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Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen aus dem Schornsteinfegerrecht und über die Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz

Veröffentlichungsdatum:11.09.2009 Inkrafttreten12.09.2009
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 12.09.2009 bis 31.07.2014Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 2009, S. 315
Gliederungsnummer:2132-f-3a

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juris-Abkürzung: SchfErmÜtrV BR 2009
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2132-f-3a
juris-Abkürzung:SchfErmÜtrV BR 2009
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2132-f-3a
Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen
aus dem Schornsteinfegerrecht und über die Zuständigkeiten für
die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz
Vom 1. September 2009
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 12.09.2009 bis 31.07.2014

V aufgeh. durch § 3 Abs. 2 der Verordnung vom 29. Juli 2014 (Brem.GBl. S. 360)

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Aufgrund des § 1 Absatz 1 Satz 4, des § 9 Absatz 5 Satz 2 und des § 23 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), des § 16 Absatz 2 Satz 2 und des § 52 des Schornsteinfegergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1998 (BGBl. I. S. 2071), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. November 2008 BGBl. I S. 2253) geändert worden ist, sowie des § 36 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar L987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Februar 2009 (BGBl. I S.150) geändert worden ist, verordnet der Senat:

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§ 1
Übertragung von Ermächtigungen

Der Senator für Inneres und Sport wird ermächtigt, Rechtsverordnungen aufgrund des § 1 Absatz 1 Satz 3, des § 9 Absatz 5 Satz 1 und des § 23 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes sowie des § 16 Absatz 2 Satz 2 und § 52 des Schornsteinfegergesetzes zu erlassen.

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§ 2
Zuständige Behörde für Ordnungswidrigkeiten

Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes ist die Ortspolizeibehörde.

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§ 3
Aufhebung von Vorschriften

Die §§ 1 und 3 der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Gesetz über das Schornsteinfegerwesen vom 6. Januar 1970 (Brem.GBL S. 3 - 2132-1-3), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (Brem.GBL S. 393) geändert worden ist, werden aufgehoben.

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§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am. Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Die Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Gesetz über das Schornsteinfegerwesen vom 6. Januar 1970 (Brem.GBL S. 3 - 2132-1-3), die zuletzt durch § 3 geändert worden ist, tritt mit Ablauf des Tages außer Kraft, der dem Tag des Inkrafttretens einer Rechtsverordnung nach. § 1, die Zuständigkeiten regelt, vorangeht. Der Tag des Außerkrafttretens ist im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt zu machen.

Beschlossen, Bremen, den 1. September 2009

Der Senat

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