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Die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002) obliegt für
Anlagen, die unter den Planfeststellungsvorbehalt des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes fallen,
in der Stadtgemeinde Bremen einschließlich des stadtbremischen Überseehafengebietes dem Senator für Umwelt, Bau und Verkehr,
in der Stadtgemeinde Bremerhaven dem Magistrat der Stadt Bremerhaven,
die in den Nummern 8.5 bis 8.15 des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV - genannten Anlagen dem Senator für Umwelt, Bau und Verkehr,
die übrigen in der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV -genannten Anlagen der Gewerbeaufsicht des Landes Bremen,
Anlagen, die unter den Erlaubnisvorbehalt des Wassergesetzes fallen, den Wasserbehörden nach § 151 Abs. 1 des Bremischen Wassergesetzes.