenständige Landesrundfunkanstalten, verbunden mit der Beibehaltung der Einheitsgebühr sowie eines Finanzausgleichs unter sämtlichen ARD-Anstalten, auch für die Zeit nach dem 31. Dezember 2000 gesichert ist.

Dabei verschließen sich die Freie Hansestadt Bremen und das Saarland nicht der Prüfung der Strukturen von Radio Bremen und des Saarländischen Rundfunks im Hinblick auf eine Verbesserung der bestehenden Strukturen, die verstärkte Nutzung von Synergieeffekten innerhalb der ARD und durch weitere Kooperation zwischen ARD und ZDF.

Protokollerklärung aller Länder zum Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag:

1.

Die Regierungschefs der Länder bitten die KEF, in einem Sondervotum die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten einzeln alsbald insbesondere darauf zu untersuchen, ob die im 10. KEF-Bericht aufgezeigten Lücken in den Deckungsstöcken der Altersversorgung

-

durch dem Zeitwert entsprechende Aktivierung vorhandener nicht rundfunknotwendiger Liegenschaften,

-

durch den Einsatz der Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung,

-

durch die Aktivierung sonstiger stiller Reserven

zumindest teilweise geschlossen werden können. Die Prüfung soll im Hinblick auf die übernächste Gebührenperiode erfolgen.

2.

Desweiteren sollen im Rahmen künftiger Gebührenfestsetzungsverfahren die von der KEF aufgezeigten Rationalisierungspotentiale in möglichst großem Umfang zur Schließung der Lücken in den Deckungsstöcken verwendet werden, um den derzeit angenommenen Auffüllungszeitraum zu verkürzen.

Protokollerklärung aller Länder zu § 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag:

Die Regierungschefs der Länder beschließen, die Höhe der Rundfunkgebühr für die Zeit vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2000 im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag mit 28,25 Deutsche Mark festzusetzen. Der 10. KEF-Bericht und die aufgrund der Stellungnahmen von ARD und ZDF abgegebenen Bewertungen der KEF begründen diese Entscheidung.

Protokollerklärung aller Länder zu § 9 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag:

Die Regierungschefs der Länder erzielen Einvernehmen, daß ARD und ZDF im Rahmen des KEF-Anmeldeverfahrens auch das vollständige Zahlenmaterial einschließlich der Finanzvorschauen zu ARTE einbringen und ARTE hierzu unmittelbar seitens der KEF um Stellungnahme gebeten werden kann.

Protokollerklärung aller Länder zu § 10 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag:

Die Landesmedienanstalten sollen an der Erhöhung der Rundfunkgebühr in der nächsten Gebührenperiode teilhaben. Am Ende der nächsten Gebührenperiode soll überprüft werden, ob die Landesmedienanstalten auch künftig automatisch an weiteren Gebührenerhöhungen teilnehmen. Es obliegt den Landesmedienanstalten, ihren Finanzbedarf dadurch zu verringern, daß sie alle Möglichkeiten von Rationalisierungen und Kooperationen nutzen. Hierbei sind auch die Möglichkeiten und Belastungen für überregionale Institutionen wie z.B. die KEK in die Überlegungen mit einzubeziehen. Verbleibt hiernach ein darüber hinausgehender zusätzlicher Finanzbedarf, soll über eine Erhöhung des Sockelbetrages auf 1,5 Mio. Deutsche Mark erneut beraten werden.


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