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Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Saatgutverkehrsgesetz

Veröffentlichungsdatum:20.10.2003 Inkrafttreten21.10.2003
Fundstelle Brem.GBl. 2003, S. 365
Gliederungsnummer:45-c-128
Zitiervorschlag: "Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Saatgutverkehrsgesetz vom 23. September 2003 (Brem.GBl. 2003, S. 365)"

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juris-Abkürzung: SaatVerkGOWiZustV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 45-c-128
juris-Abkürzung:SaatVerkGOWiZustV BR
Ausfertigungsdatum:23.09.2003
Gültig ab:21.10.2003
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2003, 365
Gliederungs-Nr:45-c-128
Verordnung über die Zuständigkeit für die
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
nach dem Saatgutverkehrsgesetz
Vom 23. September 2003
Zum 24.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Auf Grund des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3387) geändert worden ist, verordnet der Senat:

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§ 1

Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 60 Abs. 1 bis 3 des Saatgutverkehrsgesetzes vom 20. August 1985 (BGBl. I S. 1633), das zuletzt durch Gesetz vom 21. März 2002 (BGBl. I S. 1146) geändert worden ist, ist der Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen, soweit nicht in § 60 Abs. 4 des Saatgutverkehrsgesetzes etwas anderes bestimmt ist.

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§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 23. September 2003

Der Senat

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