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Gesetz zu dem Ersten Staatsvertrag vom 14. Oktober 1992 zur Änderung des Staatsvertrages vom 20. Juli 1989 über die Veranstaltung von Fernsehen über Satellit

Veröffentlichungsdatum:27.01.1993 Inkrafttreten28.01.1993
Fundstelle Brem.GBl. 1993, S. 27
Gliederungsnummer:225-i-2
Zitiervorschlag: "Gesetz zu dem Ersten Staatsvertrag vom 14. Oktober 1992 zur Änderung des Staatsvertrages vom 20. Juli 1989 über die Veranstaltung von Fernsehen über Satellit vom 27. Januar 1993 (Brem.GBl. 1993, S. 27)"

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juris-Abkürzung: SatFernsStVtrÄndStVtrG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 225-i-2
juris-Abkürzung:SatFernsStVtrÄndStVtrG BR
Ausfertigungsdatum:27.01.1993
Gültig ab:28.01.1993
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1993, 27
Gliederungs-Nr:225-i-2
Gesetz zu dem Ersten Staatsvertrag vom 14. Oktober 1992
zur Änderung des Staatsvertrages vom 20. Juli 1989 über die
Veranstaltung von Fernsehen über Satellit
Vom 27. Januar 1993
Zum 28.03.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz.

Artikel 1

Dem in Bremen am 14. Oktober 1992 von der Freien Hansestadt Bremen unterzeichneten Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages vom 20. Juli 1989 über die Veranstaltung von Fernsehen über Satellit (Brem.GBl. S. 387 - 225-i-1) wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 Abs. 1 in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekanntzugeben.

Bremen, den 27. Januar 1993

Der Senat

Staatsvertrag

Erster Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über die Veranstaltung von Fernsehen über Satellit
(Satellitenfernseh-Staatsvertrag)
vom 29. Juni/20. Juli 1989

Die Freie Hansestadt Bremen, das Land Hessen, das Land Nordrhein-Westfalen und das Saarland schließen nachstehenden Staatsvertrag:

Artikel 1
Änderungen

Der Staatsvertrag über die Veranstaltung von Fernsehen über Satellit (Satellitenfernseh-Staatsvertrag) vom 29. Juni/20. Juli 1989 wird wie folgt geändert:

1.

In der Präambel werden die Worte "gemäß Artikel 1 des Staatsvertrages über die Neuordnung des Rundfunkwesens (Rundfunkstaatsvertrag) vom 1./3. April 1987" gestrichen.

2.

Artikel 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Die vertragschließenden Länder (im folgenden: die Länder) kommen überein, für einen privaten Fernsehveranstalter nach § 36 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages vom 31. August 1991 die Vergabe und Nutzung von Kanälen auf nach internationalem Fernmelderecht zur Verfügung stehenden Satelliten gemeinsam zu regeln."

3.

In Artikel 2 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender neuer Satz 2 eingefügt: "Sie umfaßt neben dem Nutzungsrecht nach Artikel 1 Abs. 1 auch das Recht, für die Verbreitung dieses Fernsehprogramms ersatzweise oder zusätzlich andere Satellitenkanäle zu nutzen; eine Ausschreibung dieser Satellitenkanäle findet nicht statt." Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

4.

In Artikel 2 Abs. 2 erster Halbsatz werden die Worte "Artikel 7 bis 10 des Rundfunkstaatsvertrages" durch die Worte "§§ 3 bis 9, § 19 Abs. 1 Satz 1, §§ 20 bis 22 Abs. 1, §§ 23 bis 27, §§ 31, 32 und 34 des Rundfunkstaatsvertrages" ersetzt.

5.

In Artikel 2 Abs. 2 zweiter Halbsatz werden die Worte "(Artikel 1 Abs. 2 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages)" durch die Worte "(§ 36 Abs. 2 Satz 3 des Rundfunkstaatsvertrages)" ersetzt.

6.

In Artikel 5 Abs. 1 werden die Worte "Artikel 1 Abs. 2 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages" durch die Worte "§ 36 Abs. 2 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages" ersetzt.

7.

In Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte "Artikel 12 Abs. 3 des Rundfunkstaatsvertrages" durch die Worte "§ 30 Abs. 3 des Rundfunkstaatsvertrages" ersetzt.


Artikel 2
Inkrafttreten, Übergangsbestimmung

(1) Dieser Staatsvertrag tritt am Tage nach dem Tage in Kraft, an dem die Ratifikationsurkunden der Länder bei der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen hinterlegt worden sind.

(2) Die Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.


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