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Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Rettungsassistentengesetz

Veröffentlichungsdatum:16.07.1990 Inkrafttreten17.07.1990
Fundstelle Brem.GBl. 1990, S. 186
Gliederungsnummer:45-c-111
Zitiervorschlag: "Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Rettungsassistentengesetz vom 3. Juli 1990 (Brem.GBl. 1990, S. 186)"

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juris-Abkürzung: RettAssGOWiZustV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 45-c-111
juris-Abkürzung:RettAssGOWiZustV BR
Ausfertigungsdatum:03.07.1990
Gültig ab:17.07.1990
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1990, 186
Gliederungs-Nr:45-c-111
Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung
von Ordnungswidrigkeiten nach dem Rettungsassistentengesetz
Vom 3. Juli 1990
Zum 17.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Aufgrund des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Mai 1988 (BGBl. I S. 606), verordnet der Senat:

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§ 1

Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 12 des Rettungsassistentengesetzes vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384) ist die Ortspolizeibehörde.

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§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 3. Juli 1990

Der Senat

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