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Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz und dem Schornsteinfegergesetz

Veröffentlichungsdatum:30.10.2009 Inkrafttreten31.10.2009
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 31.10.2009 bis 02.12.2014Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 2009, S. 437
Gliederungsnummer:2132-f-3

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juris-Abkürzung: SchfWZustV BR 2009
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2132-f-3
juris-Abkürzung:SchfWZustV BR 2009
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2132-f-3
Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem
Schornsteinfeger-Handwerksgesetz und dem Schornsteinfegergesetz
Vom 1. Oktober 2009*)
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 31.10.2009 bis 02.12.2014

V aufgeh. durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. November 2014 (Brem.GBl. S. 633)

Fußnoten

*)
Verkündet als Artikel 1 der Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz und dem Schornsteinfegergesetz und zur Änderung der Verordnung über die Einrichtung einer Lehrlingsausgleichskasse im Schornsteinfegerhandwerk vom 1. Oktober 2009.
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Aufgrund des § 23 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), des § 16 Absatz 2 Satz 2 und des § 52 des Schornsteinfegergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1998 (BGBl. I. S. 2071), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2253) geändert worden ist, sowie § 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen aus dem Schornsteinfegerrecht und über die Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz vom 1. September 2009 (Brem.GBl. S. 309 - 2132-f-3a) wird verordnet:

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§ 1
Zuständige Behörden nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz
und dem Schornsteinfegergesetz

(1) Der Senator für Inneres und Sport ist zuständige Behörde nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz und dem Schornsteinfegergesetz, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Ortspolizeibehörde ist zuständige Behörde und zuständige Verwaltungsbehörde nach § 1 Absatz 3 Satz 2, § 3 Absatz 2 Nummer 2, § 25 Absatz 1 und 2 und § 26 Absatz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes sowie nach § 12 Absatz 3, § 15 Absatz 2, § 16 Absatz 2, § 20 Satz 2, § 25 Absatz 4 Satz 4, § 26 Absatz 1, § 27 Absatz 1 Satz 1 und § 28 Satz 3 des Schornsteinfegergesetzes.

(3) Die Ortspolizeibehörde ist zuständige Behörde für Aufsichtsmaßnahmen nach § 21 Absatz 3 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und § 27 Absatz 1 Nummer 2 des Schornsteinfegergesetzes mit der Maßgabe, dass sie ein Warnungsgeld bis 2 500 Euro festsetzen darf.

(4) Die Baugenehmigungsbehörde ist zuständige Behörde nach § 5 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und § 13 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b des Schornsteinfegergesetzes.

(5) Die Feuerwehr ist zuständige Behörde nach § 13 Absatz 1 Nummer 7 des Schornsteinfegergesetzes.

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