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Bremische Verordnung über die Prüfung von sicherheitstechnischen Anlagen nach Bauordnungsrecht (Bremische Anlagenprüfverordnung - BremAnlPrüfV)

Bremische Anlagenprüfverordnung

Veröffentlichungsdatum:22.12.2010 Inkrafttreten03.06.2014
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 03.06.2014 bis 29.02.2016Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:geändert durch Artikel 1 Abs. 6 des Gesetzes vom 27.05.2014 (Brem.GBl. S. 263)
Fundstelle Brem.GBl. 2010, S. 645
Gliederungsnummer:2130-h-1

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juris-Abkürzung: BremAnlPrüfV
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2130-h-1
Amtliche Abkürzung:BremAnlPrüfV
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2130-h-1
Bremische Verordnung über die Prüfung
von sicherheitstechnischen Anlagen nach Bauordnungsrecht
(Bremische Anlagenprüfverordnung - BremAnlPrüfV)
Vom 16. Dezember 2010
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 03.06.2014 bis 29.02.2016

V aufgeh. durch § 5 Satz 2 der Verordnung vom 7. Januar 2016 (Brem.GBl. S. 82)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 1 Abs. 6 des Gesetzes vom 27.05.2014 (Brem.GBl. S. 263)

Aufgrund des § 84 Absatz 1 Nummer 5 in Verbindung mit § 57 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Bremischen Landesbauordnung vom 6. Oktober 2009 (Brem.GBl. S. 401 - 2130-d-1a) wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis:
§ 1Anwendungsbereich
§ 2Prüfungen
§ 3Bestehende sicherheitstechnische Anlagen
§ 4Ordnungswidrigkeiten
§ 5Inkrafttreten

§ 1
Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen in

1.

Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen einschließlich ihrer Bauteile eine Fläche von insgesamt mehr als 2 000 m2 haben,

2.

Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucher fassen oder die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen und gemeinsame Rettungswege haben,

3.

Versammlungsstätten im Freien mit Szeneflächen, deren Besucherbereich mehr als 1 000 Besucher fasst und ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen besteht,

4.

Sportstadien, die mehr als 5 000 Besucher fassen,

5.

Krankenhäuser,

6.

Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Gastbetten,

7.

Hochhäusern im Sinne des § 2 Absatz 4 Nummer 1 der Bremischen Landesbauordnung,

8.

Mittelgaragen und Großgaragen im Sinne des § 1 Absatz 8 Nummer 2 und 3 der Bremischen Garagenverordnung,

9.

allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen,

wenn diese Anlagen bauordnungsrechtlich gefordert oder soweit an sie bauordnungsrechtliche Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes gestellt werden. § 51 der Bremischen Landesbauordnung bleibt unberührt.

§ 2
Prüfungen

(1) Durch nach Bauordnungsrecht anerkannte Prüfsachverständige müssen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit geprüft werden:

1.

Lüftungsanlagen, ausgenommen solche, die einzelne Räume im selben Geschoss unmittelbar ins Freie be- oder entlüften,

2.

CO-Warnanlagen,

3.

Rauchabzugsanlagen sowie maschinelle Anlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen,

4.

selbsttätige Feuerlöschanlagen, wie Sprinkleranlagen, Sprühwasser-Löschanlagen und Wassernebel-Löschanlagen,

5.

nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen mit nassen Steigleitungen und Druckerhöhungsanlagen einschließlich des Anschlusses an die Wasserversorgungsanlage,

6.

Brandmelde- und Alarmierungsanlagen,

7.

Sicherheitsstromversorgungen.

Erlässt die oberste Bauaufsichtsbehörde aufgrund des § 84 Absatz 6 der Bremischen Landesbauordnung Prüfgrundsätze zur Durchführung der Prüfungen von Anlagen nach Satz 1, sind diese durch den Prüfsachverständigen zu berücksichtigen.

(2) Die Prüfungen nach Absatz 1 sind vor der ersten Aufnahme der Nutzung der baulichen Anlagen, unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung der technischen Anlagen sowie jeweils innerhalb einer Frist von drei Jahren (wiederkehrende Prüfungen) durchführen zu lassen.

(3) Der Bauherr oder der Betreiber hat die Prüfungen nach den Absätzen 1 und 2 zu veranlassen, dafür die nötigen Vorrichtungen und fachlich geeigneten Arbeitskräfte bereitzustellen und die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten.

(4) Der Bauherr oder der Betreiber hat die Berichte über Prüfungen vor der ersten Aufnahme der Nutzung und vor Wiederaufnahme der Nutzung nach wesentlichen Änderungen der zuständigen Bauaufsichtsbehörde zu übersenden sowie die Berichte über wiederkehrende Prüfungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.

§ 3
Bestehende sicherheitstechnische Anlagen

Bei bestehenden sicherheitstechnischen Anlagen ist die Frist nach § 2 Absatz 2 vom Zeitpunkt der letzten Prüfung zu rechnen. Ist eine Prüfung nach § 2 bisher nicht vorgenommen worden, so ist die erste Prüfung bis zum 31. Dezember 2013 durchzuführen.

§ 4
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 83 Absatz 1 Nummer 1 der Bremischen Landesbauordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen §§ 2 und 3 die vorgeschriebenen Prüfungen nicht oder nicht rechtzeitig durchführen lässt.

§ 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

Bremen, den 16. Dezember 2010

Der Senator für Umwelt,
Bau, Verkehr und Europa


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