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  • Verordnung über die Regelsätze der Sozialhilfe vom 19. Juni 2001

Verordnung über die Regelsätze der Sozialhilfe

Veröffentlichungsdatum:28.06.2001 Inkrafttreten01.07.2001
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.07.2001 bis 30.06.2002Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 2001, S. 206
Gliederungsnummer:2164-a-4

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juris-Abkürzung: RegSatzV BR 2001
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2164-a-4
juris-Abkürzung:RegSatzV BR 2001
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2164-a-4
Verordnung über die Regelsätze der Sozialhilfe
Vom 19. Juni 2001
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.07.2001 bis 30.06.2002

V aufgeh. durch § 2 Satz 2 der Verordnung vom 18. Juni 2002 (Brem. GBl. S. 215)

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Aufgrund des § 22 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 6 des Bundessozialhilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646, 2975), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983) geändert worden ist, verordnet der Senat:

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§ 1

Die monatlichen Regelsätze der Sozialhilfe werden in folgender Höhe festgesetzt:

1.

für den Haushaltsvorstand

561 DM

2.

für Haushaltsangehörige bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres

 

 

a)

beim Zusammenleben mit einer Person, die allein für die Pflege und Erziehung sorgt

309 DM

 

b)

in den übrigen Fällen

281 DM

3.

für Haushaltsangehörige vom Beginn des 8. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres

365 DM

4.

für Haushaltsangehörige vom Beginn des 15. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres

505 DM

5.

für Haushaltsangehörige vom Beginn des 19. Lebensjahres an

449 DM

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§ 2

Mit der Umstellung auf den Euro betragen die monatlichen Regelsätze in der Sozialhilfe ab dem 1. Januar 2002:

1.

für den Haushaltsvorstand

286,83 EUR

2.

für Haushaltsangehörige bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres

 

 

c)

beim Zusammenleben mit einer Person, die allein für die Pflege und Erziehung sorgt

157,99 EUR

 

d)

in den übrigen Fällen

143,67 EUR

3.

für Haushaltsangehörige vom Beginn des 8. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres

186,62 EUR

4.

für Haushaltsangehörige vom Beginn des 15. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres

258,20 EUR

5.

für Haushaltsangehörige vom Beginn des 19. Lebensjahres an

229,57 EUR

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§ 3

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Regelsätze vom 30. Mai 2000 (Brem.GBl. S. 183 - 2161-a-4) außer Kraft.

Beschlossen, Bremen den 19. Juni 2001

Der Senat

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