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Verordnung über die Regelsätze der Sozialhilfe

Veröffentlichungsdatum:18.06.2008 Inkrafttreten01.07.2008
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.07.2008 bis 30.06.2009Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 2008, S. 152
Gliederungsnummer:2161-a-4

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juris-Abkürzung: RegSatzV BR 2008
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2161-a-4
juris-Abkürzung:RegSatzV BR 2008
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2161-a-4
Verordnung über die Regelsätze der Sozialhilfe
Vom 10. Juni 2008
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.07.2008 bis 30.06.2009

V aufgeh. durch § 2 Satz 2 der Verordnung vom 16. Juni 2009 (Brem. GBl. S. 202)

Aufgrund des § 28 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3254) geändert worden ist, verordnet der Senat:

§ 1

Die monatlichen Regelsätze der Sozialhilfe werden in folgender Höhe festgesetzt:

1.

für Haushaltsvorstände und Alleinstehende

 

 

 

351 Euro

2.

für sonstige Haushaltsangehörige

 

 

a)

bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres

 

 

 

 

211 Euro

 

b)

ab Vollendung des 14. Lebensjahres

 

 

 

 

281 Euro

3.

für zusammenlebende Ehegatten oder Lebenspartner

 

 

 

316 Euro

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Regelsätze der Sozialhilfe vom 12. Juni 2007 (Brem.GBl. S. 405 - 2161-a-4) außer Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 10. Juni 2008

Der Senat


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