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Gesetz zur Aufhebung des Gesetzes betreffend Alters- und Hinterbliebenen-Versorgung der bremischen Angestellten

Veröffentlichungsdatum:14.10.1982 Inkrafttreten15.10.1982
Fundstelle Brem.GBl. 1982, S. 285
Gliederungsnummer:2043-a-1a
Zitiervorschlag: "Gesetz zur Aufhebung des Gesetzes betreffend Alters- und Hinterbliebenen-Versorgung der bremischen Angestellten vom 4. Oktober 1982 (Brem.GBl. 1982, S. 285)"

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juris-Abkürzung: RuheGGAufhG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2043-a-1a
juris-Abkürzung:RuheGGAufhG BR
Ausfertigungsdatum:04.10.1982
Gültig ab:15.10.1982
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1982, 285
Gliederungs-Nr:2043-a-1a
Gesetz zur Aufhebung des Gesetzes betreffend Alters-
und Hinterbliebenen-Versorgung der bremischen Angestellten
Vom 4. Oktober 1982
Zum 18.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

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Artikel 1

Das Gesetz betreffend Alters- und Hinterbliebenen-Versorgung der bremischen Angestellten vom 19. Dezember 1952 (SaBremR 2043-1-1) wird aufgehoben.

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Artikel 2

Für ausgeschiedene Angestellte, deren Dienstverhältnis vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes beendet worden ist, und deren Hinterbliebene, bleiben die Ansprüche auf Zusatzrente im Rahmen der bisherigen Regelungen des in Artikel 1 genannten Gesetzes gewahrt.

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Artikel 3

Für Angestellte, deren Dienstverhältnis bei der Freien Hansestadt Bremen oder der Stadtgemeinde Bremen vor dem 1. Januar 1967 begründet worden ist und über den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hinaus andauert, und deren Hinterbliebene, bleiben die Anwartschaften auf Zusatzrente im Rahmen der bisherigen Regelungen des in Artikel 1 genannten Gesetzes gewahrt.

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Artikel 4

§ 14 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung an Beamte, Richter und Versorgungsberechtigte vom 23. Februar 1965 (Brem.GBl. S. 57 2042-b-1) gilt nicht für die in Artikel 3 genannten Personen.

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Artikel 5

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Bremen, den 4. Oktober 1982

Der Senat

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