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Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister

Veröffentlichungsdatum:06.07.2009 Inkrafttreten13.12.2011
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 13.12.2011 bis 10.11.2019Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.GBl. 2009, S. 236
Gliederungsnummer:45-c-131

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juris-Abkürzung: SchadRegOwiZustV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 45-c-131
juris-Abkürzung:SchadRegOwiZustV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:45-c-131
Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung
von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz über
Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister
Vom 23. Juni 2009
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 13.12.2011 bis 10.11.2019
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Aufgrund des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1786) geändert worden ist, verordnet der Senat:

§ 1

Die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002) obliegt für

1.

Anlagen, die unter den Planfeststellungsvorbehalt des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes fallen,

a)

in der Stadtgemeinde Bremen einschließlich des stadtbremischen Überseehafengebietes dem Senator für Umwelt, Bau und Verkehr,

b)

in der Stadtgemeinde Bremerhaven dem Magistrat der Stadt Bremerhaven,

2.
a)

die in den Nummern 8.5 bis 8.15 des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV - genannten Anlagen dem Senator für Umwelt, Bau und Verkehr,

b)

die übrigen in der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV -genannten Anlagen der Gewerbeaufsicht des Landes Bremen,

3.

Anlagen, die unter den Erlaubnisvorbehalt des Wassergesetzes fallen, den Wasserbehörden nach § 151 Abs. 1 des Bremischen Wassergesetzes.


§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 23. Juni 2009

Der Senat


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