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Verordnung über die Regelsätze der Sozialhilfe

Veröffentlichungsdatum:22.12.2004 Inkrafttreten01.01.2005
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2005 bis 30.06.2007Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 2004, S. 598
Gliederungsnummer:2161-a-4

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juris-Abkürzung: RegSatzV BR 2004
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2161-a-4
juris-Abkürzung:RegSatzV BR 2004
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2161-a-4
Verordnung über die Regelsätze der Sozialhilfe
Vom 7. Dezember 2004
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2005 bis 30.06.2007

V aufgeh. durch § 2 Satz 2 der Verordnung vom 12. Juni 2007 (Brem. GBl. S. 405)

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Auf Grund des § 28 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3305) geändert worden ist, verordnet der Senat:

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§ 1

Die monatlichen Regelsätze der Sozialhilfe werden in folgender Höhe festgesetzt:

1.

für Haushaltsvorstände und Alleinstehende

 

 

 

345 Euro

2.

für sonstige Haushaltsangehörige

 

 

a)

bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres

 

 

 

 

207 Euro

 

b)

ab Vollendung des 14. Lebensjahres

 

 

 

 

276 Euro.

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§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Regelsätze der Sozialhilfe vom 16. Juni 2003 (Brem.GBl. S. 280 - 2161-a-4) außer Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 7. Dezember 2004

Der Senat

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