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Verordnung über die Errichtung einer Lehrlingsausgleichskasse im Schornsteinfegerhandwerk

Veröffentlichungsdatum:23.02.1971 Inkrafttreten31.10.2009
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 31.10.2009 bis 31.12.2012Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:geändert durch Verordnung vom 01.10.2009 (Brem.GBl. S. 437)
Fundstelle Brem.GBl. 1971, S. 7
Gliederungsnummer:2132-f-4

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juris-Abkürzung: SchfLehrAusglKErV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2132-f-4
juris-Abkürzung:SchfLehrAusglKErV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2132-f-4
Verordnung über die Errichtung einer Lehrlingsausgleichskasse im Schornsteinfegerhandwerk
Vom 8. Februar 1971
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 31.10.2009 bis 31.12.2012
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 01.10.2009 (Brem.GBl. S. 437)

Aufgrund des § 16 Abs. 2 Satz 2 des Schornsteinfegergesetzes vom 15. September 1969 (BGBl. I S. 1634) in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Gesetz über das Schornsteinfegerwesen vom 6. Januar 1970 (Brem.GBl. S. 3 - 2132-f-3) wird verordnet:

§ 1
Errichtung einer Ausgleichskasse

(1) Zum Ausgleich der dem einzelnen Bezirksschornsteinfegermeister durch eine Lehrlingsausbildung entstehenden Kosten errichtet die Schornsteinfegerinnung eine Ausgleichskasse.

(2) Leistungspflichtig und anspruchsberechtigt sind alle Bezirksschornsteinfegermeister und die nach § 21 des Schornsteinfegergesetzes Nutzungsberechtigten, die im Innungsbezirk ihren Kehrbezirk haben.

§ 2
Ausgleichszahlung

(1) Jeder Anspruchsberechtigte (§ 1 Abs. 2), der im Bereich der Ausgleichskasse einen Lehrling ausbildet, erhält jährlich 25 v. H. des tariflich vereinbarten Gesellenlohnes der höchsten Lohnstufe als Ausgleichszahlung. Bei der Berechnung des Gesellenlohnes ist das Weihnachtsgeld mit einzubeziehen; sonstige Lohnzulagen sind nicht zu berücksichtigen.

(2) Die Leistungen aus der Ausgleichskasse werden nachträglich in der Zeit vom 1. bis 31. Dezember eines jeden Jahres oder auf Antrag des Berechtigten in vier Raten jeweils am 15. des letzten Monats des Kalendervierteljahres gewährt.

(3) Die Leistungen aus der Ausgleichskasse werden nach Kalendermonaten berechnet. Besteht das Ausbildungsverhältnis in einem Kalendermonat mindestens 15 Tage, behält der Anspruchsberechtigte für diesen Monat die Leistung in voller Höhe; im übrigen werden Leistungen nicht gewährt.

(4) Eine Aufrechnung von Ansprüchen auf Ausgleichszahlungen mit Ansprüchen auf Innungsbeiträge oder Innungsgebühren ist ausgeschlossen.

§ 3
Umlagen

(1) Die Mittel für die Ausgleichszahlungen und die für die Verwaltung der Ausgleichskasse erforderlichen Kosten werden durch Umlagen gedeckt. Die Höhe der Umlage wird am Ende jedes Kalenderjahres berechnet. Die Umlage ist von den Leistungspflichtigen zu gleichen Teilen aufzubringen.

(2) Jeder Leistungspflichtige hat eine Vorauszahlung auf die Umlage zu entrichten, deren Zeitpunkt und Höhe nach dem voraus zu schätzenden Bedarf von der Schornsteinfegerinnung als Verwalterin der Ausgleichskasse zu bestimmen ist.

(3) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Umlage entsteht mit dem ersten Tag des Monats, in dem der Bezirksschornsteinfegermeister bestellt wird; sie endet mit dem letzten Tage des Monats, in dem die Bestellung erlischt. Satz 1 gilt für Nutzungsberechtigte nach § 21 des Schornsteinfegergesetzes entsprechend.

§ 4
Verwaltung

(1) Die Ausgleichskasse ist ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen der Innung; es darf nur für die in § 1 genannten Zwecke verwendet werden.

(2) Über die Einnahmen und Ausgaben der Ausgleichskasse ist getrennt voneinander Rechnung zu führen. Das Vermögen der Ausgleichskasse ist getrennt von dem Vermögen der Innung zu verwalten.

(3) Für die Verwaltung des Vermögens, den Haushalt, das Schulden-, Kassen- und Prüfungswesen gelten die für die Innung bestehenden Vorschriften. Die Innung hat am Jahresschluß eine Jahresrechnung aufzustellen. Eine Ausfertigung der Jahresrechnung ist der Handwerkskammer (§ 5) einzureichen. Die Jahresrechnung muß sämtliche Einnahmen und Ausgaben nachweisen. Die erforderlichen Belege sind beizufügen.

§ 5
Aufsicht

Die Aufsicht über die Ausgleichskasse führt die Handwerkskammer Bremen.

§ 6
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1971 in Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

Bremen, den 8. Februar 1971

Der Senator für Inneres


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