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Verordnung über Rebsortenweine

Veröffentlichungsdatum:04.04.2012 Inkrafttreten05.04.2012
Fundstelle Brem.GBl. 2012, S. 125
Gliederungsnummer:2125-b-3
Zitiervorschlag: "Verordnung über Rebsortenweine vom 27. März 2012 (Brem.GBl. 2012, S. 125)"

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juris-Abkürzung: RebsortWeinV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2125-b-3
juris-Abkürzung:RebsortWeinV BR
Ausfertigungsdatum:27.03.2012
Gültig ab:05.04.2012
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2012, 125
Gliederungs-Nr:2125-b-3
Verordnung über Rebsortenweine
Vom 27. März 2012
Zum 27.03.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Aufgrund des § 24 Absatz 5 Nummer 1 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), das durch Artikel 2 Absatz 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, verordnet der Senat:

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§ 1

Diese Verordnung gilt für Weine ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder ohne geschützte geografische Angabe, die mit der Angabe einer oder mehrerer Keltertraubensorten oder des Erntejahres vermarktet werden (Rebsortenweine).

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§ 2

Die Richtigkeit der Angaben nach § 1 wird im Rahmen der allgemeinen Überwachung anhand von Stichproben überprüft.

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§ 3

Die Abfüllung von Weinen, die als Rebsortenweine in den Verkehr kommen sollen, ist der amtlichen Weinkontrolle beim Landesuntersuchungsamt für Chemie, Hygiene und Veterinärmedizin vom Abfüller spätestens am ersten Werktag nach der Abfüllung anzuzeigen.

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§ 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 27. März 2012

Der Senat

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