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Verordnung über die Einrichtung eines Landespflegeausschusses nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch

Veröffentlichungsdatum:12.05.1995 Inkrafttreten13.05.1995
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 13.05.1995 bis 01.11.1999Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.GBl. 1995, S. 287
Gliederungsnummer:86-d-2

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juris-Abkürzung: SGB11LPflAusschV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 86-d-2
juris-Abkürzung:SGB11LPflAusschV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:86-d-2
Verordnung über die Einrichtung eines
Landespflegeausschusses nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch
Vom 11. April 1995
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 13.05.1995 bis 01.11.1999

V aufg. durch § 11 Absatz 2 der Verordnung vom 06.07.2021 (Brem.GBl. S. 596)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Aufgrund des § 92 Abs. 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1015), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890) geändert worden ist, verordnet der Senat:

§ 1
Bildung eines Landespflegeausschusses

Für die Freie Hansestadt Bremen wird ein Landespflegeausschuß nach § 92 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gebildet. Für die Führung der Geschäfte des Landespflegeausschusses richtet der Senator für Gesundheit, Jugend und Soziales eine Geschäftsstelle ein.

§ 2
Aufgaben des Landespflegeausschusses

(1) Der Landespflegeausschuß hat die Aufgabe, über Fragen der Finanzierung und des Betriebs von Pflegeeinrichtungen zu beraten.

(2) Der Landespflegeausschuß kann einvernehmlich Empfehlungen abgeben, insbesondere

1.

zum Aufbau und zur Weiterentwicklung eines regional und fachlich gegliederten Versorgungssystems einander ergänzender Pflegedienste und Pflegeheime,

2.

zur Pflegevergütung, zur Gestaltung und Bemessung der Entgelte bei Unterkunft und Verpflegung und zur Berechnung der Zusatzleistungen.

(3) Pflegekassen und Pflegeeinrichtungen haben die Empfehlungen nach Absatz 2 insbesondere bei dem Abschluß von Versorgungsverträgen und Vergütungsvereinbarungen angemessen zu berücksichtigen.

§ 3
Mitglieder, Zusammensetzung

(1) Der Landespflegeausschuß besteht aus Vertreterinnen oder Vertretern der Pflegeeinrichtungen und Pflegekassen einschließlich einer Vertreterin oder eines Vertreters des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung in gleicher Zahl sowie einer Vertreterin oder eines Vertreters der zuständigen Landesbehörde. Dem Ausschuß gehören auch Vertreterinnen oder Vertreter der Träger der örtlichen und überörtlichen Sozialhilfe, des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. und Vertreterinnen oder Vertreter von Organisationen, die Pflegebedürftige vertreten, an.

(2) Die Mitglieder wählen mit einfacher Mehrheit der Zahl der Mitglieder aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und dessen stellvertretende Person für die Dauer von zwei Jahren. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende und dessen stellvertretende Person bleiben bis zur Wahl der Nachfolgerin oder des Nachfolgers im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. § 76 Abs. 2 Satz 6 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

§ 4
Zahl und Bestellung der Mitglieder und Stellvertreter

(1) Der Landespflegeausschuß besteht aus 18 Mitgliedern und setzt sich wie folgt zusammen:

1.

6 Vertreterinnen oder Vertreter der Pflegeeinrichtungen

2.

6 Vertreterinnen oder Vertreter der Pflegekassen einschließlich einer Vertreterin oder eines Vertreters des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung

3.

1 Vertreterin oder Vertreter des Landes Bremen

4.

1 Vertreterin oder Vertreter des Trägers der örtlichen Sozialhilfe in der Stadtgemeinde Bremen und der überörtlichen Sozialhilfe

5.

1 Vertreterin oder Vertreter des Trägers der örtlichen Sozialhilfe in Bremerhaven

6.

1 Vertreterin oder Vertreter des Verbandes der privaten Krankenversicherung

7.

2 Vertreterinnen oder Vertreter der Interessenverbände der Pflegebedürftigen.

Für jedes Mitglied ist zugleich eine stellvertretende Person zu bestellen.

(2) Als beteiligte Organisationen wirken bei der Bestellung der Mitglieder und der stellvertretenden Personen mit:

1.

Für die Träger der Pflegeeinrichtungen:

a)

Die freigemeinnützigen Träger aus der Landesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtsverbände im Land Bremen. Sie bestellen 4 Vertreterinnen oder Vertreter.

b)

Die privaten Träger der im Land Bremen vertretenen Vereinigungen der privatgewerblichen Einrichtungsträger. Sie bestellen 2 Vertreterinnen oder Vertreter.

2.

Für die Träger der Sozialhilfe:

a)

Der Senator für Gesundheit, Jugend und Soziales für den Träger der örtlichen Sozialhilfe der Stadtgemeinde Bremen und der überörtlichen Sozialhilfe

b)

Die Stadtgemeinde Bremerhaven als örtlicher Träger der Sozialhilfe

3.

Für die Pflegekassen insgesamt und den Medizinischen Dienst der Krankenkassen:

a)

Die AOK Bremen/Bremerhaven

Der Landesverband der Betriebskrankenkassen im Lande Bremen

Der Landesverband der Innungskrankenkassen im Lande Bremen

Der Verband der Angestellten-Krankenkassen e. V. (VdAK) Landesvertretung Bremen

Der AEV-Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e. V. Landesvertretung Bremen

Sie bestellen 5 Vertreterinnen oder Vertreter.

b)

Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung im Land Bremen. Er bestellt 1 Vertreterin oder Vertreter.

4.

Für das Land Bremen:

Der Senator für Gesundheit, Jugend und Soziales. Er bestellt 1 Vertreterin oder Vertreter.

5.

Für den Verband der privaten Krankenversicherung e. V.:

Der Verband der privaten Krankenversicherung e. V., Landesausschuß Bremen. Er bestellt 1 Vertreterin oder Vertreter.

6.

Für die Pflegebedürftigen:

a)

Die Seniorenvertretung im Lande Bremen. Sie bestellt 1 Vertreterin oder Vertreter.

b)

Die Landesarbeitsgemeinschaft für Behinderte. Sie bestellt 1 Vertreterin oder Vertreter.

(3) Die jeweils bestellten Mitglieder und stellvertretenden Personen sind der Geschäftsstelle schriftlich mitzuteilen. Diese unterrichtet die Mitglieder über die Zusammensetzung des Landespflegeausschusses.

§ 5
Amtsdauer

(1) Die Amtsperiode der Mitglieder und stellvertretenden Personen des Landespflegeausschusses beträgt vier Jahre.

(2) Scheidet ein Mitglied oder eine stellvertretende Person vorzeitig aus, erfolgt eine Neubestellung für den Rest der Amtsdauer.

(3) Das Amt der Mitglieder und der stellvertretenden Personen endet mit dem Ablauf der Amtsdauer, bis zur Neubestellung führen sie jedoch die Geschäfte weiter.

(4) Eine erneute Bestellung ist möglich.

§ 6
Abberufung und Amtsniederlegung

(1) Die oder der Vorsitzende und seine stellvertretende Person können aus wichtigem Grund mit Zweidrittel-Mehrheit der Zahl der Mitglieder abberufen werden. Die oder der Betroffene ist vor der Abberufung anzuhören.

(2) Die Mitglieder des Landespflegeausschusses und ihre stellvertretenden Personen können von der Organisation, für die sie bestellt worden sind, abberufen werden. Wurde die oder der Betroffene vom Senator für Gesundheit, Jugend und Soziales (§ 3 Abs. 2) bestellt, so wird die Abberufung erst mit der Bestellung der Nachfolgerin oder des Nachfolgers wirksam.

(3) Die Mitglieder des Landespflegeausschusses und ihre stellvertretenden Personen können ihr Amt niederlegen.

(4) Die Abberufung und die Niederlegung sind der Geschäftsstelle schriftlich bekanntzugeben. Sie werden, sofern kein anderer Zeitpunkt bestimmt worden ist, mit dem Eingang in der Geschäftsstelle wirksam. Die Geschäftsstelle unterrichtet die beteiligten Organisationen über die Abberufung und Niederlegung in schriftlicher Form.

§ 7
Amtsführung

(1) Die Mitglieder führen ihr Amt als Ehrenamt.

(2) Ein an der Teilnahme verhindertes Mitglied muß unverzüglich nach Bekanntgabe des Sitzungstermins seine stellvertretende Person zur Teilnahme an der Sitzung auffordern.

§ 8
Geschäftsordnung

Der Landespflegeausschuß soll sich eine Geschäftsordnung geben, die das Nähere zur Arbeitsweise des Landespflegeausschusses regelt.

§ 9
Aufwandsentschädigung der Mitglieder

Die Mitglieder des Landespflegeausschusses erhalten Ersatz für Reisekosten und sonstige Barauslagen und für Zeitaufwand von den Organisationen, die sie bestellt haben, nach deren Regelungen.

§ 10
Kosten der Geschäftsführung

Die Kosten der Geschäftsführung des Landespflegeausschusses trägt das Land Bremen.

§ 11
Inkrafttreten, Übergangsvorschrift

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Die erste Amtsperiode des Landespflegeausschusses endet ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Errichtung abweichend von § 5 Abs. 1 am 31. Dezember 1998.

Beschlossen, Bremen, den 11. April 1995

Der Senat


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