Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Gesetz über die Bestätigung der Zusatzvereinbarung zur Vereinbarung über die Ausübung der schiffahrtpolizeilichen Vollzugsaufgaben zwischen der Bundesregierung und dem Senat der Freien Hansestadt Bremen vom 28. Juni 1983

Gesetz über die Bestätigung der Zusatzvereinbarung zur Vereinbarung über die Ausübung der schiffahrtpolizeilichen Vollzugsaufgaben zwischen der Bundesregierung und dem Senat der Freien Hansestadt Bremen

Veröffentlichungsdatum:08.07.1983 Inkrafttreten09.07.1983
Fundstelle Brem.GBl. 1983, S. 405
Gliederungsnummer:205-c-2a
Zitiervorschlag: "Gesetz über die Bestätigung der Zusatzvereinbarung zur Vereinbarung über die Ausübung der schiffahrtpolizeilichen Vollzugsaufgaben zwischen der Bundesregierung und dem Senat der Freien Hansestadt Bremen vom 28. Juni 1983 (Brem.GBl. 1983, S. 405)"

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung: SchPAufgZusVbgBestG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 205-c-2a
juris-Abkürzung:SchPAufgZusVbgBestG BR
Ausfertigungsdatum:28.06.1983
Gültig ab:09.07.1983
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1983, 405
Gliederungs-Nr:205-c-2a
Gesetz über die Bestätigung der Zusatzvereinbarung zur Vereinbarung
über die Ausübung der schiffahrtpolizeilichen Vollzugsaufgaben zwischen
der Bundesregierung und dem Senat der Freien Hansestadt Bremen
Vom 28. Juni 1983
Zum 18.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1

(1) Der am 28. Januar 1982 in Bonn und am 10. Januar 1983 in Bremen unterzeichneten Zusatzvereinbarung zur Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und dem Senat der Freien Hansestadt Bremen über die Ausübung der schiffahrtpolizeilichen Vollzugsaufgaben vom 14. Dezember 1954/20. Januar 1955 wird zugestimmt.

(2) Die Vereinbarung wird als Anlage zu diesem Gesetz veröffentlicht.

Artikel 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem die Zusatzvereinbarung gemäß ihrem Artikel 3 in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekanntzumachen.

Bremen, den 28. Juni 1983

Der Senat

Zusatzvereinbarung

Zusatzvereinbarung zur Vereinbarung über die Ausübung der schiffahrtpolizeilichen Vollzugsaufgaben vom 14. Dezember 1954/20. Januar 1955

Die Bundesregierung, vertreten durch den Bundesminister für Verkehr, und die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, schließen folgende Vereinbarung:

Artikel 1

Die Vereinbarung über die Ausübung der schiffahrtpolizeilichen Vollzugsaufgaben vom 14. Dezember 1954/20. Januar 1955 (Vereinbarung) wird für den Bereich der von Seeschiffen befahrenen Binnengewässer, des Küstenmeeres und der Hohen See wie folgt ergänzt:

1.

Schiffahrtpolizeiliche Vollzugsaufgaben im Sinne des § 1 der Vereinbarung sind auch:

a)

die von der Schiffahrt ausgehenden Gefahren einschließlich solcher für das Wasser zu ermitteln,

b)

die Einhaltung der der Beförderung gefährlicher Güter, der Sicherheit der Schiffe, der Sicherheit und Gesundheit der Besatzung, der Beratung durch Seelotsen sowie der dem Umweltschutz im Bereich der Schiffahrt dienenden Vorschriften, Verfügungen, Bedingungen und Auflagen zu überwachen,

c)

in Rechtsvorschriften vorgeschriebene Sicherheitszeugnisse, Erlaubnisse, Genehmigungen, Bescheinigungen, Tagebücher und sonstige Nachweise zu prüfen,

d)

Schiffsunfälle zu melden und Ermittlungen für ihre Untersuchung zu führen.

2.

Zu den Behörden der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes im Sinne dieser Vereinbarung gehören die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen und -ämter, das Oberseeamt und die Seeämter, das Deutsche Hydrographische Institut und die See-Berufsgenossenschaft. Vollzugsaufgaben, die von den Behörden der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes ausgeübt werden, können nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt auch durch andere Vollzugsorgane des Bundes (Zollverwaltung, Bundesgrenzschutz) wahrgenommen werden.

3.

Sind auf der Hohen See Vollzugsorgane des Bundes nicht erreichbar, so können die Polizeikräfte des Landes zur Beseitigung einer bereits eingetretenen Störung der Sicherheit oder Leichtigkeit des Schiffsverkehrs oder zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr die notwendigen Vollzugsmaßnahmen durch ihre Beamten treffen. Die zuständige Behörde der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes ist unverzüglich zu unterrichten.


Artikel 2

Die Regelungen der Vereinbarung finden Anwendung, soweit Artikel 1 sie nicht ergänzt.

Artikel 3

Diese Vereinbarung tritt am 1. des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in welchem der Senator für Inneres den Bundesminister für Verkehr von der Erfüllung der hierfür nach der Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen in Kenntnis setzt.

Bonn, den 28. Januar 1982

Bremen, den 10. Januar 1983

Der Bundesminister für Verkehr
Hauff

Der Senator für Inneres
gez. Fröhlich


Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.