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  • Verordnung über die Regelsätze der Sozialhilfe vom 16. Juni 2003

Verordnung über die Regelsätze der Sozialhilfe

Veröffentlichungsdatum:24.06.2003 Inkrafttreten01.07.2003
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.07.2003 bis 31.12.2004Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 2003, S. 280
Gliederungsnummer:2164-a-4

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juris-Abkürzung: RegSatzV BR 2003
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2164-a-4
juris-Abkürzung:RegSatzV BR 2003
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2164-a-4
Verordnung über die Regelsätze der Sozialhilfe
Vom 16. Juni 2003
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.07.2003 bis 31.12.2004

V aufgeh. durch § 2 Satz 2 der Verordnung vom 7. Dezember 2004 (Brem. GBl. S. 598)

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Aufgrund des § 22 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 6 des Bundessozialhilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646, 2975), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621) geändert worden ist, verordnet der Senat:

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§ 1

Die monatlichen Regelsätze der Sozialhilfe werden in folgender Höhe festgesetzt:

1.

für den Haushaltsvorstand

296 EUR

2.

für Haushaltsangehörige bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres

 

 

a)

beim Zusammenleben mit einer Person, die allein für die Pflege und Erziehung sorgt

163 EUR

 

b)

in den übrigen Fällen

148 EUR

3.

für Haushaltsangehörige vom Beginn des 8. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres

192 EUR

4.

für Haushaltsangehörige vom Beginn des 15. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres

266 EUR

5.

für Haushaltsangehörige vom Beginn des 19. Lebensjahres an

237 EUR

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§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Regelsätze vom 18. Juni 2002 (Brem.GBl. S. 215 - 2161-a-4) außer Kraft.

Beschlossen, Bremen den 16. Juni 2003

Der Senat

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