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Gesetz zur Sicherstellung der Sanierung des Landes Bremen

Veröffentlichungsdatum:29.12.1999 Inkrafttreten30.12.1999
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 30.12.1999 bis 03.06.2011Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 1999, S. 303
Gliederungsnummer:63-k-1

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juris-Abkürzung: SanSiG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 63-k-1
juris-Abkürzung:SanSiG BR
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:63-k-1
Gesetz zur Sicherstellung der Sanierung des Landes Bremen
Vom 21. Dezember 1999
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 30.12.1999 bis 03.06.2011

G aufgeh. durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. Mai 2011 (Brem.GBl. S. 371)

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Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz;

Präambel

Mit dem festen Willen. im Jahr 2005 die Sanierung der bremischen Haushalte abzuschließen und die mit der abschließenden Zahlung von Sonder-Bundesergänzungszuweisungen verbundenen Auflagen zu erfüllen, werden der Senat und die Bremische Bürgerschaft die Haushalte 2000 bis 2004 unter dem vorrangigen Gebot der Rückführung des Defizits der laufenden Rechnung gestalten. Im Jahre 2005 muß Bremen in der Lage sein, einen verfassungskonformen Haushalt aufzustellen.

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Artikel 1

Die Haushalte werden nach Maßgabe der folgenden Vorschriften aufgestellt:

1.

Das Wachstum der bereinigten Ausgaben wird unterhalb der allgemeinen Ausgabenzuwachsraten des Finanzplanungsrates gehalten.

2.

Finanzierungsspielräume aus Zinsersparnissen aufgrund der Gewährung von Sonder-Bundesergänzungszuweisungen ab 1999 werden zur Minderung der Verschuldung genutzt. Davon unberührt bleibt die weitere Durchführung des angelaufenen Investitionssonderprogramms aus den Zinsersparnissen der Sanierungszahlungen bis 1998.

3.

Das Investitionssonderprogramm wird bis 2004 im beschlossenen Umfang durchgeführt. Mit der Umsetzung des Investitionssonderprogramms als wesentlicher Bestandteil des Sanierungsprogramms sollen über Arbeitsmarkteffekte und die Stärkung der Wirtschaftskraft die Steuereinnahmen erhöht werden.

4.

Steuereinnahmen, die das bei der Aufstellung eines Haushaltes angenommene Maß überschreiten, sind vorrangig zur Minderung der Kreditverpflichtungen einzusetzen.

5.

Die Zuwachsrate der Personalausgaben bei Berücksichtigung der Tarif- und Struktureffekte - nach Ausgleich tarifbedingter Basiseffekte aus den Jahren 1998/99 - wird durch personalwirtschaftliche Maßnahmen (entsprechend einem Äquivalent von 250 Vollkräften/Stellen jährlich auf jahresdurchschnittlich 1,3 Prozent beschränkt).

6.

Ab 2005 dürfen die sonstigen konsumtiven Ausgaben nicht mehr über eine Nettokreditaufnahme finanziert werden.

7.

Das Grundinvestitionsprogramm soll im Fortschreibungszeitraum der Finanzplanung durchschnittliche Zuwachsraten von 2,0 Prozent aufweisen. Die Investitionsquote des Landes Bremen soll unter Einbeziehung einer Fortschreibung wirtschafts- und finanzkraftstärkender Investitionen im Jahre 2005 14,2 Prozent betragen.

8.

Die Einführung eines Produktgruppen-Haushaltes mit Beginn der Haushaltsaufstellung 2000/2001 ist ein wichtiges parlamentarisches Steuerungsinstrument gegenüber der Verwaltung, insbesondere in Bezug auf die Zusammenführung von Finanz-, Personal- und Leistungszielen. Leistungen im konsumtiven Bereich des Kern-Haushaltes und im Zuwendungsbereich sind mit Mengengerüsten zu unterlegen und über Kontrakte abzusichern. Bei den Zuwendungen sollen längerfristige Festlegungen eine anhaltend degressive Gestaltung erleichtern.

9.

Die Flächendeckende Einführung des betrieblichen Rechnungswesens einschließlich der Kosten- und Leistungsrechnung ist flankierend zur Bewirtschaftung knapper Mittel unumgänglich.

10.

Die Fortschreibung der Finanzplanung erfolgt auf Basis des entwickelten Produktgruppenhaushaltes. Auf die Ausweisung globaler Minderausgaben wird verzichtet.

11.

Möglichkeiten der Einnahmenerzielung sollen konsequent genutzt und die Einnahmen hinsichtlich ihrer Optimierung überprüft werden.

12.

Neue Aufgaben können nur dann finanziert werden, wenn sie durch Einsparungen oder Mehreinnahmen an anderer Stelle nachgewiesen werden und nicht dem Sanierungsziel entgegenstehen.


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Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Bremen, den 21. Dezember 1999

Der Senat

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