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Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 der Rohrfernleitungsverordnung

Veröffentlichungsdatum:24.03.2006 Inkrafttreten25.03.2006
Fundstelle Brem.GBl. 2006, S. 129
Gliederungsnummer:45-c-129
Zitiervorschlag: "Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 der Rohrfernleitungsverordnung vom 14. März 2006 (Brem.GBl. 2006, S. 129)"

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juris-Abkürzung: RohrlVZustV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 45-c-129
juris-Abkürzung:RohrlVZustV BR
Ausfertigungsdatum:14.03.2006
Gültig ab:25.03.2006
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2006, 129
Gliederungs-Nr:45-c-129
Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung
von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 der Rohrfernleitungsverordnung
Vom 14. März 2006
Zum 24.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Auf Grund des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354) geändert worden ist, verordnet der Senat:

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§ 1

Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 der Rohrfernleitungsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3809), geändert durch Artikel 280 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), ist das Landesbergamt Clausthal-Zellerfeld.

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§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 14. März 2006

Der Senat

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