Das Gesetz wurde durch Artikel 1 des Gesetzes zur Aufhebung des Gesetzes betreffend Alters- und Hinterbliebenen-Versorgung der bremischen Angestellten Vom 4. Oktober 1982 (Brem.GBl. S. 285 - 2043-a-1a) zum 14.10. 1982 aufgehoben. In besonderen Fällen gilt jedoch entsprechend Artikel 2 und 3 des Gesetzes im Hinblick auf Ansprüche und Anwartschaften auf Zusatzrente: Artikel 2 Für ausgeschiedene Angestellte, deren Dienstverhältnis vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes beendet worden ist, und deren Hinterbliebene, bleiben die Ansprüche auf Zusatzrente im Rahmen der bisherigen Regelungen des in Artikel 1 genannten Gesetzes gewahrt. Artikel 3 Für Angestellte, deren Dienstverhältnis bei der Freien Hansestadt Bremen oder der Stadtgemeinde Bremen vor dem 1. Januar 1967 begründet worden ist und über den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hinaus andauert, und deren Hinterbliebene, bleiben die Anwartschaften auf Zusatzrente im Rahmen der bisherigen Regelungen des in Artikel 1 genannten Gesetzes gewahrt.