Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Gesetz, betreffend Alters- und Hinterbliebenen-Versorgung der bremischen Angestellten vom 19. Dezember 1952

Gesetz, betreffend Alters- und Hinterbliebenen-Versorgung der bremischen Angestellten vom 19. Dezember 1952

juris-Abkürzung:RuheGG BR
Ausfertigungsdatum:19.12.1952
Gültig ab:01.01.1953
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1952, 142
Gliederungs-Nr:2043-a-1
Gesetz, betreffend Alters- und Hinterbliebenen-Versorgung
der bremischen Angestellten
Vom 19. Dezember 1952*

Änderungshistorie

Änderungen

1.

§ 10 geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 27.06.2000 (Brem.GBl. S. 237)

Fußnoten

*
Das Gesetz wurde durch Artikel 1 des Gesetzes zur Aufhebung des Gesetzes betreffend Alters- und Hinterbliebenen-Versorgung der bremischen Angestellten Vom 4. Oktober 1982 (Brem.GBl. S. 285 - 2043-a-1a) zum 14.10. 1982 aufgehoben. In besonderen Fällen gilt jedoch entsprechend Artikel 2 und 3 des Gesetzes im Hinblick auf Ansprüche und Anwartschaften auf Zusatzrente:
Artikel 2
Für ausgeschiedene Angestellte, deren Dienstverhältnis vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes beendet worden ist, und deren Hinterbliebene, bleiben die Ansprüche auf Zusatzrente im Rahmen der bisherigen Regelungen des in Artikel 1 genannten Gesetzes gewahrt.
Artikel 3
Für Angestellte, deren Dienstverhältnis bei der Freien Hansestadt Bremen oder der Stadtgemeinde Bremen vor dem 1. Januar 1967 begründet worden ist und über den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hinaus andauert, und deren Hinterbliebene, bleiben die Anwartschaften auf Zusatzrente im Rahmen der bisherigen Regelungen des in Artikel 1 genannten Gesetzes gewahrt.
Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.