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Gesetz zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag

Veröffentlichungsdatum:11.03.2005 Inkrafttreten12.03.2005
Fundstelle Brem.GBl. 2005, S. 35
Gliederungsnummer:225-c-4e
Zitiervorschlag: "Gesetz zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 1. März 2005 (Brem.GBl. 2005, S. 35)"

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juris-Abkürzung: RdFunkÄndStVtr8G BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 225-c-4e
juris-Abkürzung:RdFunkÄndStVtr8G BR
Ausfertigungsdatum:01.03.2005
Gültig ab:12.03.2005
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2005, 35
Gliederungs-Nr:225-c-4e
Gesetz zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag
Vom 1. März 2005
Zum 28.03.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1

Dem in Berlin am 8. Oktober 2004 von der Freien Hansestadt Bremen unterzeichneten Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 9 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt zu geben.

(3) Mit In-Kraft-Treten des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrages tritt die Verordnung über die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vom 4. Mai 1993 (Brem.GBl. S. 135), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Juni 2002 (Brem.GBl. S. 305), außer Kraft.

Bremen, den 1. März 2005

Der Senat

Staatsvertrag

Achter Staatsvertrag zur Änderung
rundfunkrechtlicher Staatsverträge
(Achter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)*

Das Land Baden-Württemberg,

der Freistaat Bayern,

das Land Berlin,

das Land Brandenburg,

die Freie Hansestadt Bremen,

die Freie und Hansestadt Hamburg,

das Land Hessen,

das Land Mecklenburg-Vorpommern,

das Land Niedersachsen,

das Land Nordrhein-Westfalen,

das Land Rheinland-Pfalz,

das Saarland,

der Freistaat Sachsen,

das Land Sachsen-Anhalt,

das Land Schleswig-Holstein und

der Freistaat Thüringen

schließen, zugleich zur Umsetzung der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie), nachstehenden Staatsvertrag:

Fußnoten

*

[Entsprechend der Bekanntmachung vom 2. April 2005 (Brem.GBl. S. 111) tritt der Staatsvertrag nach seinem Artikel 9 Abs. 2 am 01.04.2005 in Kraft.]

Artikel 1
Änderung des Rundfunkstaatsvertrages

[Änderungsanweisungen zum Rundfunkstaatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Siebten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 23. bis 26. September 2003.]

Artikel 2
Änderung des ARD-Staatsvertrages

[Änderungsanweisungen zu § 9 des ARD-Staatsvertrages vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Siebten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 23. bis 26. September 2003.]

Artikel 3
Änderung des ZDF-Staatsvertrages

[Änderungsanweisungen zum ZDF-Staatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Siebten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 23. bis 26. September 2003.]

Artikel 4
Änderung des Deutschlandradio-Staatsvertrages

[Änderungsanweisungen zum Deutschlandradio-Staatsvertrag vom 17. Juni 1993, zuletzt geändert durch den Siebten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 23. bis 26. September 2003.]

Artikel 5
Änderung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages

[Änderungsanweisung zu § 5a des Rundfunkgebührenstaatsvertrags vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Siebten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 23. bis 26. September 2003.]

Artikel 6
Änderung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages

[Änderungsanweisungen zum Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Sechsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 20/21. Dezember 2001.]

Artikel 7
Änderung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages

[Änderungsanweisungen zum Jugendmedienschutz-Staatsvertrag vom 10. bis 27. September 2002.]

Artikel 8
Änderung des Mediendienste-Staatsvertrages

[Änderungsanweisung zu § 25 des Mediendienste-Staatsvertrages vom 20. Januar bis 12. Februar 1997, zuletzt geändert durch § 25 Abs. 4 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages vom 10. bis 27. September 2002.]

Artikel 9
Kündigung, In-Kraft-Treten, Neubekanntmachung

(1) Für die Kündigung der in Artikel 1 bis 8 geänderten Staatsverträge sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.

(2) Dieser Staatsvertrag tritt mit Ausnahme von Artikel 6 Nr. 7 am 1. April 2005 in Kraft. Artikel 6 Nr. 7 tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Sind bis zum 31. März 2005 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.

(3) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.

(4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrages, des ARD-Staatsvertrages, des ZDF-Staatsvertrages, des Deutschlandradio-Staatsvertrages, des Rundfunkgebührenstaatsvertrages, des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages, des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages und des Mediendienste-Staatsvertrages in der Fassung, die sich aus den Artikeln 1 bis 8 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.

Anlage

Protokollerklärungen:

1.

Protokollerklärung aller Länder zum Kinderkanal von ARD und ZDF:

Entsprechend der Selbstverpflichtung von ARD und ZDF gehen die Länder davon aus, dass die Sendezeit des Kinderkanals mit Sitz in Erfurt bis 21.00 Uhr begrenzt bleibt, weil diese Grenze im Hinblick auf die Fernsehnutzung durch Kinder angemessen ist.

2.

Protokollerklärung aller Länder zu § 19 Rundfunkstaatsvertrag:

Die Länder nehmen in Aussicht, den öffentlich-rechtlichen Programmauftrag weiter so zu konkretisieren, dass es möglich werden kann, unter Berücksichtigung der Themen

-

Überprüfung der Strukturen,

-

technologische Fortentwicklung,

-

Gleichwertigkeit der Versorgung

längerfristig die Programmaktivitäten im jetzigen Rahmen zu finanzieren. Darüber hinaus nehmen die Länder in Aussicht, den Stellenwert von Werbung und Sponsoring zu prüfen und deren Bedeutung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu klären.

3.

Protokollerklärung aller Länder zu § 19 Rundfunkstaatsvertrag:

Die Länder bekräftigen ihre Auffassung, dass das im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag festgeschriebene Verfahren der Gebührenfestsetzung dem verfassungsrechtlich gebotenen Grundsatz der Staatsferne in optimaler Weise Rechnung trägt und für künftige Gebührenfestsetzungen weiterhin Gültigkeit besitzt.

Davon unabhängige Überlegungen zur künftigen Struktur und Aufgabendefinition der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten müssen die Bestands- und Entwicklungsgarantie des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in programmlicher, technischer und finanzieller Hinsicht berücksichtigen.

4.

Protokollerklärung des Freistaates Bayern, der Länder Berlin und Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, der Länder Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz, des Saarlandes, des Freistaates Sachsen, der Länder Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein und des Freistaates Thüringen zu § 19 Abs. 2 Rundfunkstaatsvertrag:

Die vorgenannten Länder bitten ARD und ZDF zu prüfen, ob und inwieweit das Gemeinschaftsprogramm 3SAT auf deutscher Seite in die alleinige programmliche Zuständigkeit des ZDF überführt werden kann. Sie bitten dazu die Anstalten, zeitnah einen Vorschlag vorzulegen.

5.

Protokollerklärung aller Länder zu § 19 Abs. 7 Rundfunkstaatsvertrag:

Sollte eine vollständige Umstellung der Hörfunkverbreitung von analog auf digital stattfinden, nehmen die Länder in Aussicht, unter Berücksichtigung der dann vorhandenen technischen Übertragungskapazitäten die Frage der Programmobergrenzen im Hörfunk neu zu verhandeln mit dem Ziel, eine gleichwertige Versorgung mit Hörfunk in allen Ländern zu erreichen.

6.

Protokollerklärung der Freien und Hansestadt Hamburg und des Landes Nordhein-Westfalen zu § 25 Abs. 4 des Rundfunkstaatsvertrages:

Hamburg und Nordrhein-Westfalen stimmen der Regelung des § 25 Abs. 4 Satz 4 nur zu, um die Verabschiedung des Gesamtstaatsvertrages nicht zu gefährden. Die gesellschaftsrechtliche Struktur des Fensterveranstalters steht nicht in direktem Zusammenhang mit der Qualität der regionalen Berichterstattung. Die Regionalfensterprogramme beweisen, dass eine hochwertige und unabhängige Regionalberichterstattung auch von mit dem Hauptprogrammveranstalter verbundenen Unternehmen gewährleistet werden kann. Hamburg und Nordrhein-Westfalen sehen daher keine Veranlassung, gesellschaftsrechtliche Veränderungen vorzugeben, wenn die redaktionelle Unabhängigkeit im Übrigen gewährleistet ist.

7.

Protokollerklärung aller Länder zu § 53 Rundfunkstaatsvertrag:

Die Länder erwarten von den Betreibern einer Anlage zur leitungsgebundenen Verbreitung von Fernsehen, im Rahmen des technisch und wirtschaftlich Zumutbaren die Verbreitungsstrukturen so zu gestalten, dass zusammenhängende Kommunikations-, Kultur- und Wirtschaftsräume versorgt werden und eine wirtschaftlich leistungsfähige Veranstaltung insbesondere auch von lokalem und regionalem Fernsehen ermöglicht wird.

8.

Protokollerklärung aller Länder zu § 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag:

Die Länder nehmen die Selbstverpflichtungserklärungen der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradios, wie sie in Zusammenfassung in der Anlage zu diesem Staatsvertrag wiedergegeben sind, zur Kenntnis und haben sie bei der Gebührenentscheidung berücksichtigt.

9.

Protokollerklärung aller Länder zur Strukturhilfe innerhalb der ARD:

Die Länder legen bei ihrer Gebührenentscheidung zu Grunde, dass die ARD die bereits zugesagten Strukturhilfemaßnahmen zu Gunsten von Saarländischem Rundfunk und Radio Bremen vereinbarungsgemäß gewähren wird.

Sie bekräftigen darüber hinaus, dass die ARD durch Leistungs- und Gegenleistungsaustausch einen Beitrag zur Funktionsfähigkeit der kleinen Sender zu leisten hat.

Die Länder begrüßen alle Maßnahmen intensivierter und erweiterter Zusammenarbeit innerhalb der ARD. Damit soll auch den kleinen Anstalten ermöglicht werden, identitätswahrend ihrem Programmauftrag für das Land und innerhalb der ARD nachzukommen.

10.

Protokollerklärung des Landes Baden-Württemberg zur Strukturhilfe innerhalb der ARD:

Baden-Württemberg geht bei der Gebührenentscheidung davon aus, dass über die von der ARD bis zum 1. April 2004 zugesagten Strukturhilfemaßnahmen zugunsten von Radio Bremen und dem Saarländischen Rundfunk hinaus keine finanziellen Vereinbarungen in der ARD getroffen werden, die dem staatsvertraglich begrenzten Finanzausgleich widersprechen.

11.

Protokollerklärung des Landes Hessen zum ARD-Finanzausgleich:

Das Land Hessen erwartet, dass beim internen Finanzausgleich der ARD-Landesrundfunkanstalten der Hessische Rundfunk und der Rundfunk Berlin-Brandenburg gleichgestellt werden.

12.

Protokollerklärung aller Länder zur Struktur und zur Finanzierung der Landesmedienanstalten (§ 10 RfinStV):

Die Länder beabsichtigen, Strukturen und Finanzierung der Landesmedienanstalten gemeinsam zu überprüfen. Mit dem Ziel, eine Aufgabenerfüllung der Landesmedienanstalten über die am 31. Dezember 2008 endende Gebührenperiode hinaus finanziell zu sichern, werden die Landesmedienanstalten gebeten, von ihnen noch nicht genutzte Rationalisierungspotenziale zu erschließen. Die Länder bitten bis zur Mitte der Gebührenperiode um eine gemeinsame Information der Landesmedienanstalten, welche zusätzlichen Rationalisierungseffekte sie bis dahin erreicht haben und welche weiteren Effekte sie bis zum Ende der Gebührenperiode planen.

13.

Protokollerklärung aller Länder zu § 18 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag:

Die Regelung in § 18 Abs. 1 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag geht davon aus, dass die Zahlungen der Länder aus allgemeinen Haushaltsmitteln nach Maßgabe des bis 31. Dezember 2008 geschlossenen Statuts geleistet werden. Bis dahin ist eine Evaluierung des Jugendschutzrechts entsprechend der Protokollerklärung aller Länder zum Jugendmedienschutz-Staatsvertrag in Bund und Ländern vorgesehen, sodass danach über eine veränderte staatsvertragliche Regelung entschieden werden muss.



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