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  • Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 30. April 2007

Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Veröffentlichungsdatum:15.05.2007 Inkrafttreten01.01.2007
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2007 bis 03.06.2011Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.03.2024 (Brem.GBl. S. 132)
Fundstelle Brem.GBl. 2007, S. 315
Gliederungsnummer:2161-a-1

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juris-Abkürzung: SGB12AG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2161-a-1
juris-Abkürzung:SGB12AG BR
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2161-a-1
Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Vom 30. April 2007
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2007 bis 03.06.2011
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.03.2024 (Brem.GBl. S. 132)

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

§ 1
Örtliche Träger der Sozialhilfe

Örtliche Träger der Sozialhilfe sind die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven; sie führen die Aufgaben der Sozialhilfe als Selbstverwaltungsangelegenheit durch.

§ 2
Überörtlicher Träger der Sozialhilfe

Überörtlicher Träger der Sozialhilfe ist die Freie Hansestadt Bremen (Land Bremen).

§ 3
Oberste Landessozialbehörde

Oberste Landessozialbehörde ist der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales.

§ 4
Sachliche Zuständigkeit der örtlichen Träger der Sozialhilfe

Die örtlichen Träger der Sozialhilfe sind sachlich zuständig für die in § 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch geregelten Leistungen:

1.

Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 bis 40 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch),

2.

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 bis 46 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch),

3.

Hilfen zur Gesundheit (§§ 47 bis 52 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch),

4.

Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§§ 53 bis 60 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch),

5.

Hilfe zur Pflege (§§ 61 bis 66 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch),

6.

Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 bis 69 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch),

7.

Hilfe in anderen Lebenslagen (§§ 70 bis 74 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch)

sowie für die jeweils gebotene Beratung und Unterstützung.

§ 5
Sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe

(1) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist sachlich für die Gewährleistung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen Versorgungsstruktur im Lande Bremen für die in § 97 Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch aufgeführten Hilfearten zuständig.

(2) Zur Sicherung landeseinheitlicher Regelungen und Versorgungsstrukturen werden vom überörtlichen Träger der Sozialhilfe folgende Aufgaben wahrgenommen:

1.

Abschluss von Vereinbarungen nach dem Zehnten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und nach dem Siebenten und dem Achten Kapitel des Elften Buches Sozialgesetzbuch für ambulante, teilstationäre und stationäre Leistungen,

2.

Erlass von Rahmenrichtlinien zur Ausführung des Leistungsrechts,

3.

landesweite Grundsatzplanung unter Berücksichtigung der kommunalen Fachplanungen.

Die Aufgaben nach § 97 Abs. 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.

(3) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe wirken bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Maßgabe jeweils einer mit dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe abzuschließenden Vereinbarung mit.

§ 6
Kosten der Sozialhilfe

Die Träger der Sozialhilfe tragen nach Maßgabe des § 7 die Kosten für die Aufgaben, die ihnen nach diesem Gesetz obliegen.

§ 7
Kostenbeteiligung des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe

(1) Der überörtliche Sozialhilfeträger beteiligt sich an den Nettosozialhilfekosten der örtlichen Träger der Sozialhilfe bei

1.

Leistungen der Eingliederungshilfe nach den §§ 53 bis 60 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,

2.

Leistungen der Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 bis 66 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,

3.

Leistungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67 bis 69 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,

4.

Leistungen der Blindenhilfe nach § 72 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

in Höhe der Finanzierungsquoten nach Absatz 3.

Bei den stationären Leistungen nach den Nummern 1 bis 3 umfassen diese gleichzeitig die Leistungen, die nach anderen Kapiteln des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zu erbringen sind, sowie die Leistungen nach § 74 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Dieses gilt gleichermaßen für Leistungen, die für Erwachsene im Zusammenhang mit dem ambulanten Betreuten Wohnen nach § 55 Abs. 2 Nummer 6 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erbracht werden. Die Kostenbeteiligung für diese Zusammenhangsleistungen kann auch auf die teilstationären Leistungen, auf die Leistungen nach Nummer 2 und auf das ambulante Betreute Wohnen für die Leistungen nach Nummer 3 erweitert werden,

(2) Die Nettosozialhilfekosten werden durch Abzug der Einnahmen von den Ausgaben ermittelt.

(3) Die Finanzierungsquote nach Absatz 1 beträgt gegenüber der Stadtgemeinde Bremerhaven 82,87 % und gegenüber der Stadtgemeinde Bremen 78,24 %. Der Senat kann die Finanzierungsquoten durch Rechtsverordnung abweichend festsetzen. Gegenüber der Stadtgemeinde Bremerhaven ist eine abweichende Festsetzung nur mit Zustimmung des Magistrats möglich.

(4) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe beteiligt sich an den Personalkosten der örtlichen Träger der Sozialhilfe.

(5) Das Verfahren zur Berechnung der Finanzierungsquoten sowie das Nähere zur Beteiligung des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe an den Nettosozialhilfekosten gemäß Absatz 1 Satz 4 und an den Personalkosten gemäß Absatz 4 wird in einer Vereinbarung zwischen dem überörtlichen Sozialhilfeträger und den örtlichen Sozialhilfeträgern geregelt.

(6) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist berechtigt, durch seine Innenrevision im Rahmen der Aufgaben nach § 5 Abs. 2 Prüfungen bei den örtlichen Trägern der Sozialhilfe vorzunehmen.

§ 8
Gemeinsamer Ausschuss

(1) Die Träger der Sozialhilfe im Land Bremen bilden zum Zwecke der Abstimmung und Koordinierung der Aufgaben einen Gemeinsamen Ausschuss. Den Vorsitz und die Geschäftsführung hat der überörtliche Träger der Sozialhilfe.

(2) Der Gemeinsame Ausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:

1.

Festlegung und Durchführung eines fachlichen und finanziellen Controllingverfahrens für Aufwendungen nach § 7 Abs. 1,

2.

Festlegung von Steuerungszielen und -maßnahmen auf Landesebene unter Berücksichtigung örtlicher und regionaler Besonderheiten,

3.

Koordinierung der Verwaltungsanweisungen zum Leistungsrecht und der fachlichen Entwicklungsprozesse zu den Fachplanungen,

4.

Herausgabe von Empfehlungen zur Umsetzung, Ausgestaltung und fachlichen Weiterentwicklung bedarfsorientierter und kostengünstiger Angebote unter Berücksichtigung zielgruppenspezifischer Pläne,

5.

Bereitstellung einheitlicher Daten und Informationen zu den Aufgaben nach Nummer 1 bis 4,

6.

Zusammenführung der jährlich vereinbarten Planungsbudgets der Sozialhilfeträger zu einem Gesamtplanungsbudget unter Berücksichtigung der haushaltsrechtlichen Vorgaben und der Bedarfsplanung.

(3) Der Gemeinsame Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 9
Entscheidungen des Gemeinsamen Ausschusses

Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 8 Abs. 2 und 3 gilt der Grundsatz des Einvernehmens zwischen den Mitgliedern. Der Gemeinsame Ausschuss regelt das Verfahren der Entscheidungsfindung in seiner Geschäftsordnung.

§ 10
Zuständigkeit für Deutsche im Ausland und bei der
Einreise aus dem Ausland

(1) Dem örtlichen Träger der Sozialhilfe in der Stadtgemeinde Bremen werden die Aufgaben nach § 24 in Verbindung mit den §§ 132, 133 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie nach § 108 des Zwölften. Buches Sozialgesetzbuch als Auftragsangelegenheiten übertragen.

(2) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe hat die nach Absatz 1 aufgewendeten Nettosozialhilfekosten zu erstatten.

§ 11
Erhöhung der Einkommensgrenze

Der Senat kann durch Rechtsverordnung für die örtlichen Sozialhilfeträger nach § 86 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für bestimmte Arten der Hilfen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch der Einkommensgrenze einen höheren Grundbetrag zugrunde legen. Gegenüber der Stadtgemeinde Bremerhaven ist eine abweichende Festsetzung nur mit Zustimmung des Magistrats möglich.

§ 12
Verteilung der Ausgleichsleistungen des Bundes für die
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Die dem Land für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zufließenden Bundesmittel werden an die örtlichen Träger weitergegeben. Die Verteilung der Mittel erfolgt auf der Basis des Anteils der jeweiligen Ausgaben der Träger an den gesamten Ausgaben für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Bremen und Bremerhaven im Vorjahr. Die Anteile werden jährlich festgelegt, dabei erfolgt gleichzeitig eine Abrechnung für das Vorjahr sofern der endgültige Haushaltsabschluss bei Festlegung der Anteile noch nicht vorlag.

§ 13
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten das Bremische Ausführungsgesetz zum Bundessozialhilfegesetz vom 5. Juni 1962 (SaBremR 2161-a-1), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. März 1996 (Brem.GBl. S. 85), sowie die Verordnung zur Ausführung des § 4 des Bremischen Ausführungsgesetzes zum Bundessozialhilfegesetz vom 19. Juni 1962 (SaBremR 2161-a-2), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. März 1987 (Brem.GBl. S. 59), außer Kraft.

(3) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

Bremen, den 30. April 2007

Der Senat


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